Norm
KFG 1967 §33 Abs1Rechtssatz
Die Verpflichtung nach § 33 Abs. 1 KFG trifft jenen Zulassungsbesitzer, der die Änderungen am Fahrzeug vornimmt, bzw. vornehmen lässt, sodass der Berufungswerber, wenn er das Fahrzeug bereits mit diesen Änderungen am Kofferraumdeckel gekauft hat, diesbezüglich nicht zur Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 KFG 1967 verpflichtet war.Die Verpflichtung nach Paragraph 33, Absatz eins, KFG trifft jenen Zulassungsbesitzer, der die Änderungen am Fahrzeug vornimmt, bzw. vornehmen lässt, sodass der Berufungswerber, wenn er das Fahrzeug bereits mit diesen Änderungen am Kofferraumdeckel gekauft hat, diesbezüglich nicht zur Anzeige gemäß Paragraph 33, Absatz eins, KFG 1967 verpflichtet war.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012