Norm
GewO 1994 §366 Abs1 Z3Rechtssatz
Die gegenständliche Verwendung des Festsaales des Gastgewerbebetriebes ist nicht durch eine Betriebsanlagengenehmigung abgedeckt gewesen, erstreckt sich der Genehmigungsumfang doch für Musikveranstaltungen lediglich auf fünf Ballveranstaltungen im Jahr. Die Durchführung von über diese fünf Ballveranstaltungen im Jahr hinausgehenden Musikdarbietungen im Festsaal stellt daher genehmigungspflichtige Änderungen der Betriebsanlage dar und wäre es demnach erforderlich gewesen, eine solche zu erwirken oder die Veranstaltung nicht in dieser Form mit der Darbietung von Live-Musik durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012