Norm
GewO 1994 §79 Abs1Rechtssatz
Nachdem der Betriebsanlagengenehmigung dingliche Wirkung zukommt, wird damit der jeweilige Inhaber dieser genehmigten Betriebsanlage zur Einhaltung bzw. Erfüllung vorgeschriebener Auflagen verpflichtet, sofern er von der einmal erteilten Genehmigung Gebrauch macht. Diese Auflagen müssen aber so klar gefasst sein, dass sie den Verpflichteten jeweils die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012