RS Uvs 2011/6/28 VwSen-231257/2/Fi/Fl

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2011
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Index

19.05.06 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten
40.01.09 Verwaltungsstrafgesetz 1991

Rechtssatz

Im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist die Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens zu berücksichtigen. Das Verwaltungsstrafverfahren dauert mittlerweile ca drei Jahre, wobei dabei insbesondere zu beachten ist, dass die belangte Behörde dem Inhalt der Verwaltungsakten zufolge im Zeitraum von Dezember 2008 (Einlangen der Stellungnahme der Bw zum Ergebnis der Beweisaufnahme) bis April 2011 (Ausspruch der Ermahnung), dh etwa zwei Jahre und vier Monate, keine Verfahrensschritte gesetzt hat; selbst nach Abschluss des gegen den Ehegatten der Bw geführten Verfahrens im Oktober 2010 war die belangte Behörde rund weitere sechs Monate untätig.

Eine solche Zeitspanne ziehen die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts sowie der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als Zeitspanne der Untätigkeit heran, um eine Verletzung von Art Abs1 EMRK zu begründen (vgl VfGH 2.3.2010, B 991/09 mwN). Umstände, die diese Verfahrensverzögerung und damit die Verfahrensdauer rechtfertigen, liegen nicht vor. Weder Art und Umfang des Sachverhaltes noch die zu beurteilenden Rechtsfragen lassen die Behandlung der Rechtssache als ungewöhnlich komplex oder schwierig erscheinen, noch ist die Verzögerung des Verfahrens auf ein Verhalten der Bw zurückzuführen und kann daher dieser angelastet werden. Da sich auch sonst keine besonderen Umstände ergeben haben, die die Dauer des Verfahrens rechtfertigen könnten, ist die Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens von rund drei Jahren (insbesondere angesichts der Untätigkeit der belangten Behörde von etwa zwei Jahren und vier Monaten) nicht mehr als angemessen iSd Art 6 Abs1 EMRK zu qualifizieren. Diese Unangemessenheit der Dauer des Strafverfahrens ist zufolge der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts (vgl zB VwGH 3.11.2008, 2003/10/0002, 24.6.2009, 2008/09/0094 sowie insb VfGH 2.3.2010, B 991/09) im Verwaltungsstrafverfahren festzustellen und zu berücksichtigen, zumal andernfalls ein Verstoß gegen Art 6 Abs1 EMRK vorliegt (zB VfGH 2.3.2010, B 991/09); gegebenenfalls ist sogar ein Schuldspruch ohne Strafausspruch geboten (VwGH 16.9.2010, 2009/09/0181).Eine solche Zeitspanne ziehen die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts sowie der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als Zeitspanne der Untätigkeit heran, um eine Verletzung von Art Abs1 EMRK zu begründen vergleiche VfGH 2.3.2010, B 991/09 mwN). Umstände, die diese Verfahrensverzögerung und damit die Verfahrensdauer rechtfertigen, liegen nicht vor. Weder Art und Umfang des Sachverhaltes noch die zu beurteilenden Rechtsfragen lassen die Behandlung der Rechtssache als ungewöhnlich komplex oder schwierig erscheinen, noch ist die Verzögerung des Verfahrens auf ein Verhalten der Bw zurückzuführen und kann daher dieser angelastet werden. Da sich auch sonst keine besonderen Umstände ergeben haben, die die Dauer des Verfahrens rechtfertigen könnten, ist die Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens von rund drei Jahren (insbesondere angesichts der Untätigkeit der belangten Behörde von etwa zwei Jahren und vier Monaten) nicht mehr als angemessen iSd Artikel 6, Abs1 EMRK zu qualifizieren. Diese Unangemessenheit der Dauer des Strafverfahrens ist zufolge der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts vergleiche zB VwGH 3.11.2008, 2003/10/0002, 24.6.2009, 2008/09/0094 sowie insb VfGH 2.3.2010, B 991/09) im Verwaltungsstrafverfahren festzustellen und zu berücksichtigen, zumal andernfalls ein Verstoß gegen Artikel 6, Abs1 EMRK vorliegt (zB VfGH 2.3.2010, B 991/09); gegebenenfalls ist sogar ein Schuldspruch ohne Strafausspruch geboten (VwGH 16.9.2010, 2009/09/0181).

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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