Norm
StVO 1960 §97 Abs5Rechtssatz
Die Berechtigung für Maßnahmen nach § 97 Abs. 5 StVO 1960 bezieht sich nicht nur auf laut Einsatzprotokoll kontrollierte LKW, sondern auf alle Verkehrsteilnehmer, insbesondere auch PKW-Lenker.Die Berechtigung für Maßnahmen nach Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 bezieht sich nicht nur auf laut Einsatzprotokoll kontrollierte LKW, sondern auf alle Verkehrsteilnehmer, insbesondere auch PKW-Lenker.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012