Norm
KFG 1967 §33 Abs1Spruch
I.römisch eins.
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, hinsichtlich des Punktes 1 des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend Folge gegeben, dass der Satz „Der Kofferraumdeckel war nicht mehr von außen zu öffnen und lässt der eingebaute elektrische Öffnungsmechanismus keine zuverlässige Öffnung des Kofferraumes zu“ in der Tatbeschreibung zu entfallen hat und das Ausmaß der unter Punkt 1 verhängten Strafe von € 280,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) auf € 220,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) herabgesetzt wird; im übrigen Inhalt wird der Spruch des Straferkenntnisses in Punkt 1 bestätigt.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hinsichtlich des Punktes 1 des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend Folge gegeben, dass der Satz „Der Kofferraumdeckel war nicht mehr von außen zu öffnen und lässt der eingebaute elektrische Öffnungsmechanismus keine zuverlässige Öffnung des Kofferraumes zu“ in der Tatbeschreibung zu entfallen hat und das Ausmaß der unter Punkt 1 verhängten Strafe von € 280,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) auf € 220,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) herabgesetzt wird; im übrigen Inhalt wird der Spruch des Straferkenntnisses in Punkt 1 bestätigt.
II.römisch zwei.
Hinsichtlich des Punktes 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben. Der erstinstanzliche Bescheid wird in diesem Punkt jedoch dahingehend abgeändert, dass die Angabe „§ 102 Abs. 1“ bei der Zitierung der verletzten Rechtsvorschriften richtig „§ 103 Abs. 1“ zu lauten hat.Hinsichtlich des Punktes 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge gegeben. Der erstinstanzliche Bescheid wird in diesem Punkt jedoch dahingehend abgeändert, dass die Angabe „§ 102 Absatz eins, bei der Zitierung der verletzten Rechtsvorschriften richtig „§ 103 Absatz eins, zu lauten hat.
III.römisch drei.
Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, € 10,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.Der Berufungswerber hat gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52, € 10,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.
Innerhalb gleicher Frist sind der gesamte Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu zahlen (§ 59 Abs. 2 AVG).Innerhalb gleicher Frist sind der gesamte Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu zahlen (Paragraph 59, Absatz 2, AVG).
Text
Die Bezirkshauptmannschaft X hat gegen den Beschuldigten das angefochtene Straferkenntnis erlassen. Darin wurde ihm zur Last gelegt, dass er am *** um 23.55 Uhr im Gemeindegebiet ***, *** bezüglich des PkwDie Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat gegen den Beschuldigten das angefochtene Straferkenntnis erlassen. Darin wurde ihm zur Last gelegt, dass er am *** um 23.55 Uhr im Gemeindegebiet ***, *** bezüglich des Pkw
***
1. als Zulassungsbesitzer dieses von *** gelenkten Kraftfahrzeuges Änderungen an dem einzeln zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type vorgenommen hat, durch die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflusst werden können, und diese nicht unverzüglich dem örtlich zuständigen Landeshauptmann angezeigt hat, obwohl diese Änderungen durch Verordnung von der Anzeigepflicht nicht ausgenommen sind; folgende genehmigungspflichtigen Änderungen wurden vorgenommen:
Die Kombination des nicht typisierten Gewindefahrwerkes mit der verwendeten Radreifendimension 175/70/R13 lässt laut Beschreibung des eingebauten Gewindefahrwerkes keinen Abstand zwischen Reifen und Stoßdämpfer zu, die originale Auspuffanlage wurde entfernt und durch ein Rohr vom Krümer bis zum Auspuffendtopf ersetzt,
sämtliche Schalldämpfertöpfe wurden entfernt,
es war nur mehr ein Scheibenwischer in der Mitte der Windschutzscheibe angebracht, der Kofferraumdeckel war nicht mehr von außen zu öffnen und lässt der eingebaute elektrische Öffnungsmechanismus keine zuverlässige Öffnung des Kofferraumes zu;
2. weiters konnte nicht mit allen Blinkleuchten gelbrotes Licht (Blinklicht) ausgestrahlt werden, weil die beiden vorderen Fahrtrichtungsanzeiger so wenig Licht ausgestrahlt haben, dass dies keinesfalls bei herrschendem Tageslicht erkennbar war.
Aus diesem Grund hat die Behörde I. Instanz folgende Verwaltungsstrafen verhängt:Aus diesem Grund hat die Behörde römisch eins. Instanz folgende Verwaltungsstrafen verhängt:
zu 1.: gemäß § 33 Abs. 1 i.V.m. § 134 Abs. 1 KFG 1967 € 280,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) undzu 1.: gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 € 280,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) und
zu 2.: gemäß § 19 Abs. 2 i.V.m. § 102 Abs. 1 und § 134 Abs. 1 KFG 1967 € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden).zu 2.: gemäß Paragraph 19, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins und Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden).
