Norm
StVO 1960 §82 Abs1Spruch
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
Der Berufungswerber hat dem Land Niederösterreich gemäß § 64 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG € 20,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu zahlen.Der Berufungswerber hat dem Land Niederösterreich gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG € 20,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu zahlen.
Text
Mit dem Straferkenntnis vom ***, Zl. ***, erkannte die Bezirkshauptmannschaft X den Rechtsmittelwerber für schuldig, vom *** bis *** im Ortsgebiet von ***, auf der LB ***, nächst dem Strkm *** recht neben der Fahrbahn, in Fahrtrichtung *** gesehen, die Straße zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs (Anbringung eines Werbeplakates mit folgender Aufschrift: „***“) ohne Bewilligung benützt zu haben. Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz legte dem Beschuldigten deswegen die Übertretung der §§ 82 Abs.1 und 99 Abs. 3 lit. d StVO zur Last und verhängte gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe.Mit dem Straferkenntnis vom ***, Zl. ***, erkannte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Rechtsmittelwerber für schuldig, vom *** bis *** im Ortsgebiet von ***, auf der LB ***, nächst dem Strkm *** recht neben der Fahrbahn, in Fahrtrichtung *** gesehen, die Straße zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs (Anbringung eines Werbeplakates mit folgender Aufschrift: „***“) ohne Bewilligung benützt zu haben. Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz legte dem Beschuldigten deswegen die Übertretung der Paragraphen 82, Absatz eins und 99 Absatz 3, Litera d, StVO zur Last und verhängte gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG wurde der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz in der Höhe von € 10,-- festgesetzt.Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG wurde der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz in der Höhe von € 10,-- festgesetzt.
Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht ohne Angabe von Gründen mündlich auf der Bezirkshauptmannschaft X Berufung erhoben.Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht ohne Angabe von Gründen mündlich auf der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn Berufung erhoben.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat nachstehenden Sachverhalt als erwiesen der Entscheidung zugrunde gelegt:
Im Zeitraum *** bis *** hat der Beschuldigte das Werbeplakat mit der Aufschrift „***“ im Ortsgebiet von *** auf der LB ***, nächst dem Straßenkilometer *** rechts neben der Fahrbahn in Fahrtrichtung *** in einer Entfernung von maximal 3 Metern zum Fahrbahnrand aufgestellt ohne hiefür eine Bewilligung eingeholt zu haben. Der Rechtmittelwerber ist seit *** unbeschränkt haftender Gesellschafter der *** in ***, *** und vertritt daher die Gesellschaft nach außen.
Dazu wurde erwogen wie folgt:
Vorliegende Feststellungen gründen sich einerseits auf den Auszug aus den Firmenbuch FN *** und die aktenkundigen Lichtbilder von dem Werbeplakat am Tatort sowie die Verantwortung des Beschuldigten im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens, in dem er nicht bestreitet, dass vorstehende Werbtafel am Tatort zur Tatzeit stand.
Der Rechtmittelwerber behauptet ferner in seiner Aussage vom *** vor dem Beamten *** der Bezirkshauptmannschaft X, er habe die Plakate nicht aufgestellt, sondern eine Person mit dem Vornamen ***, ein Bekannter seiner ehemaligen Angestellten *** wohnhaft in ***. Dieser sei dabei gewesen als er ein Plakat beim Kaufhaus *** aufgestellt habe und dürfte zu einem späteren Zeitpunkt die anderen Werbeplakate ohne sein Wissen aufgestellt haben, vermutlich um ihm einen Gefallen zu tun.Der Rechtmittelwerber behauptet ferner in seiner Aussage vom *** vor dem Beamten *** der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, er habe die Plakate nicht aufgestellt, sondern eine Person mit dem Vornamen ***, ein Bekannter seiner ehemaligen Angestellten *** wohnhaft in ***. Dieser sei dabei gewesen als er ein Plakat beim Kaufhaus *** aufgestellt habe und dürfte zu einem späteren Zeitpunkt die anderen Werbeplakate ohne sein Wissen aufgestellt haben, vermutlich um ihm einen Gefallen zu tun.
