Norm
StVO 1960 §31 Abs1Rechtssatz
Ein Holzpflock zur Markierung eines Wasserdurchlasses stellt nicht eine unmittelbare Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs dar, dies ungeachtet des Umstandes, dass die Aufzählung der Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs im § 31 Abs. 1 StVO 1960 nicht eine taxative Aufzählung ist.Ein Holzpflock zur Markierung eines Wasserdurchlasses stellt nicht eine unmittelbare Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs dar, dies ungeachtet des Umstandes, dass die Aufzählung der Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs im Paragraph 31, Absatz eins, StVO 1960 nicht eine taxative Aufzählung ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012