Der Beschuldigte hat gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht Berufung erhoben.
Er macht zu Punkt 1 geltend, bezüglich der Reifen sei genug Luft zwischen Reifen und Stoßdämpfer gewesen, es habe nicht gestreift oder geschliffen. Was den Auspuff betreffe, so sei nur der Mitteltopf entfernt und vorübergehend ersetzt worden, da der neue Auspuff noch nicht eingelangt war. Was den Kofferraumdeckel betreffe, so habe er das Auto bereits so gekauft und ihm sei nicht bekannt gewesen, dass dies verboten sei.
Was Punkt 2 betreffe, so hätten die Blinkleuchten ein E-Prüfzeichen und seien eintragungsfrei.
Laut der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Anzeige der Polizeiinspektion *** vom *** wurden bei dem Pkw *** am angegebenen Tatort zum angegebenen Tatzeitpunkt mehrere Mängel festgestellt, nämlich dass die Kombination des nicht typisierten Gewindefahrwerkes mit der verwendeten Radreifendimension mit 75/70/R13 laut Beschreibung des eingebauten Gewindefahrzeuges keinen Abstand zwischen Reifen und Stoßdämpferfeder zuließ, wobei die Änderung des Fahrwerkes und die verwendete Reifendimension bereits Abschürfungen des Reifenmantels verursacht hatten; weiters wurde die originale Auspuffanlage entfernt und gegen ein Rohr vom Krümer bis zum Auspuffendtopf ersetzt, wobei sämtliche Schalldämpfungstöpfe entfernt wurden; weiters wurde der vordere Scheibenwischer insofern umgeändert, als nur mehr 1 Scheibenwischer in der Mitte der Windschutzscheibe angebracht war; weiters war der Kofferraumdeckel nicht mehr von außen zu öffnen, wobei der stattdessen eingebaute elektrische Öffnungsmechanismus keine zuverlässige Öffnung des Kofferraumes zuließ; weiters haben die beiden vorderen Fahrtrichtungsanzeiger derart wenig Licht ausgestrahlt, dass dies keinesfalls bei herrschendem Tageslicht erkennbar war.
In seinem Einspruch gegen die hierauf ergangene Strafverfügung hat der Beschuldigte angegeben, er beeinspruche Punkt 1 mit der Begründung, dass er der Meinung sei, dass die Montage des Scheibenwischers keine Verpflichtung nach § 33 Abs. 1 KFG auslöse, da er dafür ein Gutachten besitze, dass er vorlegen werde. Weiters sei er der Meinung, dass die Anbringung des Scheibenwischers den Vorschriften des KFG entspreche.In seinem Einspruch gegen die hierauf ergangene Strafverfügung hat der Beschuldigte angegeben, er beeinspruche Punkt 1 mit der Begründung, dass er der Meinung sei, dass die Montage des Scheibenwischers keine Verpflichtung nach Paragraph 33, Absatz eins, KFG auslöse, da er dafür ein Gutachten besitze, dass er vorlegen werde. Weiters sei er der Meinung, dass die Anbringung des Scheibenwischers den Vorschriften des KFG entspreche.
Punkt 2 beeinspruche er mit der Begründung, dass in allen vier Blinkleuchten selbige Leuchtmittel vorhanden seien und daher keine unterschiedlichen Leuchtstärken entfalten könnten.
Er ersuche daher, seine Einwände durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Er wolle auch anmerken, dass das Fahrzeug in den nächsten Tagen verkauft werde.
