TE Uvs Bescheid 2011/6/27 Senat-HL-10-2028

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Veröffentlicht am 27.06.2011
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Norm

AuslBG §26 Abs2
  1. AuslBG § 26 heute
  2. AuslBG § 26 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 26 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  6. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  8. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  9. AuslBG § 26 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  10. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  11. AuslBG § 26 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  12. AuslBG § 26 gültig von 01.07.1994 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  13. AuslBG § 26 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993

Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, insoferne Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf € 2.500,-- herabgesetzt und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 3 Tagen bestimmt wird.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, insoferne Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf € 2.500,-- herabgesetzt und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 3 Tagen bestimmt wird.

Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, € 250,-- (das sind 10 % der nunmehr geringeren Strafe) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu zahlen.Der Berufungswerber hat gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52, € 250,-- (das sind 10 % der nunmehr geringeren Strafe) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu zahlen.

Innerhalb gleicher Frist ist der Strafbetrag zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG).Innerhalb gleicher Frist ist der Strafbetrag zu bezahlen (Paragraph 59, Absatz 2, AVG).

Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG nicht aufzuerlegen.Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß Paragraph 65, VStG nicht aufzuerlegen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber spruchgemäß wie folgt bestraft:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit. *** um 14.40 Uhr

Ort: ***, ***

Sie sind der Pflicht des § 26 Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht nachgekommen, da Sie den Zutritt zu den betrieblich genutzten Räumen (Scheune) neben ihrem Wohnhaus verweigerten.Sie sind der Pflicht des Paragraph 26, Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht nachgekommen, da Sie den Zutritt zu den betrieblich genutzten Räumen (Scheune) neben ihrem Wohnhaus verweigerten.

Verwaltungsübertretungen nach § 26 Abs. 2 AusländerbeschäftigungsgesetzVerwaltungsübertretungen nach Paragraph 26, Absatz 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz

Strafnorm: § 28 Abs. 1 Z 2 lit.c,d,e,f AusländerbeschäftigungsgesetzStrafnorm: Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,,d,e,f Ausländerbeschäftigungsgesetz

Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: € 5.000,--

Ersatzfreiheitsstrafe: Stunden

Vorgeschriebener Kostenbeitrag

€ 500,--

Gesamtbetrag: € 5.500,--„

Begründet wurde diese Entscheidung nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes und Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen damit, dass die Behörde die Deliktsetzung durch den Beschuldigten als erwiesen erachte und deshalb die gegenständliche Strafe, welche dazu diene, den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Delikte abzuhalten, zu verhängen gewesen sei.

Mittels der fristgerecht vom ausgewiesenen Vertreter des Rechtsmittelwerbers gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung wird nach Wiedergabe des Tatvorwurfes vorgebracht, es sei unrichtig, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Übertretung begangen habe. Weiters sei es unrichtig, wie im Strafantrag dargestellt, dass der Berufungswerber nicht berufstätig wäre. Er sei vielmehr Landwirt und auch bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern versichert. Der Vorhalt, er würde pausenlos pfuschen sei unrichtig und stelle eine haltlose Behauptung dar. Weiters unrichtig und aus der Luft gegriffen sei, dass er den Stadl neben dem Haus seiner Mutter ersteigert hätte. Eine diesbezügliche Versteigerung habe nicht stattgefunden. Weiters sei es unrichtig, dass er in diesem Gebäude mit tschechischen Staatsangehörigen bzw. anderen Ausländern Sanierungsarbeiten durchgeführt hätte. Wie ein anonymer Anzeigeleger auf derartige Behauptungen komme, sei ihm völlig schleierhaft.

Die Anzeige beruhe seines Erachtens nach auf einem boshaften und böswilligen Verhalten einer dritten Person, welche ihm Schaden zufügen wolle. Es sei richtig, dass am *** zwei Personen des Finanzamtes *** bei ihm vorstellig geworden seien. Dass es sich hiebei um Organe der KIAB gehandelt habe, hätte er vorerst nicht gewusst, zumal sich die Personen lediglich mit einem Ausweis des Finanzamtes ausgewiesen hätten. Einer dieser beiden Personen habe ihn vor dem Wohnhaus angesprochen, dies mit dem Hinweis, dass die Kontrollorgane die „Werkstätte“ sehen wollen. Er habe gemeint, er wolle wissen, warum die Nachschau durchgeführt werde. Die Finanzbeamten hätten daraufhin gemeint, dass sie wegen „Pfusch“ nachschauen wollten. Diesbezüglich habe er erwidert, dass er nicht pfusche. Er habe zwar eine eingerichtete Werkstätte, benütze diese jedoch nur für den eigenen Bedarf, also aufgrund der Häufigkeit der zu verrichtenden Arbeiten an den Geräten im Rahmen der von ihm betriebenen Landwirtschaft. In der Folge habe einer der Finanzbeamten gemeint, es werde vermutet, dass er illegale Ausländer beschäftige. Allerdings sei auch dieser Vorhalt völlig unbegründet und falsch. Es sei für ihn nicht verständlich, warum zuerst als Rechtfertigungsgrund für den Zutritt „Pfusch“ genannt werde, andererseits dann wieder die Berechtigung des Zutritts wegen Ausländerbeschäftigung vorhanden gewesen sein solle. Aufgrund dieser divergierenden Vorhalte habe er jedenfalls den Zutritt nicht gewährt. Er habe keinesfalls damit gerechnet, dass er diesbezüglich eine Strafe erhalten werde. Dies deshalb, weil die gegen ihn erhobenen Vorhalte ganz einfach falsch seien. Dies könne auch seine Gattin bezeugen. Er habe jedenfalls keine Ausländer beschäftigt und könne auch diesbezügliche Rechnungen der Baufirma vorlegen, welche den angekauften Stadl saniert habe. Falls ihn die Beamten der KIAB von vorneherein darauf hingewiesen hätten, es werde vermutet, dass er Ausländer beschäftige, so hätte er sicherlich Zutritt gewährt. Allerdings habe er aufgrund des Umstandes, dass einmal der „Pfusch“ und dann wieder die „Ausländerbeschäftigung“ als Kontrollgrund genannt wurde, nicht eingesehen, warum er tatsächlich Zutritt gewähren solle.

