RS Uvs 2011/7/20 KUVS-1546-1547/2/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2011
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §7
ZustG §17 Abs2
AVG §71 Abs1
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Von einem für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten kann nur dann gesprochen werden, wenn der Briefkasten nur einer Abgabestelle, und zwar der des Empfängers, dient. Dies trifft auf einen Briefkasten für drei Häuser - wie dies gegenständlich offensichtlich der Fall ist - jedoch nicht zu. Die Anfertigung einer Bescheidkopie bzw. Ausfolgung einer Bescheidkopie ist lt. ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem tatsächlichen Zukommen nach § 7 des Zustellgesetzes bei Mängeln der Zustellung nicht gleichzusetzen was in vorliegendem Fall aber bedeutet, dass das bekämpfte Straferkenntnis dem Beschuldigten bis dato noch nicht rechtswirksam zugestellt wurde. Die Berufung war daher mangels eines dem Rechtsbestand angehörigen und damit nicht mittels Berufung bekämpfbaren Straferkenntnisses zurückzuweisen.Von einem für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten kann nur dann gesprochen werden, wenn der Briefkasten nur einer Abgabestelle, und zwar der des Empfängers, dient. Dies trifft auf einen Briefkasten für drei Häuser - wie dies gegenständlich offensichtlich der Fall ist - jedoch nicht zu. Die Anfertigung einer Bescheidkopie bzw. Ausfolgung einer Bescheidkopie ist lt. ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem tatsächlichen Zukommen nach Paragraph 7, des Zustellgesetzes bei Mängeln der Zustellung nicht gleichzusetzen was in vorliegendem Fall aber bedeutet, dass das bekämpfte Straferkenntnis dem Beschuldigten bis dato noch nicht rechtswirksam zugestellt wurde. Die Berufung war daher mangels eines dem Rechtsbestand angehörigen und damit nicht mittels Berufung bekämpfbaren Straferkenntnisses zurückzuweisen.

Schlagworte

Zustellung, Briefkasten, Abgabestelle, Bescheidkopie, Empfänger, rechtswirksame Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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