In dem hierauf von der Erstbehörde eingeholten Gutachten eines kraftfahrtechnischen Sachverständigen des *** vom *** wird folgendes ausgeführt:
„Zu Punkt 1: Laut Anzeige vom *** war am gegenständlichen Fahrzeug nur mehr 1 Scheibenwischer in der Mitte der Windschutzscheibe angebracht. Auf dem Lichtbild 5 der Beilage im Verwaltungsstrafakt ist erkennbar, dass nur mehr 1 Scheibenwischer in der Mitte der Windschutzscheibe angebracht ist der senkrecht in Scheibenmitte steht. Scheibenwischer sind für die Betriebs- und Verkehrssicherheit ein wesentlicher Bauteil; Änderungen am Wischersystem sind daher gemäß § 33 Abs 1 KFG 1967 dem zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen bzw. auch zu genehmigen. Etwaige Gutachten für Scheibenwischer sind jedoch lediglich eine Genehmigungsgrundlage und stellen keine Genehmigung gemäß § 33 KFG 1967 dar. Die Endstellung des Scheibenwischers, senkrecht in Scheibenmitte - wie auf dem Lichtbild 5 erkennbar, ist nicht zulässig.„Zu Punkt 1: Laut Anzeige vom *** war am gegenständlichen Fahrzeug nur mehr 1 Scheibenwischer in der Mitte der Windschutzscheibe angebracht. Auf dem Lichtbild 5 der Beilage im Verwaltungsstrafakt ist erkennbar, dass nur mehr 1 Scheibenwischer in der Mitte der Windschutzscheibe angebracht ist der senkrecht in Scheibenmitte steht. Scheibenwischer sind für die Betriebs- und Verkehrssicherheit ein wesentlicher Bauteil; Änderungen am Wischersystem sind daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, KFG 1967 dem zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen bzw. auch zu genehmigen. Etwaige Gutachten für Scheibenwischer sind jedoch lediglich eine Genehmigungsgrundlage und stellen keine Genehmigung gemäß Paragraph 33, KFG 1967 dar. Die Endstellung des Scheibenwischers, senkrecht in Scheibenmitte - wie auf dem Lichtbild 5 erkennbar, ist nicht zulässig.
Zu Punkt 2: Laut Anzeige strahlten die beiden vorderen Fahrtrichtungsanzeiger so wenig Licht aus, dass dies keinesfalls bei herrschendem Tageslicht erkennbar ist. Die Intensität des ausgestrahlten Lichtes hängt nicht nur vom verwendeten Leuchtmittel ab und kann von folgenden Parametern negativ beeinträchtigt werden:
*) anliegende Spannung – Massefehler
*) Verschmutzungsgrad und Zustand (wie z.B. Korrosion): Reflektor, Cellon, Glühlampe *) Manipulationen wie z.B. lackierte Abdeckscheiben (Cellon) Warum im gegenständlichen Fall das ausgestrahlte Licht der vorderen Fahrtrichtungsanzeiger so gering war, kann nicht beurteilt werden.“
In seiner hiezu ergangenen Stellungnahme hat der Beschuldigte angegeben, es sei ihm nicht bekannt, dass ein derart angebrachter Scheibenwischer nicht erlaubt wäre, da dieser dieselbe Wirkung wie ein Originalscheibenwischer habe. Was die Blinkleuchten betreffe, so seien alle vier Glühlampen gleich montiert, sodass er sich nicht vorstellen könne, dass vorne weniger Licht ausgestrahlt werde als hinten.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.
Gemäß § 103 Abs. 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.Gemäß Paragraph 103, Absatz eins, KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
Gemäß § 19 Abs. 2 KFG 1967 dürfen Fahrtrichtungsanzeiger nur unbewegliche Leuchten mit Blinklicht, Blinkleuchten, aufweisen, mit denen gelbrotes Licht ausgestrahlt werden kann.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, KFG 1967 dürfen Fahrtrichtungsanzeiger nur unbewegliche Leuchten mit Blinklicht, Blinkleuchten, aufweisen, mit denen gelbrotes Licht ausgestrahlt werden kann.
Im vorliegenden Fall macht der Berufungswerber geltend, die Reifen hätten den Vorschriften entsprochen, bezüglich des Auspuffs sei nur der Mitteltopf vorübergehend ersetzt worden. Die Blinkleuchten hätten ein E-Prüfzeichen und seien eintragungsfrei.
Wie sich jedoch aus der dem Akt zugrunde liegenden Anzeige ergibt, wurde beim gegenständlichen Pkw am angegebenen Tatort zum angegebenen Tatzeitpunkt vom anzeigelegenden Polizeibeamten festgestellt, dass bei diesem Fahrzeug die Kombination des nicht typisierten Gewindefahrwerkes mit der verwendeten Radreifendimension laut Beschreibung des eingebauten Gewindefahrzeuges keinen Abstand zwischen Reifen- und Stoßdämpferfeder zuließ, wobei die Änderung des Fahrwerkes und die verwendete Reifendimension bereits Abschürfungen des Reifenmantels verursacht hatten, weiters wurde die originale Auspuffanlage entfernt und gegen ein Rohr vom Krümer bis zum Auspuffendtopf ersetzt, wobei sämtliche Schalldämpfungstöpfe ersetzt wurden, weiters war nur mehr ein Scheibenwischer in der Mitte der Windschutzscheibe angebracht und haben die beiden vorderen Fahrtrichtungsanzeiger so wenig Licht ausgestrahlt, dass dies keinesfalls bei herrschendem Tageslicht erkennbar war.
