Norm
StVO 1960 §97 Abs5Rechtssatz
Einsatz-Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der Verkehrs-Ausleitungen und der hierzu gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 durchzuführenden temporären Geschwindigkeitsbeschränkungen sind durch die Erstbehörde und auch durch die Rechtsmittelbehörde nicht zu prüfen.Einsatz-Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der Verkehrs-Ausleitungen und der hierzu gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 durchzuführenden temporären Geschwindigkeitsbeschränkungen sind durch die Erstbehörde und auch durch die Rechtsmittelbehörde nicht zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012