RS Uvs 2011/6/28 303.12-5/2011

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Veröffentlicht am 28.06.2011
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Verwaltungsstrafverfahren

Rechtssatz

Wenn in der Meldung nach § 23 Abs 1 ArbIG eine Person als verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften betreffend "Wohnbau in Holzfertigteilbauweise ab Kellerdeckenoberkante" bekannt gegeben wurde, ist dies eine klare sachliche Abgrenzung gegenüber den weiteren bekannt gegebenen verantwortlichen Beauftragten, die für den "Wohnbau in Betonfertigteilbauweise ab Kellerdeckenoberkante" bzw. "Objektbau ab Kellerdeckenoberkante" als verantwortlich bezeichnet wurden. Auch wenn das Arbeitsinspektorat an die Berufungsbehörde mitteilte, dass die Fassade bei der Erhebung bereits fertiggestellt gewesen und augenscheinlich nicht mehr festzustellen sei, ob die tragenden Bauteile in Holz oder Beton ausgeführt seien, lässt es sich nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates durch Erkundigungen jederzeit feststellen, ob es sich um Wohnbau in Holzfertigteilbauweise oder in Betonfertigteilbauweise oder um Objektbau handelt. Somit bestand eine klare Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeitsbereiche der verantwortlichen Beauftragten, wobei die (einem zuständigen Arbeitsinspektorat zugesendeten) Urkunden auch jeweils die Zustimmungserklärung der bestellten Person enthielten. Da hinsichtlich der Bauarbeiten ein verantwortlicher Beauftragter rechtswirksam bestellt war, war der handelsrechtliche Geschäftsführer der bauführenden GmbH für die gegenständlichen Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes nicht verantwortlich.Wenn in der Meldung nach Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG eine Person als verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften betreffend "Wohnbau in Holzfertigteilbauweise ab Kellerdeckenoberkante" bekannt gegeben wurde, ist dies eine klare sachliche Abgrenzung gegenüber den weiteren bekannt gegebenen verantwortlichen Beauftragten, die für den "Wohnbau in Betonfertigteilbauweise ab Kellerdeckenoberkante" bzw. "Objektbau ab Kellerdeckenoberkante" als verantwortlich bezeichnet wurden. Auch wenn das Arbeitsinspektorat an die Berufungsbehörde mitteilte, dass die Fassade bei der Erhebung bereits fertiggestellt gewesen und augenscheinlich nicht mehr festzustellen sei, ob die tragenden Bauteile in Holz oder Beton ausgeführt seien, lässt es sich nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates durch Erkundigungen jederzeit feststellen, ob es sich um Wohnbau in Holzfertigteilbauweise oder in Betonfertigteilbauweise oder um Objektbau handelt. Somit bestand eine klare Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeitsbereiche der verantwortlichen Beauftragten, wobei die (einem zuständigen Arbeitsinspektorat zugesendeten) Urkunden auch jeweils die Zustimmungserklärung der bestellten Person enthielten. Da hinsichtlich der Bauarbeiten ein verantwortlicher Beauftragter rechtswirksam bestellt war, war der handelsrechtliche Geschäftsführer der bauführenden GmbH für die gegenständlichen Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes nicht verantwortlich.

Schlagworte

Verantwortliche Beauftragte; Bestellungsurkunde; sachliche Abgrenzung; Feststellbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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