Norm
StVO 1960 §93 Abs1 und Abs5Spruch
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) i.V.m. § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.
Text
Die Bezirkshauptmannschaft X hat gegen den Berufungswerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von € 30,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) gemäß § 9 VStG i.V.m. § 93 Abs. 1 StVO und § 99 Abs. 4 lit. h leg. cit. verhängt.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat gegen den Berufungswerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von € 30,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) gemäß Paragraph 9, VStG in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, StVO und Paragraph 99, Absatz 4, Litera h, leg. cit. verhängt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem nunmehrigen Berufungswerber Folgendes spruchgemäß zur Last gelegt:
„Zeit: ***, 18:10 Uhr
Ort: Gemeindegebiet ***
***
Tatbeschreibung:
Sie haben zum genannten Zeitpunkt als Hausverwaltung der Eigentümer der genannten Liegenschaft welche im Ortsgebiet liegt, nicht dafür gesorgt, dass der dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteig von Schnee gesäubert und gestreut wurde, obwohl die Eigentümer dafür zu sorgen haben, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut ist. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Ausgenommen sind die unverbauten, land- und fortwirtschaftlich genutzten Liegenschaften.
Diese Verwaltungsübertretung wurde von Ihnen als handelsrechtlicher Geschäftsführer gem. § 9 VStG 1991 der Firma ***, welche zum Tatzeitpunkt für die Schneeräumung zuständig war, gesetzt.“Diese Verwaltungsübertretung wurde von Ihnen als handelsrechtlicher Geschäftsführer gem. Paragraph 9, VStG 1991 der Firma ***, welche zum Tatzeitpunkt für die Schneeräumung zuständig war, gesetzt.“
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung hat der Beschuldigte Folgendes vorgebracht:
„In umseits rubrizierter Verwaltungsstrafsache ist dem Beschuldigten das Straferkenntnis vom *** am *** zugestellt worden. Diesbezüglich erhebt der Beschuldigte – fristgerecht – das Rechtsmittel der
Berufung
und führt aus wie folgt:
Das o.a. Straferkenntnis wir in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten.
Im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses wird folgendes ausgeführt:
„Sie haben zum genannten Zeitpunkt als Hausverwaltung der Eigentümer der genannten Liegenschaft…“
Tatsache ist aber, dass es sich beim Unternehmen des Beschuldigten nicht um die Hausverwaltung der Liegenschaft ***, *** handelt.
Aufgrund der einschlägigen Rechtslage ist es von maßgeblicher Bedeutung, ob jemals als Eigentümer nach § 93 Abs.1 StVO oder aber als durch Rechtsgeschäft Verpflichteter nach § 93 Abs. 5 StVO für die Säuberung oder Bestreuung der Straße zu sorgen hat. Es ist daher ein wesentliches Tatbestandselement des § 93 Abs. 5 StVO, dass einem Beschuldigten die Verletzung (der im Abs. 1 des § 93 StVO normierter Verpflichtungen) „als durch ein Rechtsgeschäft Verpflichter“ zur Last gelegt wird, sodass es ein Verstoß gegen § 44 a Ziff. 1 VStG darstellt, wenn diese Eigenschaft nicht – zumindest sinngemäß – im Spruch des Straferkenntnisses aufscheint. Wie bereits ausgeführt, findet sich im Spruch der (unrichtige) Passus das Unternehmen des Beschuldigten sei „Hausverwaltung“ der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Weder im Spruch, noch in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses bzw. in der bezughabenden Aufforderung zur Rechtsfertigung wird dem Beschuldigten die Verletzung „als durch ein Rechtsgeschäft Verpflichteter“ zur Last gelegt, da die (unrichtige) Qualifikation des Unternehmens des Beschuldigten „als Hausverwaltung“ als nicht gleich bedeutend mit der nötigen (wenigstens sinngemäßen) Bezeichnung „als durch Rechtsgeschäft Verpflichteter“ angesehen werden kann.Aufgrund der einschlägigen Rechtslage ist es von maßgeblicher Bedeutung, ob jemals als Eigentümer nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO oder aber als durch Rechtsgeschäft Verpflichteter nach Paragraph 93, Absatz 5, StVO für die Säuberung oder Bestreuung der Straße zu sorgen hat. Es ist daher ein wesentliches Tatbestandselement des Paragraph 93, Absatz 5, StVO, dass einem Beschuldigten die Verletzung (der im Absatz eins, des Paragraph 93, StVO normierter Verpflichtungen) „als durch ein Rechtsgeschäft Verpflichter“ zur Last gelegt wird, sodass es ein Verstoß gegen Paragraph 44, a Ziff. 1 VStG darstellt, wenn diese Eigenschaft nicht – zumindest sinngemäß – im Spruch des Straferkenntnisses aufscheint. Wie bereits ausgeführt, findet sich im Spruch der (unrichtige) Passus das Unternehmen des Beschuldigten sei „Hausverwaltung“ der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Weder im Spruch, noch in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses bzw. in der bezughabenden Aufforderung zur Rechtsfertigung wird dem Beschuldigten die Verletzung „als durch ein Rechtsgeschäft Verpflichteter“ zur Last gelegt, da die (unrichtige) Qualifikation des Unternehmens des Beschuldigten „als Hausverwaltung“ als nicht gleich bedeutend mit der nötigen (wenigstens sinngemäßen) Bezeichnung „als durch Rechtsgeschäft Verpflichteter“ angesehen werden kann.