Er habe jedenfalls keine Ausländer beschäftigt und seien die Voraussetzungen für eine Zutrittsverweigerung nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit.d Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht gegeben. Es habe weder einen Anlass noch einen begründeten Verdacht gegeben, dass er Ausländer beschäftige, jedenfalls habe er nie ausländische Personen beschäftigt. Bei dem Anwesen handle es sich um ein rein privates Wohnhaus. Am Vorfallstag habe die Amtshandlung unmittelbar vor dem Wohnhaus stattgefunden. Bei Antreffen der intervenierenden Beamten sei ihm jedenfalls der Inhalt der Amtshandlung nicht klar gewesen. Hätten die Beamten klar gelegt, dass der Zutritt im Sinne der Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gefordert wäre, so hätte er diesen Zutritt gewährt. Im übrigen entspreche das Straferkenntnis nicht dem Bestimmtheitsgebot. Dies weil als Ort lediglich „***“ angeführt sei. Die dem Straferkenntnis zugrunde gelegte Räumlichkeit befinde sich jedoch nicht in der ***. Die ihm angelastete Verwaltungsübertretung sei somit im ob genannten Sinne nicht nachvollziehbar und nicht ausreichend konkretisiert, weshalb er beantrage nach Durchführung einer entsprechenden Berufungsverhandlung das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen, bzw. in eventu zumindest die verhängte Strafe schuld – und tatangemessen herabzusetzen.Er habe jedenfalls keine Ausländer beschäftigt und seien die Voraussetzungen für eine Zutrittsverweigerung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht gegeben. Es habe weder einen Anlass noch einen begründeten Verdacht gegeben, dass er Ausländer beschäftige, jedenfalls habe er nie ausländische Personen beschäftigt. Bei dem Anwesen handle es sich um ein rein privates Wohnhaus. Am Vorfallstag habe die Amtshandlung unmittelbar vor dem Wohnhaus stattgefunden. Bei Antreffen der intervenierenden Beamten sei ihm jedenfalls der Inhalt der Amtshandlung nicht klar gewesen. Hätten die Beamten klar gelegt, dass der Zutritt im Sinne der Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gefordert wäre, so hätte er diesen Zutritt gewährt. Im übrigen entspreche das Straferkenntnis nicht dem Bestimmtheitsgebot. Dies weil als Ort lediglich „***“ angeführt sei. Die dem Straferkenntnis zugrunde gelegte Räumlichkeit befinde sich jedoch nicht in der ***. Die ihm angelastete Verwaltungsübertretung sei somit im ob genannten Sinne nicht nachvollziehbar und nicht ausreichend konkretisiert, weshalb er beantrage nach Durchführung einer entsprechenden Berufungsverhandlung das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen, bzw. in eventu zumindest die verhängte Strafe schuld – und tatangemessen herabzusetzen.

