Norm
KFG 1967 §57a Abs2Rechtssatz
Erhebliche wirtschaftliche und organisatorische Nachteile oder die Gefährdung von Arbeitsplätzen haben beim Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen aus Gründen des öffentlichen Interesses (das darin gelegen ist, zu gewährleisten, dass nur verkehrssichere und betriebstaugliche Fahrzeuge am Straßenverkehr teilnehmen) außer Betracht zu bleiben.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012