Norm
KFG 1967 §102 Abs1Rechtssatz
Der Umstand, dass sich der Rechtsmittelwerber aus Sorge um den Arbeitsplatz in einer großen Drucksituation befunden hat, stellt ebenso wie der Umstand, dass Sorge über die Auftragslage des Unternehmens bestand, keinen Strafausschließungs- oder Milderungsgrund dar. Da allgemein bekannt ist, dass alle Berufskraftfahrer unter Druck stehen und Sorge um ihren Arbeitsplatz haben, würde eine Berücksichtigung dieser Umstände zwangsläufig zur Nichteinhaltung von Verwaltungsvorschriften führen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012