Spruch
1.
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.d.g.F. keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis in seinen beiden Punkten dem jeweiligen Schuld-, Straf- und Kostenausspruch nach vollinhaltlich bestätigt.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG i.d.g.F. keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis in seinen beiden Punkten dem jeweiligen Schuld-, Straf- und Kostenausspruch nach vollinhaltlich bestätigt.
2.
Die Beschuldigte hat den Strafbetrag im Gesamtausmaß von € 220,-- sowie die Kosten zum Verfahren erster Instanz in Höhe von € 22,-- gemeinsam mit den Kosten zum Berufungsverfahren in Höhe von € 44,-- binnen der nach § 59 Abs. 2 AVG angemessene Frist von 14 Tagen zu bezahlen.Die Beschuldigte hat den Strafbetrag im Gesamtausmaß von € 220,-- sowie die Kosten zum Verfahren erster Instanz in Höhe von € 22,-- gemeinsam mit den Kosten zum Berufungsverfahren in Höhe von € 44,-- binnen der nach Paragraph 59, Absatz 2, AVG angemessene Frist von 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Mit dem bekämpften Bescheid der BH X vom *** zu Zl. ***, wurde über *** in ihrer Eigenschaft als Zulassungsbesitzerin spruchgenannten KFZ wegen zweifacher Übertretung der konkretisiert angegebenen Bestimmung des § 103 Abs. 1 KFG unter Anwendung der Strafnorm des § 134 Abs. 1 leg.cit. eine Geldstrafe im Gesamtausmaß von € 220,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle zusammen 70 Stunden) verhängt, der Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit insgesamt € 22,-- bestimmt.Mit dem bekämpften Bescheid der BH römisch zehn vom *** zu Zl. ***, wurde über *** in ihrer Eigenschaft als Zulassungsbesitzerin spruchgenannten KFZ wegen zweifacher Übertretung der konkretisiert angegebenen Bestimmung des Paragraph 103, Absatz eins, KFG unter Anwendung der Strafnorm des Paragraph 134, Absatz eins, leg.cit. eine Geldstrafe im Gesamtausmaß von € 220,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle zusammen 70 Stunden) verhängt, der Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit insgesamt € 22,-- bestimmt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben, den Antrag auf Behebung des Straferkenntnisses gestellt und ihr Rechtsmittel damit begründet, dass ihr Fahrzeug am Parkplatz der Firma *** abgestellt gewesen wäre, es sich hiebei um Privatgrund handle und dies keine Straße mit öffentlichem Verkehr darstelle. Überdies wäre eine unzulässige Doppelbestrafung erfolgt. Es sei völlig unerheblich, ob ein Sprung über die Windschutzscheibe des PKW`s verlaufen sei, da die Gültigkeit der Plakette abgelaufen wäre.
Zu der am *** anberaumten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung ist die Beschuldigte unentschuldigt nicht erschienen, erfolgte sohin schlussendlich die Verkündung des Bescheides mit den wesentlichen Entscheidungsgründen, wo der Rechtsansicht der Rechtsmittelwerberin nicht gefolgt wurde, wird dazu schriftlich präzisierend dargelegt wie folgt:
Vorweg ist festzuhalten, dass der objektiv angelastete Sachverhalt der Richtigkeit nach offenbar unbestritten bleibt.
So die Beschuldigte der Rechtsauffassung ist, dass der in Rede stehende Parkplatz der Firma *** auf Höhe ***, *** in ***, sich auf Privatgrund befinde und keine Straße mit öffentlichem Verkehr darstelle, ist die Einschreiterin rechtsirrig.
Die StVO gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
Nach ständiger höchstgerichtlicher VwGH-Judikatur und im Sinne des Geltungsbereiches des § 1 StVO gilt ein Parkplatz bei einem Einkaufszentrum als Straße mit öffentlichem Verkehr, da nur dann, wenn sich der Verfügungsberechtigte die individuelle Zulassung bestimmter Personen zum Fahrzeug und/oder Fußgängerverkehr auf der Straße für jedermann (z.B. durch Hinweistafeln oder Schranken) erkennbar vorbehält, nur in diesem Fall eine Straße ohne öffentlichem Verkehr vorliegt.Nach ständiger höchstgerichtlicher VwGH-Judikatur und im Sinne des Geltungsbereiches des Paragraph eins, StVO gilt ein Parkplatz bei einem Einkaufszentrum als Straße mit öffentlichem Verkehr, da nur dann, wenn sich der Verfügungsberechtigte die individuelle Zulassung bestimmter Personen zum Fahrzeug und/oder Fußgängerverkehr auf der Straße für jedermann (z.B. durch Hinweistafeln oder Schranken) erkennbar vorbehält, nur in diesem Fall eine Straße ohne öffentlichem Verkehr vorliegt.
