TE Uvs Bescheid 2011/6/27 Senat-AB-10-1062

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Veröffentlicht am 27.06.2011
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Norm

GewO 1994 §79 Abs1
GewO 1994 §74 Abs2
  1. GewO 1994 § 79 heute
  2. GewO 1994 § 79 gültig ab 19.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  3. GewO 1994 § 79 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  4. GewO 1994 § 79 gültig von 01.08.2002 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. GewO 1994 § 79 gültig von 01.04.1998 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  6. GewO 1994 § 79 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 79 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Text

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde Herrn *** gemäß §§ 74 Abs.2, 77 Abs. 1, 79 und 79a der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 für dessen Betriebsanlage im Standort ***, ***, nachfolgende Auflage zusätzlich vorgeschrieben:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde Herrn *** gemäß Paragraphen 74, Absatz 2, 77, Absatz eins, 79 und 79 a der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 für dessen Betriebsanlage im Standort ***, ***, nachfolgende Auflage zusätzlich vorgeschrieben:

„Die Aktivkohle in der Abluftreinigungsanlage ist in längstens 2-monatlichen Intervallen nachweislich zu erneuern.“

In seinem dagegen fristgerecht eingebrachten Rechtsmittel beantragt der Berufungswerber die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides.

Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass sich die Behörde auf die ursprüngliche Auflage des Bescheides vom ***, Punkt 11, bezogen habe, worin vorgeschrieben sei, dass die Küchenabluft einer Abluftreinigungsanlage mit einem Mindestwirkungsgrad von 90% zuzuführen sei. Lediglich beispielhaft werde in dieser Auflage erwähnt, dass die Abluftreinigungsanlage auch eine Aktivkohlereinigungsanlage sein könne, es aber nicht verpflichtend wäre, dass die Abluftreinigungsanlage eine Aktivkohlereinigungsanlage sein müsse. Mit der nunmehrigen Vorschreibung würde man ihn auf Aktivkohle festlegen, noch dazu einen äußerst kostenintensiven Austauschintervall festlegen und gebe man ihm keine Möglichkeit, die ursprüngliche Auflage auch anders zu erfüllen, als durch Einbau einer Aktivkohlereinigungsanlage. Die nunmehrige Auflage konkretisiere lediglich die seinerzeit beispielhaft angeführte Aktivkohlereinigungsanlage, belaste ihn aber mit erheblichen Kosten, ohne dass er nachweisen könne, dass der gewünschte Reinigungsgrad auch anders erzielt werden könne. Wenn die Behörde davon ausgehe, dass die Auflage aus Gründen der Gesundheit der Nachbarn bzw. der Gäste und Dienstnehmer erforderlich sei, so hätte sie nicht nur einen Lufttechniker, sondern auch einen medizinischen Sachverständigen beiziehen müssen, was sie jedoch unterlassen habe.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ zur Entscheidung über die eingebrachte Berufung übermittelt und ergibt sich aus diesen nun vorliegenden Unterlagen der nachfolgende entscheidungsrelevante Sachverhalt:Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ zur Entscheidung über die eingebrachte Berufung übermittelt und ergibt sich aus diesen nun vorliegenden Unterlagen der nachfolgende entscheidungsrelevante Sachverhalt:

Im Standort ***, ***, besteht bereits seit mehreren Jahrzehnten ein Gastgewerbebetrieb, welcher ab dem Jahre *** von Herrn *** in der Form eines Chinarestaurant betrieben wurde (Konzessionsbescheid vom ***, Zl. ***). Der Gastgewerbebetrieb wurde entsprechend dem konzessionsrechtlichen Bescheid vom ***, Zl. ***, durch Hinzunahme von Betriebsräumen erweitert.

