TE Uvs Bescheid 2011/6/29 Senat-TU-10-0070

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Veröffentlicht am 29.06.2011
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Norm

StVO 1960 §31 Abs1
  1. StVO 1960 § 31 heute
  2. StVO 1960 § 31 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 31 gültig von 06.10.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 31 gültig von 01.07.2005 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 31 gültig von 01.10.1994 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 31 gültig von 01.01.1961 bis 30.09.1994

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG, BGBl. Nr. 51, in der derzeit geltenden Fassung und §§ 24 und 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, in der derzeit geltenden Fassung.Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, in der derzeit geltenden Fassung und Paragraphen 24 und 45 Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52, in der derzeit geltenden Fassung.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 31 Abs. 1 StVO 1960 nach § 99 Abs. 2 lit. e leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden angedroht. Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass der Berufungswerber am ***, um 08.00 Uhr, Gemeindegebiet ***, L ***, km ***, als Lenker des KFZ *** mit dem Kennzeichen *** bei einem Verkehrsunfall eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Markierungspflock) beschädigt hat und es unterlassen hat, die nächste Polizeiinspektion oder den Straßenerhalter von der Beschädigung unter Bekanntgabe seiner Identität ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des Paragraph 31, Absatz eins, StVO 1960 nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden angedroht. Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass der Berufungswerber am ***, um 08.00 Uhr, Gemeindegebiet ***, L ***, km ***, als Lenker des KFZ *** mit dem Kennzeichen *** bei einem Verkehrsunfall eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Markierungspflock) beschädigt hat und es unterlassen hat, die nächste Polizeiinspektion oder den Straßenerhalter von der Beschädigung unter Bekanntgabe seiner Identität ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

In der dagegen fristgerecht und vollinhaltlich erhobenen Berufung wurde ausgeführt:

„In der umseits näher bezeichneten Verwaltungsstrafe erhebt der Beschuldigte binnen offener Frist gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom *** Berufung und führt diese aus wie folgt:„In der umseits näher bezeichneten Verwaltungsstrafe erhebt der Beschuldigte binnen offener Frist gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** Berufung und führt diese aus wie folgt:

Das oben bezeichnete Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten.

Als Berufungsgrund wird Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht:

1) Wie bereits im Verfahren erster Instanz geltend gemacht war der gegenständliche Markierungspflock in liegendem Zustand auf der Schneedecke und unter den Wrackteilen nicht ohne weiteres erkennbar. Der Beschuldigte befand sich natürlich - nachdem er sich mit seinem KFZ überschlagen hatte – in einem schockartigen Zustand. Überdies ist er als Wiener auch mit derartigen Markierungspflöcken an Freilandstraßen nicht so vertraut. Insgesamt kann man bei dieser Situation nicht davon ausgehen, dass der Beschuldigte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, zu der er nach den Umständen verpflichtet war und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt war und die im zuzumuten ist. Es liegt daher kein fahrlässiges Verhalten vor.

2) Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz führt in der Tatbeschreibung im Spruch des Straferkenntnisses lediglich an, der Beschuldigte habe eine Einrichtung zur Regelung und Sicherheit des Verkehrs (Markierungspflock) beschädigt. Um welche Art von Markierungspflock es sich genau gehandelt hat, wird im Spruch nicht angeführt.

Erst aus der Begründung ergibt sich, dass mit diesem Markierungspflock ein Wasserdurchlass der Straßenmeisterei markiert werden sollte. Damit handelt es sich jedoch nicht um eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs. Ein Wasserdurchlass unter der Straße hat mit dem Verkehrsgeschehen auf der Straße überhaupt nichts zutun. Ein solcher Pflock mag für die Straßenmeisterei nützlich sein, falls sie Arbeiten durchführen lässt, der Pflock dient aber keinesfalls der Sicherheit des auf der Straße ablaufenden Verkehrs oder regelt diesen gar.

Es werden daher folgende

Berufungsanträge

gestellt:

Die Berufungsbehörde möge das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze aufheben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügen.