Nach Übermittlung des gegenständlichen Rechtsmittels an die weitere Verfahrenspartei, das Finanzamt ***, teilte dieses in einer Stellungnahme mit, der Berufungswerber sei im Zuge der Kontrolle vor Ort in *** mündlich von der im Strafantrag genannten telefonischen anonymen Anzeige in Kenntnis gesetzt worden. Dabei hätten sich die beiden Finanzbeamten unaufgefordert ausgewiesen und Zutritt zu den betrieblichen Räumlichkeiten eingefordert, dies mit der Begründung, dass die Vermutung nahe liege, dass im Anwesen eine Mechanikerwerkstätte illegal betrieben werde. Der nunmehrige Berufungswerber habe allerdings bei geschlossenem Haustor mit unschönen Worten gegen die Beamten diesen Zutritt verweigert. In der Folge habe dann eine Belehrung unter Hinweis auf die §§ 26 und 28 Ausländerbeschäftigungsgesetz stattgefunden, wobei mehrfach darauf hingewiesen wurde, es liege die Vermutung nahe, dass sich im Inneren des Anwesens vom Berufungswerber beauftragte tschechische Arbeiter befinden. Da der nunmehrige Berufungswerber jedenfalls den Zutritt nicht ermöglicht habe, sich vielmehr ins Auto setzte und wegfuhr, sei die Kontrolle dann abgebrochen worden. Zwei Tage nach dieser Kontrolle, sohin den *** vormittags sei wiederum eine telefonische anonyme Anzeige am Finanzamt eingegangen, in dieser wurde mitgeteilt, dass sich der Berufungswerber rühme, den Beamten den Zutritt zu seinem Anwesen verweigert zu haben, wobei der Berufungswerber auch angeblich über nicht registrierte Waffen verfügen solle. Wobei diesbezüglich auch eine entsprechende Anzeige an die Polizeiinspektion gerichtet worden wäre. Weiters wurden in der Stellungnahme als Beilagen Aktenvermerke und Hinweise auf die gelegten Anzeigen angeführt.Nach Übermittlung des gegenständlichen Rechtsmittels an die weitere Verfahrenspartei, das Finanzamt ***, teilte dieses in einer Stellungnahme mit, der Berufungswerber sei im Zuge der Kontrolle vor Ort in *** mündlich von der im Strafantrag genannten telefonischen anonymen Anzeige in Kenntnis gesetzt worden. Dabei hätten sich die beiden Finanzbeamten unaufgefordert ausgewiesen und Zutritt zu den betrieblichen Räumlichkeiten eingefordert, dies mit der Begründung, dass die Vermutung nahe liege, dass im Anwesen eine Mechanikerwerkstätte illegal betrieben werde. Der nunmehrige Berufungswerber habe allerdings bei geschlossenem Haustor mit unschönen Worten gegen die Beamten diesen Zutritt verweigert. In der Folge habe dann eine Belehrung unter Hinweis auf die Paragraphen 26 und 28 Ausländerbeschäftigungsgesetz stattgefunden, wobei mehrfach darauf hingewiesen wurde, es liege die Vermutung nahe, dass sich im Inneren des Anwesens vom Berufungswerber beauftragte tschechische Arbeiter befinden. Da der nunmehrige Berufungswerber jedenfalls den Zutritt nicht ermöglicht habe, sich vielmehr ins Auto setzte und wegfuhr, sei die Kontrolle dann abgebrochen worden. Zwei Tage nach dieser Kontrolle, sohin den *** vormittags sei wiederum eine telefonische anonyme Anzeige am Finanzamt eingegangen, in dieser wurde mitgeteilt, dass sich der Berufungswerber rühme, den Beamten den Zutritt zu seinem Anwesen verweigert zu haben, wobei der Berufungswerber auch angeblich über nicht registrierte Waffen verfügen solle. Wobei diesbezüglich auch eine entsprechende Anzeige an die Polizeiinspektion gerichtet worden wäre. Weiters wurden in der Stellungnahme als Beilagen Aktenvermerke und Hinweise auf die gelegten Anzeigen angeführt.

Zu dieser Stellungnahme erstattete der Vertreter des Berufungswerbers eine Gegenäußerung dahingehend, als er nochmals darauf verwies, dass offenbar eine Person großes Interesses habe, dem Berufungswerber mit nur allen erdenklichen Mitteln Schaden zuzufügen. Auch die zweite anonyme Anzeige, sohin das Telefonat vom *** entbehre jeglicher Grundlage. Die offensichtlichen Anzeigen erfolgten offenbar unter Angabe von falschen Grundlagen. Nach Ansicht des Berufungswerbers müssten derartige unberechtigte Anzeigen nicht verfolgt werden. Es bestehe jedenfalls in keinerlei Weise irgendein Hinweis, welcher die Vermutung nahe legen würde, dass der Berufungswerber Ausländer beschäftigt hätte. Jedenfalls habe er niemals in irgendeiner Weise ausländische Personen beschäftigt. Auch sei das vom Finanzamt angesprochene Verfahren betreffend der anonymen Anzeige wegen unbefugten Waffenbesitzes eingestellt worden. Weiters sei die Behauptung, dass er die Worte „aufbrennen“ dritten Personen gegenüber genannt hätte. völlig falsch. Es sei vielmehr so, dass er vom *** bis *** mit niemanden über die gegenständliche Amtshandlung gesprochen habe. Weiters seien der übermittelten Stellungnahme die vom Finanzamt angesprochenen Unterlagen nicht angeschlossen gewesen.

