Norm
StVO 1960 §97 Abs5Rechtssatz
An die Stelle der einer Kundmachung gemäß § 44 StVO 1960 zugrunde liegenden Verordnung tritt in diesem Fall die „Anordnung“ des Organes der Straßenaufsicht, verbunden mit der Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen.An die Stelle der einer Kundmachung gemäß Paragraph 44, StVO 1960 zugrunde liegenden Verordnung tritt in diesem Fall die „Anordnung“ des Organes der Straßenaufsicht, verbunden mit der Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012