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VerwaltungsverfahrenNorm
SPG §35 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 35 Abs 1 Z 1 SPG zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen. Die Beamten prüften in G. die Identität von Personen, die mit einem von der ÖH gemieteten Reisebus zu einer Demonstration in W. fahren wollten. Den Beamten war bekannt, dass es in vorangegangenen Jahren bei Demonstrationen gegen eine Ballveranstaltung in W., an denen auch Steirer teilgenommen hatten, zu Ausschreitungen gekommen war. Sie wussten auch von einem anonymen Mail, wonach Teilnehmer an einem am Vorabend stattgefundenen Vorbereitungstreffen Brandsatzanschläge anlässlich einer am Abend in W. vorgesehenen Demonstration gegen die Ballveranstaltung planten. Diese Personen würden mit dem gegenständlichen Reisebus zur Demonstration gebracht und eventuell Sprengsätze mitführen. Auch dem Beschwerdeführer wurde die gewünschte Mitfahrt von den Beamten erst nach Feststellung seiner Identität ermöglicht. Eine solche Identitätsfeststellung war rechtswidrig, da die Polizei Gefahr im Verzug nur behauptete, weil sie den Bus nicht auf etwaige Brandsätze untersuchte, das mitgeführte Gepäck keiner genauen Durchsuchung unterzog, die die Feststellung ihrer Identität verweigernden Personen mit dem Zug zur Demonstration weiterreisen ließ, und trotz dieser Vorgangsweise keine Handlungen zur Einschränkung des tatsächlich verdächtigen Personenkreises vornahm. So war der zur Identitätsfeststellung aufgeforderte Personenkreis völlig unbekannt; die Namen jener Personen, die am Vorbereitungstreffen teilnahmen und sich für den Bus angemeldet hatten, wurden weder von Seiten des LVT, noch von Seiten der belangten Behörde ermittelt; auch wurde mit der ÖH oder den Organisatoren des Busses nicht Kontakt aufgenommen. Es gab keinen Verdacht, wonach der Beschwerdeführer als gefährlich oder linksextrem einzuschätzen gewesen wäre, er wurde nicht danach gefragt, ob er am Vorbereitungstreffen teilgenommen hatte und was der Inhalt seines Rucksacks war. Nach dem Auftrag der Behörde wurden zuerst die Identitäten festgestellt und erst danach die Behältnisse der einzelnen Personen überprüft. Bei dieser Sachlage dienten die Amtshandlungen in erster Linie nicht der Abwehr einer potenziellen Gefahr, sondern der Feststellung der Identität der Busreisenden. Jedoch sind Identitätsfeststellungen zur Vorbeugung (bloß) wahrscheinlicher Angriffe im Sicherheitspolizeigesetz nicht vorgesehen (VwGH 29.07.1998, Zl. /01/0448).Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, SPG zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen. Die Beamten prüften in G. die Identität von Personen, die mit einem von der ÖH gemieteten Reisebus zu einer Demonstration in W. fahren wollten. Den Beamten war bekannt, dass es in vorangegangenen Jahren bei Demonstrationen gegen eine Ballveranstaltung in W., an denen auch Steirer teilgenommen hatten, zu Ausschreitungen gekommen war. Sie wussten auch von einem anonymen Mail, wonach Teilnehmer an einem am Vorabend stattgefundenen Vorbereitungstreffen Brandsatzanschläge anlässlich einer am Abend in W. vorgesehenen Demonstration gegen die Ballveranstaltung planten. Diese Personen würden mit dem gegenständlichen Reisebus zur Demonstration gebracht und eventuell Sprengsätze mitführen. Auch dem Beschwerdeführer wurde die gewünschte Mitfahrt von den Beamten erst nach Feststellung seiner Identität ermöglicht. Eine solche Identitätsfeststellung war rechtswidrig, da die Polizei Gefahr im Verzug nur behauptete, weil sie den Bus nicht auf etwaige Brandsätze untersuchte, das mitgeführte Gepäck keiner genauen Durchsuchung unterzog, die die Feststellung ihrer Identität verweigernden Personen mit dem Zug zur Demonstration weiterreisen ließ, und trotz dieser Vorgangsweise keine Handlungen zur Einschränkung des tatsächlich verdächtigen Personenkreises vornahm. So war der zur Identitätsfeststellung aufgeforderte Personenkreis völlig unbekannt; die Namen jener Personen, die am Vorbereitungstreffen teilnahmen und sich für den Bus angemeldet hatten, wurden weder von Seiten des LVT, noch von Seiten der belangten Behörde ermittelt; auch wurde mit der ÖH oder den Organisatoren des Busses nicht Kontakt aufgenommen. Es gab keinen Verdacht, wonach der Beschwerdeführer als gefährlich oder linksextrem einzuschätzen gewesen wäre, er wurde nicht danach gefragt, ob er am Vorbereitungstreffen teilgenommen hatte und was der Inhalt seines Rucksacks war. Nach dem Auftrag der Behörde wurden zuerst die Identitäten festgestellt und erst danach die Behältnisse der einzelnen Personen überprüft. Bei dieser Sachlage dienten die Amtshandlungen in erster Linie nicht der Abwehr einer potenziellen Gefahr, sondern der Feststellung der Identität der Busreisenden. Jedoch sind Identitätsfeststellungen zur Vorbeugung (bloß) wahrscheinlicher Angriffe im Sicherheitspolizeigesetz nicht vorgesehen (VwGH 29.07.1998, Zl. /01/0448).
Schlagworte
Demonstration; Brandsatzanschläge; Brandsätze; Identitätsfeststellung; Durchsuchung; Annahme; Mitfahrer; VorbereitungshandlungZuletzt aktualisiert am
14.12.2011