Norm
GewO 1994 §366 Abs1 Z3Rechtssatz
Da sich die Tatbeschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nicht entsprechend konkret auf das durch die in Rede stehende Betriebsanlagengenehmigung bestimmte Tatbild stützt wird diese nicht der Bestimmung des § 44a Z 1 VStG 1991 gerecht.Da sich die Tatbeschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nicht entsprechend konkret auf das durch die in Rede stehende Betriebsanlagengenehmigung bestimmte Tatbild stützt wird diese nicht der Bestimmung des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG 1991 gerecht.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012