RS Uvs 2011/6/28 303.12-5/2011

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Veröffentlicht am 28.06.2011
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Verwaltungsstrafverfahren

Rechtssatz

Gemäß § 15 Abs 5 ArbIG steht die Befugnis nach § 9 (Feststellung und Anzeige von Übertretungen) hinsichtlich auswärtiger Arbeitsstellen sowohl jenem Arbeitsinspektorat zu, in dessen Aufsichtsbezirk die Arbeitsstelle liegt, als auch jenem Arbeitsinspektorat, in dessen Aufsichtsbezirk die Betriebsstätte liegt, zu der diese Arbeitsstelle gehört. Die Formulierung "sowohl .... als auch" in § 15 Abs 5 ArbIG (mit der § 3 Abs 5 der Verordnung über die Aufsichtsbezirke und den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektorate sinngemäß übereinstimmt) bedeutet, dass die Verpflichtung zur Mitteilung der Bestellung von verantwortlichen Beauftragten nach § 23 Abs 1 ArbIG erfüllt ist, wenn die Mitteilung samt Zustimmungserklärung auch nur bei einem der genannten Arbeitsinspektorate einlangt. Wenn es in den Erläuterungen (GP XVIII RV 813 d.B.) heißt "für eine wirksame Durchsetzung des Arbeitnehmerschutzes erscheint es daher unerlässlich, dass einerseits dem Arbeitsinspektorat bekannt ist, wer in einer Betriebsstätte oder auf einer Arbeitsstelle für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlich ist", erscheint es nicht unzumutbar bzw. naheliegend, dass jenes Arbeitsinspektorat, das auf einer auswärtigen Arbeitsstelle eine Kontrolle durchführt, sich beim Arbeitsinspektorat, in dessen Sprengel die Betriebsstätte liegt, erkundigt, ob dort die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemeldet wurde.Gemäß Paragraph 15, Absatz 5, ArbIG steht die Befugnis nach Paragraph 9, (Feststellung und Anzeige von Übertretungen) hinsichtlich auswärtiger Arbeitsstellen sowohl jenem Arbeitsinspektorat zu, in dessen Aufsichtsbezirk die Arbeitsstelle liegt, als auch jenem Arbeitsinspektorat, in dessen Aufsichtsbezirk die Betriebsstätte liegt, zu der diese Arbeitsstelle gehört. Die Formulierung "sowohl .... als auch" in Paragraph 15, Absatz 5, ArbIG (mit der Paragraph 3, Absatz 5, der Verordnung über die Aufsichtsbezirke und den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektorate sinngemäß übereinstimmt) bedeutet, dass die Verpflichtung zur Mitteilung der Bestellung von verantwortlichen Beauftragten nach Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG erfüllt ist, wenn die Mitteilung samt Zustimmungserklärung auch nur bei einem der genannten Arbeitsinspektorate einlangt. Wenn es in den Erläuterungen Gesetzgebungsperiode römisch achtzehn Regierungsvorlage 813 d.B.) heißt "für eine wirksame Durchsetzung des Arbeitnehmerschutzes erscheint es daher unerlässlich, dass einerseits dem Arbeitsinspektorat bekannt ist, wer in einer Betriebsstätte oder auf einer Arbeitsstelle für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlich ist", erscheint es nicht unzumutbar bzw. naheliegend, dass jenes Arbeitsinspektorat, das auf einer auswärtigen Arbeitsstelle eine Kontrolle durchführt, sich beim Arbeitsinspektorat, in dessen Sprengel die Betriebsstätte liegt, erkundigt, ob dort die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemeldet wurde.

Schlagworte

Arbeitsinspektorat; Zuständigkeit; Bestellungsurkunde; Mitteilung

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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