In diesem Sinne wurde der Rechtsmittelwerber aufgefordert vorstehenden Zeugen *** mangels bekannter zustellfähiger Adresse zur öffentlichen mündlichen Verhandlung mitzubringen.
Zur Verhandlung ist jedoch weder der Berufungswerber noch der Zeuge erschienen.
In diesem Sinne ist davon auszugehen, dass der Rechtmittelwerber vorstehende Verantwortung ausschließlich zum Zweck straflos zu bleiben vorbrachte und alleine über sein Betreiben die Werbetafeln aufgestellt wurden. Im übrigen ist es auch völlig lebensfremd, dass eine unbeteiligte Person Werbeplakate für eine Lokal aufstellt, wobei nicht einmal geklärt ist, wie diese Person zu den Werbetafeln gekommen sein soll.
Mangels Glaubwürdigkeit der Verantwortung des Rechtmittelwerbers war daher von dem als erwiesen festgestellten Sachverhalt auszugehen.
Rechtlich ergibt sich daraus:
Gemäß § 82 Abs. 1 StVO ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften ein Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich.Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften ein Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich.
Aus dem festgestellten Sachverhalt im Zusammenhalt mit der zitierten Rechtnorm ergibt sich, dass über den fraglichen Zeitraum der Beschuldigte ein Werbeplakat der *** am Tatort zur Tatzeit aufgestellt hat und damit vorstehender Rechtsnorm zuwidergehandelt hat, da er keine Bewilligung zum Aufstellen eines Werbeplakates an jener Örtlichkeit eingeholt hat.
Subjektiv hat der Rechtsmittelwerber fahrlässiges Verschulden gemäß § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu verantworten, zumal dieser mit seinen Behauptungen die Schuldlosigkeit an der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nicht glaubhaft darzulegen vermochte.Subjektiv hat der Rechtsmittelwerber fahrlässiges Verschulden gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG zu verantworten, zumal dieser mit seinen Behauptungen die Schuldlosigkeit an der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nicht glaubhaft darzulegen vermochte.
Zur Strafbemessung durch die Bezirkshauptmannschaft X ist auszuführen wie folgt:Zur Strafbemessung durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ist auszuführen wie folgt:
Gemäß § 19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.Gemäß Paragraph 19, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Darüber hinaus sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Mit der vom Beschuldigten übertretenen Rechtsnorm soll eine geordnete Nutzung der öffentlichen Straßen im Ortsgebiet gewährleistet werden. Durch die Missachtung dieser Rechtsnorm hat der Beschuldigte dargelegten Schutzzweck verletzt.
Bezüglich des Verschuldens an der Herbeiführung der Tat wird auf die Ausführungen zur subjektiven Tatseite verwiesen.
Eine Vorstrafenabfrage durch die Bezirkshauptmannschaft X ergab, dass zur Person des Rechtsmittelwerbers zur Tatzeit keine verwaltungsbehördlichen Vormerkungen auflagen.Eine Vorstrafenabfrage durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ergab, dass zur Person des Rechtsmittelwerbers zur Tatzeit keine verwaltungsbehördlichen Vormerkungen auflagen.
Als mildernd war daher die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend dem gegenüber kein Umstand bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte im Zuge der Erhebung der Berufung ausgeführt, er beziehe € 14,-- Taggeld als Arbeitsloser. Aus der Tätigkeit als Gesellschafter der *** beziehe er kein Einkommen, habe das Unternehmen im Geschäftsjahr September bis Jänner *** mit Verlusten bilanziert. Als Vermögenswert besitze er das Haus in ***, ***, welches mit Verbindlichkeiten belastet sei. Sorgepflichten habe er keine zu tragen.
Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat und den dargelegten Strafzumessungsgründen war die über den Beschuldigten verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen zu werten. Diese ist geeignet, den Rechtsmittelwerber und Dritte von einer neuerlichen Begehung der Tat abzuhalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012