Im Zuge der seitens der Berufungsbehörde in der Sache anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der als Zeuge befragte Bedienstete des Finanzamtes, ***, an, er wisse worum es gehe und sei es so gewesen, dass auf seiner Dienststelle im Finanzamt ein anonymer Anruf eingegangen sei, in welchem darauf hingewiesen wurde, dass der nunmehrige Berufungswerber in seinem Anwesen ausländische Staatsangehörige illegal beschäftige, bzw. auch sonstige Schwarzarbeiten durchführe. Dieser anonyme Anruf sei jedenfalls der Grund für die Durchführung der gegenständlichen Kontrolle gewesen, welche er gemeinsam mit seinem Teamleiter durchgeführt hätte. Der Berufungswerber sei ihm zu diesem Zeitpunkt persönlich nicht bekannt gewesen. Vor dem Anwesen sei der nunmehrige Berufungswerber jedenfalls vom Dienstleiter angesprochen und gefragt worden, ob er Herr *** sei. Dies habe der Berufungswerber bejaht. In der Folge hätte sowohl er selbst als auch der Teamleiter sich durch Plakette und Dienstausweis ausgewiesen. Weiters sei der Berufungswerber auf die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes hingewiesen worden, also auf das Betretungsrecht der Beamten, sowohl bezüglich des Grundstückes als auch des weiteren Anwesens. Der Berufungswerber habe sich erinnerlich dahingehend verantwortet, dass ihm die zitierten §§ mehr oder weniger egal seien. Es sei aufgrund seines Verhaltens jedenfalls klar gewesen, dass er das Betreten des Grundstückes nicht erlaubt. Aus diesem Grunde sei er auch auf die Folgen einer etwaigen Dienstbehinderung und die folgende Anzeigelegung hingewiesen worden. Im Anschluss daran sei der Berufungswerber einfach mit seinem Fahrzeug weggefahren, wobei erinnerlich zwei Tage nach Durchführung der gegenständlichen Kontrolle wiederum ein anonymer Anruf am Finanzamt einging, in welchem darauf hingewiesen wurde, der Berufungswerber hätte sich dahingehend geäußert, dass es ihm gelungen sei, den Beamten den Zutritt zu seinem Grundstück zu verwehren, bzw. sie daran zu hindern. Auf Befragen durch den Vertreter des Berufungswerbers gab der Zeuge an, den eingegangenen anonymen Anruf hätte eine Kollegin von ihm entgegen genommen. Der erste und der zweite Anruf sei von verschiedenen Kollegen entgegen genommen worden. Über die Telefonate seien jedenfalls Aktenvermerke angelegt worden, diesbezüglich erinnere er sich noch daran, dass in einem der Aktenvermerke stehe, dass der Berufungswerber in seinem Anwesen zwei Hebebühnen hätte, sowie dort auch oft tschechische Staatsangehörige tätig seien. Wenn er erwähnt habe, dass der Berufungswerber vor der Amtshandlung mit Herrn *** gesprochen habe, dann sei es so, dass er selbst mit Herrn *** nicht gesprochen hätte. Der Leiter der Amtshandlung sei Herr *** gewesen. Auch habe dieser das Gespräch mit dem Berufungswerber, also die Amtshandlung, geführt. Er selbst sei aber faktisch immer unmittelbar daneben gestanden. Den genauen Wortlaut des Gesprächs zwischen dem Berufungswerber und dem Teamleiter könne er jetzt allerdings nicht mehr wieder geben. Es sei zutreffend, das die Amtshandlung vor dem Eingang zum Wohnhaus des Berufungswerbers in ***, ***, stattgefunden habe.Im Zuge der seitens der Berufungsbehörde in der Sache anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der als Zeuge befragte Bedienstete des Finanzamtes, ***, an, er wisse worum es gehe und sei es so gewesen, dass auf seiner Dienststelle im Finanzamt ein anonymer Anruf eingegangen sei, in welchem darauf hingewiesen wurde, dass der nunmehrige Berufungswerber in seinem Anwesen ausländische Staatsangehörige illegal beschäftige, bzw. auch sonstige Schwarzarbeiten durchführe. Dieser anonyme Anruf sei jedenfalls der Grund für die Durchführung der gegenständlichen Kontrolle gewesen, welche er gemeinsam mit seinem Teamleiter durchgeführt hätte. Der Berufungswerber sei ihm zu diesem Zeitpunkt persönlich nicht bekannt gewesen. Vor dem Anwesen sei der nunmehrige Berufungswerber jedenfalls vom Dienstleiter angesprochen und gefragt worden, ob er Herr *** sei. Dies habe der Berufungswerber bejaht. In der Folge hätte sowohl er selbst als auch der Teamleiter sich durch Plakette und Dienstausweis ausgewiesen. Weiters sei der Berufungswerber auf die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes hingewiesen worden, also auf das Betretungsrecht der Beamten, sowohl bezüglich des Grundstückes als auch des weiteren Anwesens. Der Berufungswerber habe sich erinnerlich dahingehend verantwortet, dass ihm die zitierten Paragraphen mehr oder weniger egal seien. Es sei aufgrund seines Verhaltens jedenfalls klar gewesen, dass er das Betreten des Grundstückes nicht erlaubt. Aus diesem Grunde sei er auch auf die Folgen einer etwaigen Dienstbehinderung und die folgende Anzeigelegung hingewiesen worden. Im Anschluss daran sei der Berufungswerber einfach mit seinem Fahrzeug weggefahren, wobei erinnerlich zwei Tage nach Durchführung der gegenständlichen Kontrolle wiederum ein anonymer Anruf am Finanzamt einging, in welchem darauf hingewiesen wurde, der Berufungswerber hätte sich dahingehend geäußert, dass es ihm gelungen sei, den Beamten den Zutritt zu seinem Grundstück zu verwehren, bzw. sie daran zu hindern. Auf Befragen durch den Vertreter des Berufungswerbers gab der Zeuge an, den eingegangenen anonymen Anruf hätte eine Kollegin von ihm entgegen genommen. Der erste und der zweite Anruf sei von verschiedenen Kollegen entgegen genommen worden. Über die Telefonate seien jedenfalls Aktenvermerke angelegt worden, diesbezüglich erinnere er sich noch daran, dass in einem der Aktenvermerke stehe, dass der Berufungswerber in seinem Anwesen zwei Hebebühnen hätte, sowie dort auch oft tschechische Staatsangehörige tätig seien. Wenn er erwähnt habe, dass der Berufungswerber vor der Amtshandlung mit Herrn *** gesprochen habe, dann sei es so, dass er selbst mit Herrn *** nicht gesprochen hätte. Der Leiter der Amtshandlung sei Herr *** gewesen. Auch habe dieser das Gespräch mit dem Berufungswerber, also die Amtshandlung, geführt. Er selbst sei aber faktisch immer unmittelbar daneben gestanden. Den genauen Wortlaut des Gesprächs zwischen dem Berufungswerber und dem Teamleiter könne er jetzt allerdings nicht mehr wieder geben. Es sei zutreffend, das die Amtshandlung vor dem Eingang zum Wohnhaus des Berufungswerbers in ***, ***, stattgefunden habe.

