Norm
KFG 1967 §14 Abs1Spruch
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis in den angefochtenen Spruchpunkten aufgehoben.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis in den angefochtenen Spruchpunkten aufgehoben.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, wird die Einstellung des Strafverfahrens in den angefochtenen Spruchpunkten verfügt.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52, wird die Einstellung des Strafverfahrens in den angefochtenen Spruchpunkten verfügt.
Text
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber spruchgemäß wie folgt bestraft:
„Sie haben als Zulassungsbesitzer folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit: *** gegen 20.35 Uhr
Ort: ***, *** – Überlassungsort
***, *** - Feststellungsort
Fahrzeug: PKW, ***
Tatbeschreibung
1. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von *** gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim PKW das Abblendlicht des Scheinwerfers links nicht funktionierte, obwohl mit den Scheinwerfern paarweise Abblendlicht ausgestrahlt werden muss.
2. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von *** gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim PKW die Schlussleuchte rechts nicht funktionierte, obwohl mit den Leuchten nicht nach hinten eine gerade Anzahl von Schlussleuchten Schlusslicht ausgestrahlt werden muss.
3. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von *** gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass
beim PKW die rechte Bremsleuchte nicht funktionierte, obwohl beim Betätigen der Betriebsbremsanlage des Fahrzeuges mit den Bremsleuchten rotes Licht (Bremslicht) ausgestrahlt werden muss.
4. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von *** gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim PKW die Kennzeichenleuchte nicht funktionierte.
5. Sie haben als Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug hat folgender kraftfahrrechtlicher Vorschrift nicht entsprochen: Das KFZ wurde zum Zeitpunkt von *** gelenkt und wurde festgestellt, dass beim PKW folgende nicht typisierte Teile angebracht waren: Auspuffanlage der Marke ***
Übertretungsnorm:
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 275,--„
Begründet wurde die gegenständliche Entscheidung seitens der Erstbehörde nach Hinweis auf den Verfahrensablauf und Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen dahingehend, dass die Deliktsetzung durch den Beschuldigten als erwiesen erachtet werde und die Behörde aus diesem Grunde mit Strafverhängung vorzugehen gehabt habe, wobei die jeweiligen Strafhöhen unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 19 VStG bemessen worden wären.Begründet wurde die gegenständliche Entscheidung seitens der Erstbehörde nach Hinweis auf den Verfahrensablauf und Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen dahingehend, dass die Deliktsetzung durch den Beschuldigten als erwiesen erachtet werde und die Behörde aus diesem Grunde mit Strafverhängung vorzugehen gehabt habe, wobei die jeweiligen Strafhöhen unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 19, VStG bemessen worden wären.
Mittels seiner gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung machte der Rechtsmittelwerber geltend, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug, dessen Zulassungsbesitzer er sei, von seiner Freundin Frau *** gelenkt worden wäre, welcher er das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum geliehen hätte. Zum Zeitpunkt der Übergabe an Frau *** sei das Fahrzeug in einem einwandfreien Zustand gewesen und sehe er nicht ein, dass er nunmehr für die ihm angelasteten Übertretungen verantwortlich sein solle, dies zumal der Kraftfahrzeuglenker für die Funktion der Leuchten am Fahrzeug selbst verantwortlich sei. Dies weil er davon ausgehe, dass jeder Kraftfahrzeuglenker sich vor Beginn der Fahrt zu vergewissern habe, ob das Fahrzeug auch verkehrs- und betriebssicher ist.
Im Zuge der seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gelangte zunächst der für das Verfahren beigeschaffte Parallelakt, welcher das gegen Frau *** als Fahrzeuglenkerin geführte Verfahren beinhaltet, zur Verlesung, sowie der Berufungswerber weiters darauf hinwies, dass sich das von ihm erhobene Rechtsmittel nicht gegen den Spruchpunkt 5. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses richte, bzw. er sein erhobenes Rechtsmittel gegen diesen Spruchpunkt nunmehr ausdrücklich zurückziehe.
Weiters gab der in der Sache befragte Berufungswerber an, er habe das verfahrensgegenständliche Fahrzeug schon einige Wochen vor dem gegenständlichen Vorfall seiner Freundin, also Frau ***, geborgt und habe diese es ständig verwendet. Er selbst habe es anschließend nicht mehr gefahren, zumal ihm ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestanden wäre. Zu dem Zeitpunkt als er das Fahrzeug Frau *** überlassen habe, also es ihr übergeben hätte, habe es sich jedenfalls in einem einwandfreien Zustand befunden. Dies natürlich abgesehen von der am Fahrzeug befindlichen Auspuffanlage, welche zwar für das Fahrzeug bestimmt sei, es sich allerdings nicht um einen typisierten Ersatzteil gehandelt habe. Von der durchgeführten Anhaltung und Fahrzeugkontrolle, sowie von den Beanstandungen habe ihm seine Freundin im Anschluss erzählt, sowie er auch wisse, dass sie als Fahrzeuglenkerin wegen der festgestellten Übertretungen bestraft wurde und auch die Strafen bezahle.
