TE Uvs Bescheid 2011/6/29 Senat-WU-09-0240

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Veröffentlicht am 29.06.2011
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Norm

GewO 1994 §366 Abs1 Z3
  1. GewO 1994 § 366 heute
  2. GewO 1994 § 366 gültig ab 28.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022
  3. GewO 1994 § 366 gültig von 01.10.2018 bis 27.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2018
  4. GewO 1994 § 366 gültig von 01.05.2018 bis 30.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 366 gültig von 29.03.2016 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  6. GewO 1994 § 366 gültig von 10.07.2015 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  7. GewO 1994 § 366 gültig von 27.03.2015 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 366 gültig von 14.09.2012 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  9. GewO 1994 § 366 gültig von 19.08.2010 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  10. GewO 1994 § 366 gültig von 16.06.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2010
  11. GewO 1994 § 366 gültig von 27.02.2008 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  12. GewO 1994 § 366 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  13. GewO 1994 § 366 gültig von 01.12.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  14. GewO 1994 § 366 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  15. GewO 1994 § 366 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  16. GewO 1994 § 366 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  17. GewO 1994 § 366 gültig von 19.03.1994 bis 10.08.2000

Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

(AVG) F o l g e gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das

Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde über die Beschuldigte *** wegen einer Übertretung nach § 366 Abs. 1 Z 3 GewO i.V.m. dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO eine Geldstrafe in Höhe von € 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 80 Stunden) verhängt und ihr die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren in Höhe von € 80,-- auferlegt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde über die Beschuldigte *** wegen einer Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz GewO eine Geldstrafe in Höhe von € 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 80 Stunden) verhängt und ihr die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren in Höhe von € 80,-- auferlegt.

In diesem Straferkenntnis wird der Beschuldigten die Verwaltungsübertretung wie folgt angelastet:

„Tatbeschreibung:

Sie haben als gewerberechtliche Geschäftsführerin der Firma *** mit dem Sitz in ***, *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft vom *** gegen 23:30 Uhr bis *** 00:50 Uhr (Kontrolle durch die Polizeiinspektion ***) am Standort ***, *** im Gasthaus „***“, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Kennzeichen ***, genehmigte Betriebsanlage im Standort ***, ***, ohne die erforderliche Genehmigung nach der Änderung betrieben (§ 81 GewO) hat, indem am Standort ***, *** im Gasthaus „***“ Live-Musik lauter als Hintergrundmusik im Rahmen einer geschlossenen Gesellschaft dargeboten wurde, obwohl im o.a. Bescheid vom *** die Darbietung von Musikveranstaltungen oder von Musik lauter als Hintergrundmusik nicht konsensmäßig enthalten ist.Sie haben als gewerberechtliche Geschäftsführerin der Firma *** mit dem Sitz in ***, *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft vom *** gegen 23:30 Uhr bis *** 00:50 Uhr (Kontrolle durch die Polizeiinspektion ***) am Standort ***, *** im Gasthaus „***“, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Kennzeichen ***, genehmigte Betriebsanlage im Standort ***, ***, ohne die erforderliche Genehmigung nach der Änderung betrieben (Paragraph 81, GewO) hat, indem am Standort ***, *** im Gasthaus „***“ Live-Musik lauter als Hintergrundmusik im Rahmen einer geschlossenen Gesellschaft dargeboten wurde, obwohl im o.a. Bescheid vom *** die Darbietung von Musikveranstaltungen oder von Musik lauter als Hintergrundmusik nicht konsensmäßig enthalten ist.

Durch die Änderung und den Betrieb der Betriebsanlage sind Gefährdungen, Beeinträchtigungen, Belästigungen oder Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 GewO nicht auszuschließen, insbesondere können das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, gefährdet werden.“Durch die Änderung und den Betrieb der Betriebsanlage sind Gefährdungen, Beeinträchtigungen, Belästigungen oder Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO nicht auszuschließen, insbesondere können das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, gefährdet werden.“