Der in der Sache als Zeuge befragte Bedienstete des Finanzamtes, ***, gab an, es sei zutreffend, dass er mit einem Kollegen eine Kontrolle beim nunmehrigen Berufungswerber durchführen wollte, dies weil eben etwa ein Monat oder jedenfalls irgendwann vorher eine Anzeige bei der KIAB eingegangen wäre, wobei sich bei der Zufahrt zwei Personen vor dem Anwesen befunden hätten, diese seien in ein Gespräch verwickelt gewesen, bzw. könnte es auch so sein, dass die beiden Personen erst aus dem Anwesen rausgekommen seien, als das Fahrzeug der KIAB vor dem Anwesen eingeparkt wurde. Er und sein Kollege hätten jedenfalls das Ende des Gesprächs des Berufungswerbers abgewartet und nachdem die andere Person sich entfernt habe, den Berufungswerber angesprochen, wobei dieser nicht in Abrede stellte Herr *** zu sein. Allerdings habe der Berufungswerber faktisch von Anfang der Amtshandlung an eher forsch reagiert. Es sei ihm jedenfalls mitgeteilt worden, dass eine Kontrolle des Finanzamtes vorliege, sowie ihm aus diesem Grunde auch die Ausweise gezeigt wurden. Dies habe der Berufungswerber seines Erachtens allerdings in der Form zur Kenntnis genommen, als er angab, dass diese ihn nicht interessierten. Die Wortwahl des Berufungswerbers sei jedenfalls nicht sehr freundlich gewesen und sei er dann auch darauf hingewiesen worden, dass er verpflichtet sei, aufgrund der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, den Zutritt zu seinem Anwesen zu ermöglichen. Dies habe der Berufungswerber allerdings unmissverständlich abgelehnt und seien hiebei sicherlich zumindest die Worte „schleichts euch“ gefallen. Auch nachdem er auf die Konsequenzen hingewiesen worden sei, habe der Berufungswerber neuerlich angegeben, dass ihn das alles nicht interessiere und sei dann in der Folge in sein Fahrzeug gestiegen und damit weggefahren. Etwa zwei Tage später sei dann die bereits angesprochene neuerliche Anzeige auf dem Finanzamt eingegangen. Die Amtsandlung als solche habe eher kurz gedauert, dies aufgrund des Verhaltens des Berufungswerbers. Aufgrund seiner Wahrnehmungen bei der Amtshandlung sei dann die gegenständliche Anzeige gegen den Berufungswerber gelegt worden. Auf Befragen durch den Vertreter des Berufungswerbers gab der Zeuge an, er sei mit seinem Kollegen zu der in der anonymen Anzeige genannten Adresse gefahren, wobei er davon ausgegangen sei, dass sich dort auch die sogenannte Werkstätte befinde. Wo diese tatsächlich sei, also wo im Anwesen, wisse er nicht. Es sei jedenfalls dann, nachdem der Berufungswerber mit seinem Auto weggefahren gewesen sei, nicht mehr versucht worden, das Anwesen zu betreten. Es sei zutreffend, dass der Berufungswerber damit konfrontiert worden sei, dass wegen „Pfusch“ eine Kontrolle durchgeführt werde. Wobei der Berufungswerber diesbezüglich darauf hingewiesen wurde, dass in der Anzeige aufscheine, dass im Anwesen Pfuscharbeiten durchgeführt würden. Es sei ihm allerdings auch mitgeteilt worden, dass die Kontrolle aufgrund der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes stattfinde, dies weil in der Anzeige auch eben angeführt war, dass er tschechische Staatsangehörige beschäftige. Er sei jedenfalls darauf hingewiesen worden, dass er verpflichtet sei, den Beamten Zutritt zu gewähren. Wie erwähnt sei nachdem der Berufungswerber weggefahren sei, nicht versucht worden, die Räumlichkeiten zu betreten.

