Norm
AVG 1991 §41Rechtssatz
Erfolgen die Kundmachungen und Verständigungen über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage in der – den angeführten gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Form, Inhalt und Rechtzeitigkeit – entsprechenden Art, dann hat dies zur Folge, dass Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994 ihre (ex lege bestehende) Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Solche Einwendungen müssen nicht nur rechtzeitig, sondern auch zulässig sein, um den Verlust der Parteistellung zu verhindern.Erfolgen die Kundmachungen und Verständigungen über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage in der – den angeführten gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Form, Inhalt und Rechtzeitigkeit – entsprechenden Art, dann hat dies zur Folge, dass Nachbarn im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 ihre (ex lege bestehende) Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Solche Einwendungen müssen nicht nur rechtzeitig, sondern auch zulässig sein, um den Verlust der Parteistellung zu verhindern.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012