TE Uvs Bescheid 2011/7/5 Senat-AM-11-0194

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Veröffentlicht am 05.07.2011
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Norm

AVG §71 Abs1 Z1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde der Rechtsmittelwerber vier Verwaltungsübertretungen nach dem GGBG schuldig erkannt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde der Rechtsmittelwerber vier Verwaltungsübertretungen nach dem GGBG schuldig erkannt.

Dieses Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zu Handen seiner Rechtsvertreter am *** zugestellt.

Mit Schriftsatz vom ***, am selben Tag der Post übergeben, stellt der Rechtsmittelwerber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit folgender Begründung:

„In umseits bezeichneter Strafsache wurde das Straferkenntnis der BH X vom *** den ausgewiesenen Vertretern des Beschuldigten am *** zugestellt.„In umseits bezeichneter Strafsache wurde das Straferkenntnis der BH römisch zehn vom *** den ausgewiesenen Vertretern des Beschuldigten am *** zugestellt.

Einen Tag später erfolgte in den Parallelverfahren *** und *** die Zustellung der Straferkenntnisse.

Seitens der Kanzlei der ausgewiesenen Vertreter wurde im Akt *** und ***, in welchem sich der gegenständliche Akt *** als Teilakt befindet, von der Kanzleikraft die Berufungsfrist vorgemerkt, dies mit der Eintragung Berufung 2 x, gemeint eben für beide Akte, tatsächlich wären aber 3 Berufungen einzutragen gewesen, da eben 3 Beschuldigte vorhanden sind, weshalb anlässlich der Verfassung der Berufungen nicht aufgefallen ist, dass eine weitere Berufung, nämlich die gegenständliche betreffend ***, zu verfassen ist, sondern lediglich die Berufungen *** und *** verfasst wurden.

Eine Verfassung der Berufung betreffend *** ist daher unterblieben.

Nunmehr bekam der Beschuldigte eine Mahnung, weshalb er sich am *** mit den ausgewiesenen Vertretern in Verbindung setzte und anfragte, ob der Betrag von € 583,-- zu bezahlen ist, aufgrund welcher Anfrage auffiel, dass gegenständlich keine Berufung eingebracht wurde, dies aus den vorgenannten Gründen.

Nachdem aufgrund dieser Mahnung seitens der Kanzlei des ausgewiesenen Vertreters Recherchen angestellt wurde, stellt sich eben obige Kalendierung heraus, sodass diese bezüglich der Anzahl der zu verfassenden Berufungen missverständlich war und eben daher statt 3 nur 2 Berufungen verfasst bzw. eingereicht wurden, weshalb gegenständlich der Beschuldigte durch ein unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Einbringung der Berufung gehindert war.

Bescheinigungsmittel:              *** Rechtsanwalt, ***, ***, als Zeuge, weitere Beweise vorbehalten

Der Beschuldigte stellt daher den

ANTRAG

auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Berufung gegen das Straferkenntnis der BH X vom *** und wird unter einem auch beantragt, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Straferkenntnisses aufzuheben.“auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Berufung gegen das Straferkenntnis der BH römisch zehn vom *** und wird unter einem auch beantragt, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Straferkenntnisses aufzuheben.“

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid hat die Behörde erster Instanz diesen Antrag abgewiesen.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung führte der Rechtsmittelwerber aus wie folgt:

„In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte gegen den Bescheid der BH X vom ***, dem ausgewiesenen Vertreter zugestellt am ***, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der„In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte gegen den Bescheid der BH römisch zehn vom ***, dem ausgewiesenen Vertreter zugestellt am ***, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der

BERUFUNG

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Niederösterreich.

Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten, also insoweit, als der Antrag des Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Versäumung der Berufungsfrist zum Straferkenntnis der BH X vom *** abgewiesen wurde.Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten, also insoweit, als der Antrag des Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Versäumung der Berufungsfrist zum Straferkenntnis der BH römisch zehn vom *** abgewiesen wurde.

Als Berufungsgrund wird materielle Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie formelle Rechtswidrigkeit aufgrund Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht.

Zum Berufungsgrund der formellen Rechtswidrigkeit:

Der Berufungswerber hat im Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist ausdrücklich als Bescheinigungsmittel die zeugenschaftliche Vernehmung des ausgewiesenen Vertreters *** beantragt, welchem Beweisantrag nicht stattgegeben wurde, weshalb Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens aufgrund der Beschneidung von Verfahrensrechten gegeben ist.

Zum Berufungsgrund der materiellen Rechtswidrigkeit wird ausgeführt, dass der Sachverhalt von der belangten Behörde einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde, zumal die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung vorliegen.