Nach Verlesung der in der Stellungnahme des Finanzamts angesprochenen Unterlagen gab der Vertreter des Finanzamtes an, der Anzeigeleger sei nicht bekannt, ebenfalls keine Telefonnummer.

Der Berufungswerber gab in der Sache befragt an, der Vorfall sei erinnerlich so gewesen, dass er zunächst Herrn *** mit anderen Personen auf der Straße habe sprechen gesehen, wobei ihm *** gesagt hätte, er glaube die beiden Personen, welche sich vor seinem Anwesen aufhalten, wären vom Finanzamt. Er sei dann ebenfalls von diesen beiden Personen angesprochen worden, jedoch habe er das Gespräch sehr unverbindlich empfunden. Die Finanzbeamten hätten gesagt, sie wollten die Werkstatt sehen. Eingangs sei jedenfalls das Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht Gesprächsthema gewesen, dies habe der Beamte *** erst im späteren Gespräch erwähnt, dies als er den beiden Finanzbeamten gesagt habe, er verstehe nicht, was sie von ihm wollen, zumal er nur ein Landwirt sei und für eigene Zwecke eine kleine Werkstatt betreibe. Die Beamten hätten jedenfalls gemeint, sie seien berechtigt, aufgrund der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Kontrolle durchzuführen. Das vorherige Gespräch mit den Beamten, welches etwa 10 Minuten gedauert habe, sei so gewesen, dass die Beamten immer nur von Pfusch gesprochen hätten. Warum er die Beamten in die Werkstatt lassen sollte, habe er jedenfalls nicht eingesehen, zumal einer der Beamten dann auch gesagt habe, es wäre ein Leichtes sich einen Durchsuchungsbefehl zu besorgen. Dies allerdings erst nachdem er die Beamten darauf hingewiesen habe, dass er sie nur mit einem Durchsuchungsbefehl auf das Anwesen lassen wolle, woraufhin die Antwort eben die war, dass es kein Problem sei, sich einen derartigen zu besorgen. Die Formulierung „schleichts euch“ sei jedenfalls von seiner Seite im Gespräch nicht gefallen. Irgendeinen Hinweis darauf, dass die Beamten gesagt hätten, es erfolge eine Anzeige gegen ihn bzw. die Einleitung eines Strafverfahrens, wenn er sie nicht auf das Anwesen lasse, habe es erinnerlich nicht gegeben. Allerdings könne er sich diesbezüglich heute nicht mehr genau erinnern. Die Ausweisleistung durch die beiden Beamten sei auch erfolgt, allerdings erst nachdem vom Ausländerbeschäftigungsgesetz die Rede gewesen sei, vorher hätten sich die beiden Beamten nicht ausgewiesen, wobei sie ihm dann einen kleinen scheckkartenartigen Dienstausweis zeigen wollten, welchen er allerdings sowieso nicht hätte lesen können. Ob die Beamten auch etwas von einer anonymen Anzeige erwähnt hätten, könne er heute nicht mehr sagen, er erinnere sich nur daran, dass von einer Werkstatt und einem Plan des Anwesens die Rede gewesen sei. Das Anwesen sei jedenfalls versperrt gewesen, wobei es so sei, dass die Tür, wenn sie geschlossen werde, faktisch zuschnappe und es von außen keinen Drücker gebe. Seiner Erinnerung nach seien die beiden Beamten dann etwa gleichzeitig mit ihm wieder weggefahren, dies nachdem er sie darauf hingewiesen habe, dass, wenn sie sich einen Durchsuchungsbefehl besorgen, er sie das Grundstück betreten lasse.

Der Vertreter des Finanzamtes brachte dazu vor, er gehe davon aus, dass der Leiter der Amtshandlung genauso wie er selbst die Dienstplakette schon vor Beginn der Amtshandlung vorgezeigt habe. Dieses Vorbringen wurde vom Berufungswerber verneint. Sowie er weiters vorbrachte, er sei der Ansicht, dass das Gespräch sich dann erst nach dem Hinweis auf das Betretungsrecht nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verhärtet hätte.

Auf Befragen durch seinen Vertreter gab der Rechtsmittelwerber an, es sei richtig, dass später auch seitens der Exekutive bei ihm eine Durchsuchung durchgeführt worden sei, dies aufgrund der in der anonymen Anzeige angeführten angeblichen Übertretungen des Waffengesetzes, bzw. weil er gesagt haben solle, dass er den Beamten des Finanzamtes eine „aufbrennen“ werde.