***“

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hierüber folgendes erwogen:

Aus dem zu Grunde liegenden Sachverhalt der Bezirksverwaltungsbehörde, insbesondere aus der Anzeige der Polizeiinspektion *** vom ***, GZ: ***, ergibt sich, dass eine Anzeige wegen Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 erfolgt war. Weiters ergibt sich aus der Anzeige, dass der Sachschaden ein ausgerissener Holzpflock mit blauer Lackierung, nämlich eine Markierung für einen Wasserdurchlass der Straßenmeisterei, darstellte. Im Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde wurde unter genauerer Beschreibung dieses Holzpfahls und dessen Aussehen neuerlich darauf verwiesen, dass es sich um eine Kennzeichnung für einen Wasserdurchlass handelte. Dieser Umstand ergibt sich auch aus dem im Akt der Bezirksverwaltungsbehörde befindlichen Lichtbild. Daraus ergibt sich, dass dieser Holzpflock eine Markierung abseits der Straße im Zusammenhang mit einem Wasserdurchfluss darstellt.Aus dem zu Grunde liegenden Sachverhalt der Bezirksverwaltungsbehörde, insbesondere aus der Anzeige der Polizeiinspektion *** vom ***, GZ: ***, ergibt sich, dass eine Anzeige wegen Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 erfolgt war. Weiters ergibt sich aus der Anzeige, dass der Sachschaden ein ausgerissener Holzpflock mit blauer Lackierung, nämlich eine Markierung für einen Wasserdurchlass der Straßenmeisterei, darstellte. Im Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde wurde unter genauerer Beschreibung dieses Holzpfahls und dessen Aussehen neuerlich darauf verwiesen, dass es sich um eine Kennzeichnung für einen Wasserdurchlass handelte. Dieser Umstand ergibt sich auch aus dem im Akt der Bezirksverwaltungsbehörde befindlichen Lichtbild. Daraus ergibt sich, dass dieser Holzpflock eine Markierung abseits der Straße im Zusammenhang mit einem Wasserdurchfluss darstellt.

Gemäß § 31 Abs. 1 StVO 1960 dürfen Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StVO 1960 dürfen Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.

Wenn auch die Aufzählung der Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs im § 31 Abs. 1 StVO 1960 nicht eine taxative Aufzählung ist, hatte die erkennende Behörde dennoch festzustellen, dass der gegenständlich beschädigte Holzpflock zur Markierung eines Wasserdurchlasses der Straßenmeisterei nach der Beurteilung der erkennenden Behörde nicht eine unmittelbare Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs darstellt.Wenn auch die Aufzählung der Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs im Paragraph 31, Absatz eins, StVO 1960 nicht eine taxative Aufzählung ist, hatte die erkennende Behörde dennoch festzustellen, dass der gegenständlich beschädigte Holzpflock zur Markierung eines Wasserdurchlasses der Straßenmeisterei nach der Beurteilung der erkennenden Behörde nicht eine unmittelbare Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs darstellt.

Das Verhalten des Berufungswerbers wäre nach der Beurteilung der erkennenden Behörde allenfalls einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 zu subsumieren gewesen, wobei jedoch festzustellen war, dass im Hinblick auf die geltende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. 90/18/0238 vom 5.6.1991) ein Auswechseln der Tat durch die Berufungsbehörde nicht möglich ist.Das Verhalten des Berufungswerbers wäre nach der Beurteilung der erkennenden Behörde allenfalls einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 zu subsumieren gewesen, wobei jedoch festzustellen war, dass im Hinblick auf die geltende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche 90/18/0238 vom 5.6.1991) ein Auswechseln der Tat durch die Berufungsbehörde nicht möglich ist.

Die Berufungsbehörde hatte daher das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren hiezu nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.Die Berufungsbehörde hatte daher das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren hiezu nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen.

Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs. 2 Z 1 VStG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß Paragraph 51 e, Absatz 2, Ziffer eins, VStG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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