Das Straferkenntnis der BH X vom *** wurde den ausgewiesenen Vertretern am *** zugestellt.Das Straferkenntnis der BH römisch zehn vom *** wurde den ausgewiesenen Vertretern am *** zugestellt.

Einen Tag später erfolgte im Parallelverfahren *** und *** die Zustellung der Straferkenntnisse.

Seitens der Kanzlei der ausgewiesenen Vertreter wurde im Akt *** und ***, in welchem sich der gegenständliche Akt *** als Teilakt befindet, von der Kanzleikraft die Berufungsfrist vorgemerkt, dies mit der Eintragung Berufung 2x, gemeint eben für beide Akte, tatsächlich wären aber 3 Berufungen einzutragen gewesen, da eben 3 Beschuldigte vorhanden sind, weshalb anlässlich der Verfassung der Berufungen nicht aufgefallen ist, dass eine weitere, nämlich die gegenständliche Berufung ***, zu verfassen ist, sondern lediglich die Berufungen *** und *** verfasst wurden.

Es handelt sich um eine gewissenhafte Kanzleikraft, die den Auftrag hat, kontrolliert auch durch den ausgewiesenen Vertreter, die Fristen vorzumerken, und entsprechend zu vermerken, was gegenständlich auch der Fall war, jedoch eine missverständliche Eintragung aufgrund der Kumulierung der Berufungen vorlag, weshalb es zu gegenständlicher Fristversäumung kam.

Es liegen daher die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor, zumal es sich jedenfalls um einen minderen Grad des Versehens handelt, sodass die gegenteilige Rechtsauffassung der belangten Behörde unzutreffend ist.

Der Beschuldigte stellt daher den

BERUFUNGSANTRAG:

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Niederösterreich möge der Berufung Folge geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Versäumung der Berufungsfrist zum Straferkenntnis der BH X vom *** bewilligen.“Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Niederösterreich möge der Berufung Folge geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Versäumung der Berufungsfrist zum Straferkenntnis der BH römisch zehn vom *** bewilligen.“

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Verschuldens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Verschuldens trifft.

Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtssprechung ist als Ereignis jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Nicht nur ein äußeres Ereignis, sondern auch ein „Irrtum“ kann ein Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG sein.Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtssprechung ist als Ereignis jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Nicht nur ein äußeres Ereignis, sondern auch ein „Irrtum“ kann ein Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG sein.

Unvorhergesehen ist aber ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, d.h. die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist trifft das Verschulden des Parteienvertreters die Partei. Das Versehen einer Kanzleiangestellten ist für einen Rechtsanwalt (und damit für die von ihm vertretene Partei) nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das ohne sein Verschulden die Einhaltung der Frist verhinderte, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber der Kanzleiangestellten nachgekommen ist.Unvorhergesehen ist aber ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, d.h. die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist trifft das Verschulden des Parteienvertreters die Partei. Das Versehen einer Kanzleiangestellten ist für einen Rechtsanwalt (und damit für die von ihm vertretene Partei) nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das ohne sein Verschulden die Einhaltung der Frist verhinderte, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber der Kanzleiangestellten nachgekommen ist.

Der Umstand, dass sich der gegenständliche Akt *** als Teilakt im Akt *** und *** befunden hat und von der Kanzleikraft die Berufungsfrist mit der Eintragung „Berufung 2X“ vorgemerkt worden ist, obwohl tatsächlich drei Berufungen einzutragen gewesen wären, und aus diesem Grunde anlässlich der Verfassung der Berufungen nicht aufgefallen ist, dass eine weitere Berufung, nämlich die gegenständliche betreffend *** zu verfassen ist, vermag schon deshalb keinen minderen Grad des Verschuldens des Vertreters darzulegen, da die Straferkenntnisse betreffend *** und *** einen Tag nach dem Straferkenntnis betreffend *** eingelangt sind und daher zwei verschiedene Rechtsmittelfristen vorzumerken gewesen wären. Darüber hinaus ist es einem Rechtsanwalt jedenfalls zuzumuten, bei der Verfassung von Berufungen den dazugehörigen Akt zumindest soweit zu kontrollieren, als er feststellt, wie viele verschiedene Verfahren und verschiedene von ihm vertretene Parteien in diesem Akt vorhanden sind.

Es kann daher keinesfalls von einem minderen Grad des Verschuldens ausgegangen werden, weshalb der angefochtene Bescheid zurecht ergangen ist.

Die beantragte Einvernahme des Rechtsanwaltes konnte unterbleiben, da das Vorbringen nicht in Frage gestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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