Norm
StVO 1960 §97 Abs5Rechtssatz
Die Verkehrsausleitung war auf § 97 Abs. 5 StVO 1960 gestützt und für die Tatzeit durch den Einsatzleiter angeordnet.Die Verkehrsausleitung war auf Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 gestützt und für die Tatzeit durch den Einsatzleiter angeordnet.
Die Organe der Straßenaufsicht waren somit gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 im konkreten Fall berechtigt, aus Gründen der Verkehrssicherheit eine Geschwindigkeitsbeschränkung anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen.Die Organe der Straßenaufsicht waren somit gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 im konkreten Fall berechtigt, aus Gründen der Verkehrssicherheit eine Geschwindigkeitsbeschränkung anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012