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40 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §7Rechtssatz
Von einem für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten kann nur dann gesprochen werden, wenn der Briefkasten nur einer Abgabestelle, und zwar der des Empfängers, dient. Dies trifft auf einen Briefkasten für drei Häuser - wie dies gegenständlich offensichtlich der Fall ist - jedoch nicht zu. Die Anfertigung einer Bescheidkopie bzw. Ausfolgung einer Bescheidkopie ist lt. ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem tatsächlichen Zukommen nach § 7 des Zustellgesetzes bei Mängeln der Zustellung nicht gleichzusetzen was in vorliegendem Fall aber bedeutet, dass das bekämpfte Straferkenntnis dem Beschuldigten bis dato noch nicht rechtswirksam zugestellt wurde. Die Berufung war daher mangels eines dem Rechtsbestand angehörigen und damit nicht mittels Berufung bekämpfbaren Straferkenntnisses zurückzuweisen.Von einem für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten kann nur dann gesprochen werden, wenn der Briefkasten nur einer Abgabestelle, und zwar der des Empfängers, dient. Dies trifft auf einen Briefkasten für drei Häuser - wie dies gegenständlich offensichtlich der Fall ist - jedoch nicht zu. Die Anfertigung einer Bescheidkopie bzw. Ausfolgung einer Bescheidkopie ist lt. ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem tatsächlichen Zukommen nach Paragraph 7, des Zustellgesetzes bei Mängeln der Zustellung nicht gleichzusetzen was in vorliegendem Fall aber bedeutet, dass das bekämpfte Straferkenntnis dem Beschuldigten bis dato noch nicht rechtswirksam zugestellt wurde. Die Berufung war daher mangels eines dem Rechtsbestand angehörigen und damit nicht mittels Berufung bekämpfbaren Straferkenntnisses zurückzuweisen.
Schlagworte
Zustellung, Briefkasten, Abgabestelle, Bescheidkopie, Empfänger, rechtswirksame ZustellungZuletzt aktualisiert am
24.01.2012