Norm
GewO 1994 §79 Abs1Rechtssatz
Der im Auflagenpunkt 11 geforderte Mindestwirkungsgrad der Abluftreinigungsanlage in der Küchenabluft von 90% legt im Einzelnen nicht fest, durch welche bestimmte Maßnahme dieser festgelegte Wert erreicht werden kann, wodurch der gebotenen Konkretisierungspflicht nicht entsprochen wird.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012