Norm
AVG §71 Abs1 Z1Rechtssatz
Es ist einem Rechtsanwalt jedenfalls zuzumuten, bei der Verfassung von Berufungen den dazugehörigen Akt zumindest soweit zu kontrollieren, als er feststellt, wie viele verschiedene Verfahren und verschiedene von ihm vertretene Parteien in diesem Akt vorhanden sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012