In der dagegen erhobenen Berufung vom *** wendet sich die Beschuldigte gegen diese Bestrafung und führt im Wesentlichen aus, dass der in Rede stehende Saal bei ihrer Betriebsstätte in *** widmungsgemäß als Speisesaal mit Hintergrundmusik betrieben werde. Es komme jetzt regelmäßig zu privaten Feiern in diesem Saal und würde es von Seiten der Anrainer im Regelfall zu keinen Beschwerden kommen. Am Wochenende vom *** auf den *** sei es auf Grund von lauten Gästen auf der Straße vor dem Lokal zu einer Anrainerbeschwerde bei der Polizei gekommen. An diesem Tag sei im Lokal ein Sänger mit Begleitung anwesend gewesen. Nach Rücksprache der Polizeibeamten mit der beschwerdeführenden Nachbarin sei die Feier nicht beendet worden und die Musik nicht untersagt worden. Der Veranstalter sei lediglich aufgefordert worden, seine Gäste anzuhalten, keinen Lärm auf der Straße zu machen. In der Folge sei es zu keinen weiteren Beschwerden an diesem Abend gekommen. Der Vorwurf, dass damit die Betriebsanlage abgeändert worden sei, gehe ins Leere, da im Speisesaal Hintergrundmusik erlaubt sei und in keiner Weise im Genehmigungsbescheid darauf eingegangen werde, welche Musikanlage Verwendung finden solle. Im Genehmigungsbescheid komme es daher nur zu einer Feststellung über die Lautstärke (Hintergrundmusik), was bedeute, dass Live-Musik dadurch eindeutig gestattet sei. Es habe sich damals um eine private Feier gehandelt, die von der Betriebsanlagengenehmigung vollinhaltlich erfasst gewesen sei. Lediglich die Abhaltung von Veranstaltungen, die dem Veranstaltungsgesetz unterliegen, seien nicht im Genehmigungsumfang enthalten. Außerdem sei inzwischen die Musikanlage im Speisesaal technisch lautstärkebegrenzt worden, um solche Probleme in Hinkunft auszuschließen. Abschließend wird noch angemerkt, dass auf die „Aufforderung zur Rechtfertigung“ nicht reagiert habe werden können, da sie diese nicht erhalten habe. Es komme immer wieder vor, dass Poststücke verloren gehen, da diverse Briefkästen von Unbekannten aufgebrochen würden. Im Übrigen könne die verhängte Strafe nicht sie, sondern nur den Veranstalter der privaten Feier betreffen. Außerdem werde die verhängte Strafe als überhöht angesehen, da es sich um eine „einfache Ruhestörung“ gehandelt habe, die nach einfacher Aufforderung sofort beendet worden sei.

Zu diesem Berufungsvorbringen sowie zum Inhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes und zu der vorgenommenen Tatanlastung im Spruch des Straferkenntnisses hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis erhoben worden ist durch Verlesung des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes und durch Verlesung des Betriebsanlagenaktes der Bezirkshauptmannschaft X zur Zl. *** (***). Die Verfahrensparteien haben an der Berufungsverhandlung nicht teilgenommen.Zu diesem Berufungsvorbringen sowie zum Inhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes und zu der vorgenommenen Tatanlastung im Spruch des Straferkenntnisses hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis erhoben worden ist durch Verlesung des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes und durch Verlesung des Betriebsanlagenaktes der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Zl. *** (***). Die Verfahrensparteien haben an der Berufungsverhandlung nicht teilgenommen.

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht in verfahrensrelevantem Zusammenhang Folgendes fest:

Am *** gegen 23.30 Uhr bis *** um ca. 00.50 Uhr hat im Speisesaal des Gasthauses „***“ in ***, ***, eine Veranstaltung stattgefunden, bei der Live-Musik, welche lauter als Hintergrundmusik gewesen ist, dargeboten worden ist.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, ist der Festsaal zur Betriebsanlage hinzugenehmigt worden, wobei in der diesbezüglichen Verhandlungsschrift, die einen Bestandteil des Bescheides bildet, davon die Rede ist, dass das Hinzunahmeansuchen insoweit eingeschränkt wird, als keine Musikveranstaltungen durchgeführt werden, sondern maximal fünf Ballveranstaltungen im Jahr. Weiters ist festgehalten, dass bezüglich von darüber hinausgehenden Musikveranstaltungen um eine gesonderte Genehmigung angesucht würde. Eine Beschreibung dahingehend, dass im Festsaal das Spielen von Hintergrundmusik vorgesehen ist, findet sich in den Genehmigungsunterlagen zum Festsaal nicht.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, ist der Festsaal zur Betriebsanlage hinzugenehmigt worden, wobei in der diesbezüglichen Verhandlungsschrift, die einen Bestandteil des Bescheides bildet, davon die Rede ist, dass das Hinzunahmeansuchen insoweit eingeschränkt wird, als keine Musikveranstaltungen durchgeführt werden, sondern maximal fünf Ballveranstaltungen im Jahr. Weiters ist festgehalten, dass bezüglich von darüber hinausgehenden Musikveranstaltungen um eine gesonderte Genehmigung angesucht würde. Eine Beschreibung dahingehend, dass im Festsaal das Spielen von Hintergrundmusik vorgesehen ist, findet sich in den Genehmigungsunterlagen zum Festsaal nicht.