In Ansehung obiger Ausführungen stellt der Beschuldigte nachstehende
Anträge:
Der UVS für das Land Niederösterreich wolle
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat dazu erwogen wie folgt:
§ 93 Abs. 1 StVO in der zur Tatzeit geltenden Fassung bestimmt:Paragraph 93, Absatz eins, StVO in der zur Tatzeit geltenden Fassung bestimmt:
Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, daß die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.
§ 93 Abs. 5 StVO in der zur Tatzeit geltenden Fassung bestimmt:Paragraph 93, Absatz 5, StVO in der zur Tatzeit geltenden Fassung bestimmt:
Andere Rechtsvorschriften, insbesondere das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, werden durch die Abs. 1 bis 4 nicht berührt. Wird durch ein Rechtsgeschäft eine Verpflichtung nach Abs. 1 bis 3 übertragen, so tritt in einem solchen Falle der durch das Rechtsgeschäft Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers.Andere Rechtsvorschriften, insbesondere das Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, werden durch die Absatz eins bis 4 nicht berührt. Wird durch ein Rechtsgeschäft eine Verpflichtung nach Absatz eins bis 3 übertragen, so tritt in einem solchen Falle der durch das Rechtsgeschäft Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers.
§ 44a VStG bestimmt:Paragraph 44 a, VStG bestimmt:
Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
Zur Frage, wie der Spruch eines Straferkenntnisses abgefasst sein muss, um der Bestimmung des § 44a Z 1 VStG zu entsprechen, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13.6.1984, Slg 11466A ausgesprochen, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dassZur Frage, wie der Spruch eines Straferkenntnisses abgefasst sein muss, um der Bestimmung des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu entsprechen, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13.6.1984, Slg 11466A ausgesprochen, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass
1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, im Ansehen aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und
2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.
Des Weiteren hat sich der VwGH im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30.10.1985 Slg 11894A mit dem Fragenkomplex neuerlich auseinandergesetzt, wonach bei der Spruchfassung zu beachten ist, dass § 44a Z 1 VStG bestimmt, dass der „Spruch“, wenn er nicht auf Einstellung lautet, „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten hat. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (Hinweis auf VwGH 5.12.1983, 82/10/0125).Des Weiteren hat sich der VwGH im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30.10.1985 Slg 11894A mit dem Fragenkomplex neuerlich auseinandergesetzt, wonach bei der Spruchfassung zu beachten ist, dass Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG bestimmt, dass der „Spruch“, wenn er nicht auf Einstellung lautet, „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten hat. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (Hinweis auf VwGH 5.12.1983, 82/10/0125).
Im Hinblick auf die Verwaltungsübertretung gemäß § 93 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 StVO 1960, stellt es ein wesentliches Tatbestandsmerkmal dar, dass die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 3 durch ein Rechtsgeschäft übertragen worden sind.Im Hinblick auf die Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, StVO 1960, stellt es ein wesentliches Tatbestandsmerkmal dar, dass die Verpflichtungen nach Absatz eins bis 3 durch ein Rechtsgeschäft übertragen worden sind.
Dieses Tatbestandselement hat daher Spruchbestandteil eines Straferkenntnisses zu sein, um den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen.
§ 93 Abs. 5, zweiter Satz stellt eine Ergänzung des § 9 VStG dar, weshalb das Tatbestandsmerkmal der Übertragung der Verpflichtung durch Rechtsgeschäft auch aus diesem Grund Spruchbestandteil zu sein hat.Paragraph 93, Absatz 5,, zweiter Satz stellt eine Ergänzung des Paragraph 9, VStG dar, weshalb das Tatbestandsmerkmal der Übertragung der Verpflichtung durch Rechtsgeschäft auch aus diesem Grund Spruchbestandteil zu sein hat.
Das angefochtene Straferkenntnis enthält in seinem Spruch nicht den Vorwurf, dass der ***, als dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschuldigte die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung zu tragen habe, durch Rechtsgeschäft die Verpflichtung zur Säuberung des Gehsteiges von Schnee und Verunreinigungen durch den Eigentümer der Liegenschaft mit der Anschrift „***, Gemeindegebiet von ***“, durch Rechtsgeschäft übertragen wurde.
Es wird lediglich ausgeführt, dass die *** für die Schneeräumung im Tatzeitpunkt „zuständig“ gewesen sei.
Wie sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt eindeutig ergibt, war der geforderte Tatvorwurf niemals Bestandteil einer Verfolgungshandlung, und zwar weder in der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, noch in ihrer Aufforderung zur Rechtfertigung vom ***. In beiden Schreiben ist der Tatvorwurf ident mit jenem des angefochtenen Straferkenntnisses.Wie sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt eindeutig ergibt, war der geforderte Tatvorwurf niemals Bestandteil einer Verfolgungshandlung, und zwar weder in der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, noch in ihrer Aufforderung zur Rechtfertigung vom ***. In beiden Schreiben ist der Tatvorwurf ident mit jenem des angefochtenen Straferkenntnisses.
Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist.
Eine Richtigstellung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses war der erkennenden Berufungsbehörde somit verwehrt und war spruchgemäß mit der Behebung des Straferkenntnisses unter Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012