Das diesbezügliche Verfahren sei allerdings eingestellt worden. Auf Vorhalt der anonymen Anzeige vom *** durch seinen Vertreter gab der Berufungswerber an, die Angaben in dieser Anzeige seien schlichtweg unzutreffend. Bezüglich der angesprochenen Scheune sei es so, dass sich diese faktisch auf dem hinteren Teil des Anwesens befinde, sie stehe im gemeinsamen Eigentum von ihm und seiner Mutter. Zu dieser Scheune fahre er von der hinteren Seite des Anwesens zu. Es sei zutreffend, dass die beiden Beamten des Finanzamtes vor ihm mit Herrn *** gesprochen hätten, dies auf der vorderen Seite des Anwesens und auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Bei der gegenständlichen Kontrolle habe es sich um die einzige vom Finanzamt durchgeführte gehandelt, wobei die Polizei erinnerlich ein oder zwei Kontrollen bzw. auch drei in seinem Anwesen durchgeführt habe.

Nach dem Schluss des Beweisverfahrens verzichtete der Vertreter des Finanzamtes auf Schlussausführungen, während dagegen der Vertreter des Rechtsmittelwerbers noch ergänzend vorbrachte, dass die seitens der Erstbehörde verhängte Strafe ausgehend vom Strafrahmen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes als überhöht anzusehen sei, weshalb er alternativ die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantrage. Weiters verwies der Vertreter des Berufungswerbers auf die in der Akte befindlichen persönlichen Verhältnisse desselben, welche nach wie vor in dieser Form zutreffend seien.

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hiezu wie folgt erwogen:

Gemäß § 26 Abs. 1 AuslBG (BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 78/2007) sind die Arbeitgeber verpflichtet, unter anderem auch den Abgabenbehörden auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekannt zu geben. Die Arbeitgeber und die Ausländer sind auf Verlangen verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, AuslBG Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007,) sind die Arbeitgeber verpflichtet, unter anderem auch den Abgabenbehörden auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekannt zu geben. Die Arbeitgeber und die Ausländer sind auf Verlangen verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden sowie die Organe der Träger der Krankenversicherung zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist.Gemäß Absatz 2, leg.cit. sind die im Absatz eins, genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden sowie die Organe der Träger der Krankenversicherung zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist.

Auf Basis des durchgeführten Beweisverfahrens hält es die Berufungsbehörde für erwiesen, dass Organe des Finanzamtes *** aufgrund einer eingegangenen anonymen Anzeige das Anwesen bzw. die Betriebsstätte des Berufungswerbers, welcher eine Landwirtschaft betreibt, einer Kontrolle unterziehen wollten. Vor dem Anwesen hat es zwischen den Kontrollbeamten und dem Berufungswerber ein Gespräch gegeben, wobei zu diesem Zeitpunkt der Zugang zum Anwesen bereits versperrt war, sowie die beiden Beamten sich gegenüber dem Berufungswerber zu erkennen gaben und sich auch mittels Dienstkokarde und Dienstausweis legitimierten, sowie der Berufungswerber zumindest im Verlaufe des Gesprächs darauf hingewiesen wurde, dass aufgrund des Vorliegens des Verdachtes einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die Beamten das Grundstück betreten und auf diesem eine Kontrolle durchführen wollen.

Ausgehend von der Organeigenschaft der beiden Beamten des Finanzamtes haben diese es dem Berufungswerber sohin auch ermöglicht, diese Organeigenschaft einer Nachprüfung zu unterziehen, dies durch Vorweisen des Dienstausweises, wobei auch hier der Berufungswerber das Vorhandensein dieses etwa scheckkartengroßen Ausweises nicht in Abrede stellt. Weiters stellt der Berufungswerber auch nicht in Abrede, das Grundstück, auf welchem sich Betriebsgebäude der von ihm betriebenen Landwirtschaft befinden, bereits bei Beginn des Gesprächs mit den Finanzbeamten versperrt war, wobei die Beamten dieses unter Hinweis auf das Ausländerbeschäftigungsgesetz betreten wollten, nicht aufgesperrt zu haben, sondern die Beamten darauf hinwies, sich einen Durchsuchungsbefehl zu besorgen.

