Norm
KFG 1967 §14 Abs1Rechtssatz
Eine ständige Überprüfungspflicht wie den Fahrzeuglenker trifft den Zulassungsbesitzer nicht, zumal dieser bei einer längeren und unentgeltlichen Überlassung des Fahrzeuges an einen nahen Angehörigen davon ausgehen darf, dass dieser als Fahrzeuglenker vor Antritt jeder Fahrt seiner Verpflichtung dahingehend nachkommt, sich zu überzeugen, ob das verwendete Fahrzeug den in Betracht kommenden Vorschriften entspricht und im Falle, dass es den Vorschriften nicht entspricht, die Inbetriebnahme und das Lenken des Fahrzeuges unterlässt. Wenn sohin der Lenker seiner Überprüfungspflicht nicht nachgekommen ist und das Fahrzeug bei der Übergabe noch keine Mängel aufgewiesen hat, kann das spätere Auftreten dieser Mängel, wie der Ausfall von Leuchten, kein Verschulden des Zulassungsbesitzers begründen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012