RS Uvs 2011/6/30 VwSen-420595/49/Gf/Mu

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2011
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Index

10.01.01 Bundes-Verfassungsgesetz
10.10.03 Staatsgrundgesetz 1867
19.05.06 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten
40.01.08 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Norm

B-VG Art129a Abs1 Z2
AVG §67c Abs2
AVG §67c Abs3
EMRK Art11
EMRK Art6
EMRK Art13
StGG Art12
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. AVG § 67c gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67c gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67c gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67c gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 67c gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67c gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67c gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67c gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

gleichlautende Entscheidung zu VwSen-420597/37/Gf/Mu vom 30. Juni 2011

Rechtssatz

Dass die Bf die Verletzung in ihrem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in ihren Beschwerdeschriftsätzen nicht ausdrücklich, sondern bloß implizit gerügt haben, schadet angesichts des Umstandes, dass § 67c Abs2 AVG – anders als § 28 Abs1 Z4 VwGG – nicht auf die konkrete Bezeichnung von Beschwerdepunkten abstellt, sodass für die UVS aus § 67c Abs2 iVm Abs3 AVG eine umfassende Verpflichtung zur Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt, nicht. Ergibt sich in diesem Zusammenhang eine Rechtswidrigkeit, so hat sich der UVS andererseits auf den (bloßen) Ausspruch der Rechtswidrigkeit als solcher zu beschränken; insbesondere kommt es ihm dagegen nicht zu, im Zuge seiner Entscheidung darüber hinaus auch noch weitere bzw sämtliche Rechtswidrigkeiten aufzuzeigen bzw umgekehrt festzustellen, welche der behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen (vgl Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz III Wien 2007 Rz 20 ff zu § 67c AVG mwN).Dass die Bf die Verletzung in ihrem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in ihren Beschwerdeschriftsätzen nicht ausdrücklich, sondern bloß implizit gerügt haben, schadet angesichts des Umstandes, dass Paragraph 67 c, Abs2 AVG – anders als Paragraph 28, Abs1 Z4 VwGG – nicht auf die konkrete Bezeichnung von Beschwerdepunkten abstellt, sodass für die UVS aus Paragraph 67 c, Abs2 in Verbindung mit Abs3 AVG eine umfassende Verpflichtung zur Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt, nicht. Ergibt sich in diesem Zusammenhang eine Rechtswidrigkeit, so hat sich der UVS andererseits auf den (bloßen) Ausspruch der Rechtswidrigkeit als solcher zu beschränken; insbesondere kommt es ihm dagegen nicht zu, im Zuge seiner Entscheidung darüber hinaus auch noch weitere bzw sämtliche Rechtswidrigkeiten aufzuzeigen bzw umgekehrt festzustellen, welche der behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen vergleiche Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz römisch drei Wien 2007 Rz 20 ff zu Paragraph 67 c, AVG mwN).

Ungeachtet dieser Einschränkungen hat aber nach der diesbezüglich neuesten Judikatur des EGMR und des VfGH jedenfalls (auch) eine Feststellung der Verletzung des Bf in seinem Recht auf ein faires Verfahren iSd Art6 Abs1 EMRK und auf einen wirksamen Rechtsbehelf iSd Art13 EMRK zu erfolgen, wenn über seine Beschwerde – für die §73 Abs1 AVG eine Höchsterledigungsfrist von 6 Monaten vorsieht – tatsächlich erst nach 2 Jahren entschieden wird, obwohl im Gesetzesprüfungsverfahren (wie das Erk des VfGH vom 16.12.2010, G 259/09 ua, zeigt) weder eine komplexe Sach- oder Rechtsfrage, sondern lediglich eine formell-organisatorische Problemstellung zu klären war (vgl VwSen-420573 vom 27. Mai 2011).Ungeachtet dieser Einschränkungen hat aber nach der diesbezüglich neuesten Judikatur des EGMR und des VfGH jedenfalls (auch) eine Feststellung der Verletzung des Bf in seinem Recht auf ein faires Verfahren iSd Art6 Abs1 EMRK und auf einen wirksamen Rechtsbehelf iSd Art13 EMRK zu erfolgen, wenn über seine Beschwerde – für die §73 Abs1 AVG eine Höchsterledigungsfrist von 6 Monaten vorsieht – tatsächlich erst nach 2 Jahren entschieden wird, obwohl im Gesetzesprüfungsverfahren (wie das Erk des VfGH vom 16.12.2010, G 259/09 ua, zeigt) weder eine komplexe Sach- oder Rechtsfrage, sondern lediglich eine formell-organisatorische Problemstellung zu klären war vergleiche VwSen-420573 vom 27. Mai 2011).

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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