Im September *** wurde schließlich die gewerbebehördliche Bewilligung für den Einbau einer Lüftungsanlage beantragt. Im anlagenrechtlichen Verfahren haben Nachbarn der Betriebsanlage konkrete Einwendungen in Bezug auf mögliche Geruchsbelästigungen erhoben und hat die Gewerbebehörde dazu die entsprechenden fachtechnischen Gutachten eingeholt. Im Rahmen einer am *** in Anwesenheit des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft X durchgeführten kommissionellen mündlichen Verhandlung mit dem Konsenswerber und den Nachbarn wurden diese Gutachten erläutert. Im Ergebnis wurden die vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik in seinem Gutachten geforderten Auflagen von der Bezirkshauptmannschaft X in den Genehmigungsbescheid vom ***, Zl. ***, aufgenommen.Im September *** wurde schließlich die gewerbebehördliche Bewilligung für den Einbau einer Lüftungsanlage beantragt. Im anlagenrechtlichen Verfahren haben Nachbarn der Betriebsanlage konkrete Einwendungen in Bezug auf mögliche Geruchsbelästigungen erhoben und hat die Gewerbebehörde dazu die entsprechenden fachtechnischen Gutachten eingeholt. Im Rahmen einer am *** in Anwesenheit des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn durchgeführten kommissionellen mündlichen Verhandlung mit dem Konsenswerber und den Nachbarn wurden diese Gutachten erläutert. Im Ergebnis wurden die vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik in seinem Gutachten geforderten Auflagen von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn in den Genehmigungsbescheid vom ***, Zl. ***, aufgenommen.

Der Auflagenpunkt 11 dieses Bescheides lautet wie folgt:

„Die Küchenabluft ist einer Abluftreinigungsanlage z. B. einer Aktivkohlereinigungsanlage, bestehend aus Vorfilter und einem Aktivkohlefilter, mit einem Mindestwirkungsgrad von 90 % zuzuführen.“

Dieser Bescheid ist in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsen.

Anlässlich einer am *** durchgeführten gewerbebehördlichen Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage wurde vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik festgestellt, dass eine Abluftreinigungsanlage, wie im oben zitierten Bescheid vom *** gefordert, im Gastgewerbebetrieb nicht existiert.

Über Auftrag des Lokaleigentümers wurde daher in weiterer Folge von der Firma ***, ***, eine Aktivkohleabsorbtionsanlage unter Verwendung von Filterpatronen der Firma ***, ***, in die Küchenabluftanlage eingebaut. In eine mit der Firma *** am *** abgeschlossenen Wartungsvertrag war zusätzlich vereinbart worden, dass das Kohlegranulat in den Aktivkohlefilterpatronen alle sechs Monate ausgewechselt werden wird.

Vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik wurde dazu am *** eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben, in der u.a. Nachfolgendes festgehalten wird:

„Grundsätzlich ist zur Gesamtanlage in der vorgefundenen Form festzustellen, dass diese weitgehendst dem Stand der Technik entspricht. Dies betrifft insbesondere die eingesetzte Aktivkohlemenge von etwa 85 kg Aktivkohle und die Verweilzeit von etwa 0,2 Sekunden (die von der ÖNORM H6030 zur Verhinderung einer starken Geruchsbelastung vorgesehen). Über den Stand der Technik hinausgehend sind die Vorfilter der Filterklasse F8 zu bezeichnen, weil entsprechend der ÖNORM H6030 mit der Filterklasse F7 das Auslangen gefunden werden kann. Nicht dem Stand der Technik (ÖNORM H6030) entspricht die Filterklasse F4 nach dem Erfassungselement im Parterre, wo zur Vermeidung von Verschmutzungen ein Filter der Klasse F6 gemäß ÖNORM EN779 normiert ist.

Bezüglich der bekannt gegebenen Standzeit von 6 Monaten (Wechsel der Aktivkohle) ist aus fachlicher Sicht festzuhalten, dass dieses Wechselintervall als nicht nachvollziehbar anzusehen ist. Eine überschlägige Berechnung nach der einschlägigen Fachliteratur (Buonicore/Davis: Air Pollution Engineering Manual, Chapter 2) hat ergeben, dass bei der gegenständlichen Anlagenkonzeption eine Durchbruchszeit (Standzeit) von höchstens 500 Stunden (Beaufschlagungsstunden) erreicht werden kann. Unter Berücksichtigung der vom Betreiber angegebenen Küchenbetriebszeiten (11:00 – 14:30, 17:30 – 22:30) von ca. 8 Stunden am Tag ergibt sich ein Aktivkohlewechselintervall von längstens 2 Monaten.