Nach dem Schluss des Beweisverfahrens hielt der Berufungswerber die gestellten Anträge auf Behebung des Straferkenntnisses in den Spruchpunkten 1. bis 4. aufrecht.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hiezu wie folgt erwogen:
Gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;Gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;
Unbestritten ist zunächst festzustellen, dass der Berufungswerber Zulassungsbesitzer des im Spruch des Straferkenntnisses dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges ist, sowie bezüglich der im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Übertretungen auch eine entsprechende Verfolgshandlung vorliegt, dies zumal in der Strafverfügung vom *** innerhalb der für die Setzung einer Verfolgungshandlung offenen Frist von 6 Monaten die gegenständlichen Übertretungen dem Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des bezeichneten Fahrzeuges mit allen die Tat betreffenden Sachverhaltselementen unter Hinweis auf § 103 Abs. 1 Z 1 KFG angelastet wurden. Dies zumal es ein wesentliches Tatbestandeselement für die vorliegenden Übertretungen des Kraftfahrgesetzes darstellt, in welcher Eigenschaft gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften verstoßen wurde.Unbestritten ist zunächst festzustellen, dass der Berufungswerber Zulassungsbesitzer des im Spruch des Straferkenntnisses dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges ist, sowie bezüglich der im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Übertretungen auch eine entsprechende Verfolgshandlung vorliegt, dies zumal in der Strafverfügung vom *** innerhalb der für die Setzung einer Verfolgungshandlung offenen Frist von 6 Monaten die gegenständlichen Übertretungen dem Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des bezeichneten Fahrzeuges mit allen die Tat betreffenden Sachverhaltselementen unter Hinweis auf Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG angelastet wurden. Dies zumal es ein wesentliches Tatbestandeselement für die vorliegenden Übertretungen des Kraftfahrgesetzes darstellt, in welcher Eigenschaft gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften verstoßen wurde.
Nicht zu widerlegen und sohin in die zutreffenden Feststellungen aufzunehmen, war weiters das Vorbringen des Berufungswerbers, dass er der Fahrzeuglenkerin, seiner Freundin, den im Spruch des Straferkenntnisses näher bezeichneten Pkw bereits einige Wochen vor der gegenständlichen Beanstandung und Deliktsetzung überlassen hätte. Wobei zu diesem Zeitpunkt die Beleuchtung des Fahrzeuges einwandfrei funktioniert habe.
Wobei zum Zeitpunkt der erfolgten Beanstandung das Abblendlicht des linken Scheinwerfers, die rechte hintere Schlussleuchte, die rechte Bremsleuchte und die Kennzeichenbeleuchtung nicht funktionierte.
Bei Übernahme eines fremden Kraftfahrzeuges besteht jedenfalls die Überprüfungspflicht unter anderem auch hinsichtlich der Beleuchtung des Fahrzeuges, wozu der Berufungswerber ausführte, dass sich das Fahrzeug bei der Übergabe an seine Freundin, dies einige Wochen vor dem gegenständlichen Vorfall, noch in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden hätte. Den Lenker eines Fahrzeuges trifft darüber hinaus noch bei jeder einzelnen Fahrt auch eine Kontrollpflicht betreffend der angeführten Leuchten. Eine ständige derartige Überprüfungspflicht wie den Fahrzeuglenker trifft aber vorliegendenfalls den Zulassungsbesitzer nicht, zumal dieser bei einer längeren und unentgeltlichen Überlassung des Fahrzeuges an einen nahen Angehörigen davon ausgehen darf, dass dieser als Fahrzeuglenker vor Antritt jeder Fahrt seiner Verpflichtung dahingehend nachkommt, sich zu überzeugen, ob das verwendete Fahrzeug den in Betracht kommenden Vorschriften entspricht und im Falle, dass es den Vorschriften nicht entspricht, die Inbetriebnahme und das Lenken des Fahrzeuges unterlässt. Wenn sohin der Lenker seiner Überprüfungspflicht nicht nachgekommen ist und das Fahrzeug bei der Übergabe noch keine Mängel aufgewiesen hat, kann das spätere Auftreten dieser Mängel, wie der Ausfall von Leuchten, kein Verschulden des Zulassungsbesitzers begründen.
Dem erhobenen Rechtsmittel war deshalb der Erfolg nicht zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012