Der gegenständliche Betrieb ist mit *** von der *** und der Geschäftsführerin *** übernommen worden. In der Folge ist der Firmenwortlaut auf *** abgeändert worden (***). Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom *** an die *** ist dieser auf Grund von bei der Bezirkshauptmannschaft eingelangten Lärmbeschwerden mitgeteilt worden, dass die seinerzeitige Genehmigung vom Jahre *** die Darbietung von Musikveranstaltung nicht beinhaltet und daher derartige Musikveranstaltungen, die lauter als Hintergrundmusik sind, eine genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage darstellen würde. Mit Schreiben der *** vom *** wird der Bezirkshauptmannschaft unter anderem zur Lärmsituation mitgeteilt:Der gegenständliche Betrieb ist mit *** von der *** und der Geschäftsführerin *** übernommen worden. In der Folge ist der Firmenwortlaut auf *** abgeändert worden (***). Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** an die *** ist dieser auf Grund von bei der Bezirkshauptmannschaft eingelangten Lärmbeschwerden mitgeteilt worden, dass die seinerzeitige Genehmigung vom Jahre *** die Darbietung von Musikveranstaltung nicht beinhaltet und daher derartige Musikveranstaltungen, die lauter als Hintergrundmusik sind, eine genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage darstellen würde. Mit Schreiben der *** vom *** wird der Bezirkshauptmannschaft unter anderem zur Lärmsituation mitgeteilt:

„Wir sind uns der Situation vollauf bewusst, dass Tanzveranstaltungen bei der Gemeinde bewilligungspflichtig sind“.

Bei den in der Folge durchgeführten Überprüfungsverhandlungen sind diverse Auflagen als noch nicht erfüllt festgestellt worden.

Mit Schreiben vom *** an die *** ist von der Behörde neuerlich mitgeteilt worden, dass die Verwendung des Festsaales nur als Speisesaal vorgesehen ist bzw. nur dafür eine Genehmigung vorliegt. Die Darbietung von Musikveranstaltung oder von Musik lauter als Hintergrundmusik ist – so die Zuschrift – in der Genehmigung nicht enthalten und würde derartiges eine genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage darstellen. Diese Zuschrift ist auf Grund von Lärmbeschwerden ergangen.

Mit Antwortschreiben vom *** teilt die *** mit, dass der Saal der Betriebsanlage widmungsgemäß als Speisesaal mit Hintergrundmusik betrieben werde. In der Nacht vom *** auf *** habe es allerdings einen unglückseligen Zwischenfall gegeben und seien damals im Rahmen einer Geburtstagsfeier auf einer Geburtstagstorte mehrere Sprühkerzen abgebrannt worden. Der Raum sei daher stark vernebelt gewesen und hätten die Gäste mehrfach die Notausgänge geöffnet, weshalb es zu einer Lärmentwicklung nach außen gekommen sei. Es werde bedauert, dass es etwa eine Stunde lang nicht gelungen sei, die Situation unter Kontrolle zu bekommen. Sodann wird weiter ausgeführt:

„Am darauf folgenden Wochenende vom *** auf *** kam es auf Grund von lauten Gästen auf der Straße vor dem Lokal zu einer Anrainerbeschwerde durch die direkte Nachbarn bei der Polizei. Die Polizei hat zuerst die Geburtstagsfeier unterbrechen wollen, da sie meinten, dass die Nachbarin dadurch gestört sei. An diesem Tag war im Lokal ein Sänger mit Begleitung anwesend. Das war gegen 23.30 Uhr. Nachdem er der Polizeibeamte Rücksprache mit der Nachbarin gehalten hatte, wurde die Feier nicht beendet und die Musik nicht untersagt. Lediglich wurde der Veranstalter der privaten Feier aufgefordert seine Gäste anzuhalten keinen Lärm auf der Straße zu machen. Die Feier dauerte dann noch weiter ohne dass es zu weiteren Beschwerden kam. Wir geben zu bedenken, dass wir im *** alleine sieben private Feiern im Saal hatten und es nur durch die Sprühkerzen zu den Problemen kam.“

Sodann liegt im Betriebsanlagenakt noch das Schreiben der *** vom *** ein, in welchem folgende Stellungnahme abgegeben wird:

„Wir haben das Lokal am Freitag, den *** geschlossen. Die Mängel A bis C sind uns ja klar (Küche, Saaleingang, Bühne) nur was ist der Auflagepunkt 3 aus ***? Wir werden Ihnen selbstverständlich mitteilen, sobald der Betrieb am Standort ***, ***, wieder aufgenommen wird. Im Moment ist das Lokal aber überhaupt geschlossen. Wir ersuchen Sie daher um eine weitere Fristverlängerung und darum, dass sie von Strafen absehen“.

