Norm
AVG 1991 §41Rechtssatz
Da der Berufungswerber jedenfalls bis zum Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung keine Einwendungen erhoben hat, im Gegenteil er im Zuge der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, dass er gegen das gegenständliche Projekt keine Einwände hat, hat er seine Parteistellung, mangels rechtzeitig erhobener Einwände verloren.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012