RS Uvs 2011/6/28 Senat-MD-11-0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2011
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Norm

StVO 1960 §93 Abs1 und Abs5
VStG 1991 §44a
  1. StVO 1960 § 93 heute
  2. StVO 1960 § 93 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 93 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 93 gültig von 01.07.1983 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Verwaltungsübertretung gemäß § 93 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 StVO 1960, stellt es ein wesentliches Tatbestandsmerkmal dar, dass die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 3 durch ein Rechtsgeschäft übertragen worden sind.Im Hinblick auf die Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, StVO 1960, stellt es ein wesentliches Tatbestandsmerkmal dar, dass die Verpflichtungen nach Absatz eins bis 3 durch ein Rechtsgeschäft übertragen worden sind.

§ 93 Abs. 5, zweiter Satz stellt eine Ergänzung des § 9 VStG 1991 dar, weshalb das Tatbestandsmerkmal der Übertragung der Verpflichtung durch Rechtsgeschäft auch aus diesem Grund Spruchbestandteil zu sein hat.Paragraph 93, Absatz 5,, zweiter Satz stellt eine Ergänzung des Paragraph 9, VStG 1991 dar, weshalb das Tatbestandsmerkmal der Übertragung der Verpflichtung durch Rechtsgeschäft auch aus diesem Grund Spruchbestandteil zu sein hat.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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