Norm
StVO 1960 §93 Abs1 und Abs5Rechtssatz
Im Hinblick auf die Verwaltungsübertretung gemäß § 93 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 StVO 1960, stellt es ein wesentliches Tatbestandsmerkmal dar, dass die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 3 durch ein Rechtsgeschäft übertragen worden sind.Im Hinblick auf die Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, StVO 1960, stellt es ein wesentliches Tatbestandsmerkmal dar, dass die Verpflichtungen nach Absatz eins bis 3 durch ein Rechtsgeschäft übertragen worden sind.
§ 93 Abs. 5, zweiter Satz stellt eine Ergänzung des § 9 VStG 1991 dar, weshalb das Tatbestandsmerkmal der Übertragung der Verpflichtung durch Rechtsgeschäft auch aus diesem Grund Spruchbestandteil zu sein hat.Paragraph 93, Absatz 5,, zweiter Satz stellt eine Ergänzung des Paragraph 9, VStG 1991 dar, weshalb das Tatbestandsmerkmal der Übertragung der Verpflichtung durch Rechtsgeschäft auch aus diesem Grund Spruchbestandteil zu sein hat.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012