(…)

Ein Wartungsvertrag liegt im Akt auf. Allerdings ist festzustellen, dass das Wechselintervall von 6 Monaten als nicht zielführend angesehen werden muss (siehe oben).

Aus fachlicher Sicht kann zusammenfassend festgestellt werden, dass der Auflagenpunkt 11 durch die gegenständliche Anlage unter Berücksichtigung der Wechselintervalle von längstens 2 Monaten als erfüllt angesehen werden kann.“

Die aus luftreinhaltetechnischer Sicht erforderliche Kürzung der Wartungsintervalle wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom *** sowohl der damaligen Gewerbeinhaberin, Frau ***, zur Kenntnis gebracht, als auch am *** anlässlich einer kommissionellen Überprüfung dem Berufungswerber als neuem Pächter des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes. Bei dieser Überprüfung war festgestellt worden, dass der letzte Wechsel der Aktivkohlepatronen am *** vorgenommen worden war und bis zum Tag der Überprüfung kein weiterer Wechsel der Aktivkohle durchgeführt wurde. Aus luftreinhaltetechnischer Sicht wurde daher die Vorschreibung der nunmehr bekämpften Betriebsvorschrift als erforderlich erachtet.Die aus luftreinhaltetechnischer Sicht erforderliche Kürzung der Wartungsintervalle wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** sowohl der damaligen Gewerbeinhaberin, Frau ***, zur Kenntnis gebracht, als auch am *** anlässlich einer kommissionellen Überprüfung dem Berufungswerber als neuem Pächter des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes. Bei dieser Überprüfung war festgestellt worden, dass der letzte Wechsel der Aktivkohlepatronen am *** vorgenommen worden war und bis zum Tag der Überprüfung kein weiterer Wechsel der Aktivkohle durchgeführt wurde. Aus luftreinhaltetechnischer Sicht wurde daher die Vorschreibung der nunmehr bekämpften Betriebsvorschrift als erforderlich erachtet.

Im Rahmen des berufungsbehördlichen Verfahrens wurde der Berufungswerber mit Schreiben des erkennenden Senates vom *** davon in Kenntnis gesetzt, dass sein Vorbringen, wonach ihm die Behörde mit der nunmehr bekämpften Auflage zur Errichtung einer Aktivkohlereinigungsanlage verpflichtet hätte, mit dem oben geschilderten Sachverhalt, wie er sich aus den vorgelegten Akten der Bezirkshauptmannschaft X ergibt, nicht in Einklang gebracht werden kann, und dass die von ihm ins Treffen geführten Alternativvarianten zur Erreichung des geforderten Reinigungsgrades der Küchenabluft weder dem Betriebsanlagenakt noch der Berufungsschrift zu entnehmen wären. Dem Berufungswerber wurde daher im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit geboten, dazu binnen einer Frist von drei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Dieses Schreiben wurde dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers am *** zugestellt. Eine Stellungnahme dazu ist bis zum heutigen Tag bei der Berufungsbehörde nicht eingelangt.Im Rahmen des berufungsbehördlichen Verfahrens wurde der Berufungswerber mit Schreiben des erkennenden Senates vom *** davon in Kenntnis gesetzt, dass sein Vorbringen, wonach ihm die Behörde mit der nunmehr bekämpften Auflage zur Errichtung einer Aktivkohlereinigungsanlage verpflichtet hätte, mit dem oben geschilderten Sachverhalt, wie er sich aus den vorgelegten Akten der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ergibt, nicht in Einklang gebracht werden kann, und dass die von ihm ins Treffen geführten Alternativvarianten zur Erreichung des geforderten Reinigungsgrades der Küchenabluft weder dem Betriebsanlagenakt noch der Berufungsschrift zu entnehmen wären. Dem Berufungswerber wurde daher im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit geboten, dazu binnen einer Frist von drei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Dieses Schreiben wurde dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers am *** zugestellt. Eine Stellungnahme dazu ist bis zum heutigen Tag bei der Berufungsbehörde nicht eingelangt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat dazu Nachstehendes erhoben:

