Norm
StVO 1960 §97 Abs5Rechtssatz
Durch allfällige geringfügige Abweichungen bei der Kilometrierung (die sich zwischen der Kilometrierung der Asfinag und der Straßenmeisterei allfällig ergeben haben) ist kein relevanter Konkretisierungsmangel im Hinblick auf den Tatort abzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012