Eine Meldung der Wiederaufnahme des Betriebes ist im Akt nicht ersichtlich, sondern endet der Betriebsanlagenakt mit der Zuschrift der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, in welcher der Auflagepunkt 3 aus *** bekannt gegeben wird und ersucht wird, bei Wiederaufnahme des Betriebes die fehlenden Nachweise vorzulegen.Eine Meldung der Wiederaufnahme des Betriebes ist im Akt nicht ersichtlich, sondern endet der Betriebsanlagenakt mit der Zuschrift der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, in welcher der Auflagepunkt 3 aus *** bekannt gegeben wird und ersucht wird, bei Wiederaufnahme des Betriebes die fehlenden Nachweise vorzulegen.

Zu diesen Feststellungen gelangte die Berufungsbehörde im Wesentlichen durch die unbedenklichen Festhaltungen im Betriebsanlagenakt, welcher bei der Berufungsverhandlung vorgelegen ist und durch die dem Verfahren zu Grunde liegenden Anzeige der Polizeiinspektion *** vom *** im Zusammenhalt mit den Rechtfertigungsangaben der Berufungswerberin, die nicht bestreitet, dass zur Tatzeit eine Veranstaltung in ihrem Gasthaus unter Beteiligung von Musikanten (Live-Musik) stattgefunden hat.

In rechtlicher Hinsicht war Folgendes zu erwägen:

Gemäß § 366 Abs. 1 Z 3 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 3.600,-- zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).Gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 3.600,-- zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (Paragraph 81,).

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass eine eindeutige Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität der Tat nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht.Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass eine eindeutige Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität der Tat nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht.

„Unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat“ bedeutet, dass im Spruch eines Straferkenntnisses, genauer in der Tatumschreibung, der Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf zu machen ist, dass diese rechtlich in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen widerlegen zu können; weiters muss die Beschuldigte geschützt werden, wegen selbigen Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Das Ausmaß der gebotenen Konkretisierung ist nicht isoliert zu betrachten und hängt vom einzelnen Tatbild und den Gegebenheiten des Falles ab.

Durch das durchgeführte Ermittlungsverfahren ist als erwiesen anzusehen, dass der in Rede stehende Festsaal des Gastgewerbebetriebes in ***, ***, gewerberechtlich genehmigt ist. Die Genehmigung wurde mit Bescheid vom ***, ***, erteilt und bildet die Verhandlungsschrift vom *** einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. In dieser Verhandlungsschrift ist der Verhandlungsgegenstand zu Beginn der Verhandlung seitens der Konsenswerberin präzisiert bzw. dahingehend eingeschränkt worden, dass der Festsaal nur als Speisesaal Verwendung findet. „Entgegen der Beschreibung werden keine Musikveranstaltungen durchgeführt. Es werden jedoch maximal fünf Ballveranstaltungen im Jahr durchgeführt.“

In weiterer Folge ist in der Verhandlungsschrift lediglich der Hinweis enthalten, dass für den Fall der Durchführung von Musikveranstaltungen im Festsaal um eine gesonderte Genehmigung anzusuchen ist, da dies eine Änderung der Betriebsanlage darstellen würde.

Im vorliegenden Fall ist am *** eine Veranstaltung im Festsaal des Gastgewerbebetriebes unter Verwendung von Live-Musik abgehalten worden.

Die Abhaltung einer derartigen Veranstaltung ist im gegenständlichen Betrieb nicht schlechthin untersagt, sieht die rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung doch vor, dass fünf Ballveranstaltungen im Jahr durchgeführt werden dürfen. Bei solchen Veranstaltungen wird erfahrungsgemäß Live-Musik - wie im gegenständlichen Fall - dargeboten.

Auf Grund der Genehmigung und des in der Genehmigung beschriebenen Umfanges hätte es daher im Tatvorwurf weiterer Anführungen bedurft, um ausschließen zu können, dass es sich bei der am *** (Tatzeit) abgehaltenen Veranstaltung um keine solche Ballveranstaltung gehandelt hat, die - sofern nicht häufiger als fünf Mal im Jahr abgehalten - aus betriebsanlagenrechtlicher Sicht auf Grund der erteilten Genehmigung zulässig ist.

Da sich sohin die Tatbeschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nicht entsprechend konkret auf das durch die in Rede stehende Betriebsanlagengenehmigung bestimmte Tatbild stützt wird diese somit nicht der Bestimmung des § 44a Z 1 VStG gerecht. Die Tatanlastung durfte aber wegen des Eintrittes der Verfolgungsverjährung auch von der Berufungsbehörde nicht mehr abgeändert bzw. ergänzt werden.Da sich sohin die Tatbeschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nicht entsprechend konkret auf das durch die in Rede stehende Betriebsanlagengenehmigung bestimmte Tatbild stützt wird diese somit nicht der Bestimmung des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG gerecht. Die Tatanlastung durfte aber wegen des Eintrittes der Verfolgungsverjährung auch von der Berufungsbehörde nicht mehr abgeändert bzw. ergänzt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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