§ 74 Abs. 2 GewO 1994 bestimmt Folgendes:Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 bestimmt Folgendes:

Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen Ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1.              das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,

2.              die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3.              die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4.              die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5.              eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Die Betriebsanlage ist gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.Die Betriebsanlage ist gemäß Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Ergibt sich nach der Genehmigung der Anlage, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung er im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen oder der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, dass bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (z.B. bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahren, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, dass ihm (z.B. wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken zum Standpunkt des Schutzes der in § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.Ergibt sich nach der Genehmigung der Anlage, dass die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung er im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde gemäß Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 die nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen oder der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (Paragraph 77, Absatz eins,) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, dass bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (z.B. bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahren, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, dass ihm (z.B. wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken zum Standpunkt des Schutzes der in Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.

Grundlage der behördlichen Prüfung nach § 79 Abs. 1 GewO 1994 ist demgemäß die gewerbliche Betriebsanlage in ihrem durch bestehende Genehmigungsbescheide umschriebenen Bestand. Nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut der Bestimmung setzt die Vorschreibung von anderen oder zusätzlichen Auflagen nach dieser Gesetzesstelle voraus, dass trotz Einhaltung der dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegenden Betriebsbeschreibung und der dort vorgeschriebenen Auflagen die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind.Grundlage der behördlichen Prüfung nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 ist demgemäß die gewerbliche Betriebsanlage in ihrem durch bestehende Genehmigungsbescheide umschriebenen Bestand. Nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut der Bestimmung setzt die Vorschreibung von anderen oder zusätzlichen Auflagen nach dieser Gesetzesstelle voraus, dass trotz Einhaltung der dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegenden Betriebsbeschreibung und der dort vorgeschriebenen Auflagen die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind.

Im Genehmigungsbescheid vom ***, Zl. ***, wurde zum Schutz der Nachbarn vor unzumutbaren Belästigungen durch die Küchenabluft des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes der Einbau einer Abluftreinigungsanlage mit einem Mindestwirkungsgrad von 90% rechtskräftig vorgeschrieben.

Nachdem dieser Betriebsanlagengenehmigung dingliche Wirkung zukommt, wird damit der jeweilige Inhaber dieser genehmigten Betriebsanlage zur Einhaltung bzw. Erfüllung vorgeschriebener Auflagen verpflichtet, sofern er von der einmal erteilten Genehmigung Gebrauch macht. Diese Auflagen müssen aber so klar gefasst sein, dass sie dem Verpflichteten jeweils die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen. Der im Auflagenpunkt 11 des zitierten Bescheides geforderte Mindestwirkungsgrad der Abluftreinigungsanlage in der Küchenabluft von 90% legt im Einzelnen jedoch nicht fest, durch welche bestimmte Maßnahme dieser festgelegte Wert erreicht werden kann, wodurch der gebotenen Konkretisierungspflicht nicht entsprochen wird.

Dies hat die Bezirkshauptmannschaft X zutreffender Weise erkannt und zur Sanierung dieser Auflage, die nicht mit genügender Klarheit eine Gebotsnorm dergestalt enthält, dass der Unrechtsgehalt eines Zuwiderhandelns eindeutig erkennbar ist, ein Verfahren gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 eingeleitet, um den Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen so zu gewährleisten, wie dies in § 77 Abs. 1 vorgesehen ist.Dies hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zutreffender Weise erkannt und zur Sanierung dieser Auflage, die nicht mit genügender Klarheit eine Gebotsnorm dergestalt enthält, dass der Unrechtsgehalt eines Zuwiderhandelns eindeutig erkennbar ist, ein Verfahren gemäß Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 eingeleitet, um den Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen so zu gewährleisten, wie dies in Paragraph 77, Absatz eins, vorgesehen ist.