Um die Einhaltung der Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes überwachen zu können, besteht die Verpflichtung des § 26 Abs. 2 AuslBG gegenüber den Organen der Abgabenbehörden. Die bestehende Pflicht des Arbeitgebers, Zutritt zum Betrieb zu gewähren, geht über ein bloßes Dulden hinaus. Sie beinhaltet auch die Verpflichtung, verschlossene Räumlichkeiten zu öffnen, sofern sich darin Arbeitnehmer aufhalten könnten oder dies angenommen werden kann, bzw. darin eventuell Beweise für die Nichteinhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu finden wären. Der Berufungswerber wäre deshalb verpflichtet gewesen, die Tür zum Anwesen zu öffnen, wobei der Begriff einer Betriebsstätte hier den gesamten Betriebsbereich als örtliche Einheit umfasst, also das gesamte Anwesen in welchem Arbeitsleistungen erbracht werden oder erbracht werden können. Zu den Betriebsstätten gehören insbesondere die Arbeitsräume, in denen nach ihrer Zweckbestimmung Arbeiten durchgeführt werden, sohin also auch die Scheune in einem Anwesen, in welchem sich ein für die Reparatur von Fahrzeugen eingerichteter Bereich befindet. Weiters erfordert die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 28 Abs. 1 Z 2 lit.d Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht, dass der Zutritt zum Betrieb oder Anwesen ausdrücklich durch eine entsprechende Äußerung verweigert wird, sondern ist es ausreichend, wenn sich dies aus der Verhaltenweise ergibt, also aus dem Versperren bzw. dem Nichtöffnen der Eingangstür des Kontrollobjektes.Um die Einhaltung der Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes überwachen zu können, besteht die Verpflichtung des Paragraph 26, Absatz 2, AuslBG gegenüber den Organen der Abgabenbehörden. Die bestehende Pflicht des Arbeitgebers, Zutritt zum Betrieb zu gewähren, geht über ein bloßes Dulden hinaus. Sie beinhaltet auch die Verpflichtung, verschlossene Räumlichkeiten zu öffnen, sofern sich darin Arbeitnehmer aufhalten könnten oder dies angenommen werden kann, bzw. darin eventuell Beweise für die Nichteinhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu finden wären. Der Berufungswerber wäre deshalb verpflichtet gewesen, die Tür zum Anwesen zu öffnen, wobei der Begriff einer Betriebsstätte hier den gesamten Betriebsbereich als örtliche Einheit umfasst, also das gesamte Anwesen in welchem Arbeitsleistungen erbracht werden oder erbracht werden können. Zu den Betriebsstätten gehören insbesondere die Arbeitsräume, in denen nach ihrer Zweckbestimmung Arbeiten durchgeführt werden, sohin also auch die Scheune in einem Anwesen, in welchem sich ein für die Reparatur von Fahrzeugen eingerichteter Bereich befindet. Weiters erfordert die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht, dass der Zutritt zum Betrieb oder Anwesen ausdrücklich durch eine entsprechende Äußerung verweigert wird, sondern ist es ausreichend, wenn sich dies aus der Verhaltenweise ergibt, also aus dem Versperren bzw. dem Nichtöffnen der Eingangstür des Kontrollobjektes.

Ob und in welcher Form der Berufungswerber die Organe des Finanzamtes aufgefordert hat, den Bereich vor dem Anwesen zu verlassen, ist deshalb ohne Belang.

Ebenso wenig, dass die Amtshandlung von den Beamten des Finanzamtes abgebrochen wurde, dies nachdem eindeutig feststand, dass der Berufungswerber den begehrten Zutritt nicht gewähren werde.

Soweit der Berufungswerber in seinem Vorbringen weiters das Vorliegen eines Rechtsirrtums andeutet, dies indem er vermeint, die Beamten hätten zum Betreten seines Anwesens einen Durchsuchungsbefehl benötigt, liegt ein Rechtsirrtum nur vor, wenn dem Betreffenden die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt ungekannt geblieben ist. Wobei vorliegendenfalls von einer unverschuldeten irrigen Rechtsauslegung nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht gesprochen werden kann, zumal der Rechtsmittelwerber durch die einschreitenden Kontrollorgane, wie es sich aus dem Beweisverfahren ergab, über den Tatbestand der Zutrittsverweigerung und dessen Folgen ausreichend informiert wurde, seine Vorgangsweise deshalb nicht vom Vorwurf des Verschuldens befreit werden kann, dies weil aus der Tatsache der durch die Beamten erfolgten Auskunftserteilung abgeleitet werden muss, dass er einen entsprechenden Gesetzesverstoß riskierte.

Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist die Erstbehörde deshalb zu Recht mit Strafverhängung vorgegangen, wobei bezüglich der Höhe der zur verhängenden Strafe zu beachten war, dass der Rechtsmittelwerber laut Aktenlage verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, sowie die Erstbehörde die Strafhöhe, welche im Ausmaß des Doppelten der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe bemessen wurde, damit begründete, dass der Berufungswerber in Hinkunft von der Setzung gleichartiger Delikte abgehalten werden soll. Diesbezüglich erscheint es der Berufungsbehörde in Anbetracht der Einkommens-, Vermögens und Familienverhältnisse des Berufungswerbers ausreichend, dies um den mit der Bestrafung verbundenen Zweck zu erreichen, über den Berufungswerber die vorgesehene gesetzliche Mindeststrafe zu verhängen. Diese erscheint der Berufungsbehörde gemessen am Unrechtsgehalt der gesetzten Übertretung und dem Schuldgehalt der Tat als adäquat bemessen.

Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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