Die Berufungsbehörde sieht keinen Anlass, die Richtigkeit dieser Angaben in Frage zu stellen, da nicht ersichtlich ist, weshalb der Anzeigeleger den ihm unbekannten Berufungswerber in wahrheitswidriger Weise derart belasten sollte, zumal der Berufungswerber selbst in seinem Einspruch lediglich angab, der Scheibenwischer entspreche den Vorschriften und werde er diesbezüglich ein Gutachten vorlegen (was er allerdings nie getan hat) und in sämtlichen Blinkleuchten seien dieselben Leuchtmittel enthalten, die Richtigkeit des Vorliegens der übrigen Mängel hat er hingegen im Einspruch überhaupt nicht bestritten, sodass das nunmehrige Vorbringen, dass genügend Luft zwischen Reifen und Stoßdämpfer vorhanden gewesen sei, wenig glaubhaft erscheint, wobei die nicht genehmigten Änderungen des Auspuffs auch in der Berufung nicht bestritten werden.
Was hingegen das Vorbringen des Berufungswerbers betrifft, die Blinkleuchten hätten ein E-Prüfzeichen und seien eintragungsfrei, so lässt dies keinen Rückschluss auf das tatsächliche Funktionieren der Blinkleuchten in vollem Umfang zu (nämlich so, dass das ausgestrahlte Licht bei Tageslicht einwandfrei erkennbar ist), was im gegenständlichen Fall laut Aussage des Anzeigelegers eben nicht gegeben war, wobei dem technischen Sachverständigengutachten zufolge die Intensität des ausgestrahlten Lichts von einer Reihe von Parametern negativ beeinträchtigt werden kann.
Was allerdings den nicht funktionierenden Kofferraumdeckel betrifft, so hat der Berufungswerber diesbezüglich angegeben, dass er das Fahrzeug bereits in diesem Zustand gekauft hat. Die Verpflichtung nach § 33 Abs. 1 KFG trifft jedoch jenen Zulassungsbesitzer, der die Änderungen am Fahrzeug vornimmt, bzw. vornehmen lässt, sodass der Berufungswerber, wenn er das Fahrzeug bereits mit diesen Änderungen am Kofferraumdeckel gekauft hat, diesbezüglich nicht zur Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 KFG verpflichtet war; der Tatvorwurf unter Punkt 1 des Straferkenntnisses war daher entsprechend einzuschränken.Was allerdings den nicht funktionierenden Kofferraumdeckel betrifft, so hat der Berufungswerber diesbezüglich angegeben, dass er das Fahrzeug bereits in diesem Zustand gekauft hat. Die Verpflichtung nach Paragraph 33, Absatz eins, KFG trifft jedoch jenen Zulassungsbesitzer, der die Änderungen am Fahrzeug vornimmt, bzw. vornehmen lässt, sodass der Berufungswerber, wenn er das Fahrzeug bereits mit diesen Änderungen am Kofferraumdeckel gekauft hat, diesbezüglich nicht zur Anzeige gemäß Paragraph 33, Absatz eins, KFG verpflichtet war; der Tatvorwurf unter Punkt 1 des Straferkenntnisses war daher entsprechend einzuschränken.
Im übrigen hat jedoch der Berufungswerber nach Auffassung der Berufungsbehörde die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen.
Hinsichtlich der Strafhöhe wurde erwogen:
Der Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmungen, nämlich die Wahrung der Verkehrssicherheit, wurde durch das Verhalten des Beschuldigten in erheblichem Maße beeinträchtigt; trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen ist daher auch der objektive Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte als erheblich zu werten. Was das Ausmaß des Verschuldens betrifft, so ist dem Berufungswerber zumindest grobfahrlässiges Verhalten anzulasten.
Mildernde Umstände liegen nicht vor; erschwerend sind hingegen drei einschlägige Vormerkungen des Berufungswerbers aus den Jahren *** und ***.
Da der Beschuldigte keine Angaben über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gemacht hat, wird entsprechend dem diesbezüglichen Vorhalt durch die Erstbehörde auch von der Berufungsbehörde vom Vorliegen durchschnittlicher Verhältnisse ausgegangen.
Weiters ist bei der Strafbemessung auch davon auszugehen, dass nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch die Allgemeinheit von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll, sodass auch eine generalpräventive Wirkung entsteht.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände gelangt die Berufungsbehörde zu der Auffassung, dass die nunmehr verhängte (im Hinblick auf den Entfall des Vorwurfs bezüglich des nicht funktionierenden Kofferraumdeckels eingeschränkte) Strafe von € 220,-- (Punkt 1) bzw. von € 50,-- (Punkt 2) nicht als überhöht betrachtet werden kann, sondern durchaus als schuld- und tatangemessen anzusehen ist. Es wird darauf hingewiesen, dass der gesetzliche Strafrahmen jeweils bis zu € 5.000,-- reicht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012