Aufgrund der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik steht auch für den erkennenden Senat zweifelsfrei fest, dass die Festlegung des Wartungsintervalls für die Erneuerung der Aktivkohle in der Abluftreinigungsanlage eine notwendige Maßnahme ist, um die bereits in dem im Jahre *** geführten Verfahren erkannte Notwendigkeit, einer möglichen unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn durch die Küchenabluft des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes mit der Vorschreibung eines Mindestwirkungsgrades in einer Abluftreinigungsanlage zu begegnen, entsprechend zu kokretisieren.

Zumal die nunmehr bekämpfte Auflage lediglich eine technische Präzisierung einer nicht dem Bestimmtheitsgebot gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 entsprechenden Auflage eines rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides darstellt und diese lediglich dazu dient, die Funktionsfähigkeit der bereits bestehenden Abluftreinigungsanlage zu garantieren und dem Betreiber die hiefür zu treffenden Maßnahmen aufträgt, erübrigt sich die Einholung eines neuerlichen medizinischen Gutachtens.Zumal die nunmehr bekämpfte Auflage lediglich eine technische Präzisierung einer nicht dem Bestimmtheitsgebot gemäß Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 entsprechenden Auflage eines rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides darstellt und diese lediglich dazu dient, die Funktionsfähigkeit der bereits bestehenden Abluftreinigungsanlage zu garantieren und dem Betreiber die hiefür zu treffenden Maßnahmen aufträgt, erübrigt sich die Einholung eines neuerlichen medizinischen Gutachtens.

Dem von einem tauglichen Sachverständigen erstellten und mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehenden oben zitierten Gutachten ist der Berufungswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene, etwa durch Vorlage eines gleichwertigen Gutachtens, entgegen getreten. Das Vorbringen des Berufungswerbers blieb weitestgehend unsubstanziiert und war die Berufungsbehörde diesbezüglich auch nicht verpflichtet, ohne Anbot konkreter Beweise weitere Erhebungen durchzuführen.

Im Ergebnis ist die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Auflage auch nicht unverhältnismäßig, wird mit dieser doch lediglich das vom jeweiligen Betriebsinhaber seit der Erteilung der betriebsanlagenrechtlichen Genehmigung für die Lüftungsanlage im Jahre *** geforderte Verhalten verdeutlicht. Anzumerken ist hier auch, dass die konkrete wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebsanlageninhabers, somit die wirtschaftliche Zumutbarkeit in einem subjektiven Sinne, bei einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 79 Abs. 1 GewO 1994 keine rechtliche Relevanz zukommt.Im Ergebnis ist die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Auflage auch nicht unverhältnismäßig, wird mit dieser doch lediglich das vom jeweiligen Betriebsinhaber seit der Erteilung der betriebsanlagenrechtlichen Genehmigung für die Lüftungsanlage im Jahre *** geforderte Verhalten verdeutlicht. Anzumerken ist hier auch, dass die konkrete wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebsanlageninhabers, somit die wirtschaftliche Zumutbarkeit in einem subjektiven Sinne, bei einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 keine rechtliche Relevanz zukommt.

Die Berufung war daher abzuweisen und der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen.

Ergänzend wird angemerkt, dass es dem Berufungswerber jederzeit freisteht, bei der Bezirkshauptmannschaft X ein Projekt zur Abänderung der im Gastgewerbebetrieb bestehenden Lüftungsanlage zur gewerbebehördlichen Genehmigung einzureichen. Gemäß § 79c GewO 1994 können gewerberechtlich vorgeschriebene Auflagen auf Antrag wieder aufgehoben oder abgeändert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.Ergänzend wird angemerkt, dass es dem Berufungswerber jederzeit freisteht, bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ein Projekt zur Abänderung der im Gastgewerbebetrieb bestehenden Lüftungsanlage zur gewerbebehördlichen Genehmigung einzureichen. Gemäß Paragraph 79 c, GewO 1994 können gewerberechtlich vorgeschriebene Auflagen auf Antrag wieder aufgehoben oder abgeändert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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