Da gegenständlicher – amtsbekannter – Parkplatz von jedermann – insbesondere Kunden – benützt werden darf, ist diese Fläche als Straße mit öffentlichem Verkehr zu betrachten.
Zur Klärung der Frage, ob es sich gegenständlich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, ist auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund abzustellen. Grundsätzlich ist daher auszugehen, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist (vgl. bspw. VwGH v. 19.12.2006, 2006/02/0015 u.v.a.).Zur Klärung der Frage, ob es sich gegenständlich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, ist auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund abzustellen. Grundsätzlich ist daher auszugehen, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist vergleiche bspw. VwGH v. 19.12.2006, 2006/02/0015 u.v.a.).
Auch ein umzäunter Firmenparkplatz, der mit der Hinweistafel „Parkplatz für Kunden“ gekennzeichnet ist, erfüllt die rechtliche Norm einer Straße mit öffentlichem Verkehr (vgl. VwGH v. 19.12.1990, 90/02/0164, ZVR 1992/17 u.a.)Auch ein umzäunter Firmenparkplatz, der mit der Hinweistafel „Parkplatz für Kunden“ gekennzeichnet ist, erfüllt die rechtliche Norm einer Straße mit öffentlichem Verkehr vergleiche VwGH v. 19.12.1990, 90/02/0164, ZVR 1992/17 u.a.)
Des Weiteren ist der zusätzlich gerügte Punkt im Rechtsmittel – gegenständlich handle es sich um eine unzulässige Doppelbestrafung – rechtlich völlig verfehlt:
§ 22 VStG normiert, dass dann, wenn jemand durch verschiedene, selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind.Paragraph 22, VStG normiert, dass dann, wenn jemand durch verschiedene, selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind.
Das VStG geht somit vom sogenannten Kumulationsprinzip aus. Das bedeutet, dass für jedes Delikt eine eigene Strafe, somit nebeneinander mehrere Strafen, zu verhängen sind.
Da die abgelaufene Gültigkeit der Plakette rechtlich ein völlig verschiedenes Tatbild nach § 103 KFG darstellt als die zersprungene Windschutzscheibe, die gleichfalls unter die Strafnorm des § 103 Abs. 2 leg.cit. zu subsumieren ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz zu Recht diese zwei deliktischen Verhalten gesondert bestraft.Da die abgelaufene Gültigkeit der Plakette rechtlich ein völlig verschiedenes Tatbild nach Paragraph 103, KFG darstellt als die zersprungene Windschutzscheibe, die gleichfalls unter die Strafnorm des Paragraph 103, Absatz 2, leg.cit. zu subsumieren ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz zu Recht diese zwei deliktischen Verhalten gesondert bestraft.
Da gegenständlich kein Fall der Konsumtion, der Spezialität und der Subsidiarität vorliegt, sind die behördlichen Tatanlastungen rechtskonform und beide Delikte gesondert zu bestrafen.
Vorliegender Berufung ist daher jeglicher Erfolg zu versagen, hat die Beschuldigte die ihr zur Last gelegten Übertretungen objektiv gesetzt und subjektiv zumindest in der Schuldform der bewussten Fahrlässigkeit begangen.
Zur Strafhöhe:
Gegenständlich je Delikt ausgesprochene Strafhöhe, die im unterdurchschnittlichen Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt, ist schuld-, tat-, tätergerecht und persönlichkeitsadäquat anzusehen, dem unterschiedlich hohen Unrechts- und Schuldgehalt nach sachlich gerechtfertigt differenziert, war der Strafzumessung mildernd kein Umstand zugrunde zu legen, erschwerend kein Faktum zu gewichten und ist der jeweilige Strafausspruch geeignet, sowohl general- als auch spezialpräventiv wirksam zu sein.
Die Strafzumessung steht auch im Einklang mit der ständigen VwGH-Judikatur und darauf basierender Rechtsprechung des UVS NÖ.
Es war daher – so wie obig ausgeführt – spruchgemäß im berufungsabweisenden Sinne – mit den wesentlichen Entscheidungsgründen zu verkünden, gründet sich der Kostenausspruch auf die spruchgenannten Gesetzesstellen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012