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90.01.01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
StVO 1960 §19 Abs5Rechtssatz
Die Bw wollte links abbiegen und ein entgegenkommender PKW-Lenker hatte angehalten, um ihr das Einbiegen zu ermöglichen. Zwischen diesem PKW und dem (aus der Sicht der Bw) linken Fahrbahnrand verblieb eine Breite zwischen 2 und 2,5 Meter, weshalb die Bw damit rechnen musste, dass neben dem anhaltenden PKW ein anderer Verkehrsteilnehmer (einspuriges oder mehrspuriges Fahrzeug) vorfährt. Die Bw hätte daher vor dem Linksabbiegevorgang darauf achten müssen, ob ihr neben dem anhaltenden PKW ein weiteres Fahrzeug entgegen kommt. Dies hat die Bw unterlassen und es ist zum Zusammenstoß mit einem neben dem angehaltenen PKW vorfahrenden PKW gekommen. Die Bw hat daher eine Vorrangverletzung begangen. Ob allenfalls auch ihr Unfallgegner eine Verwaltungsübertretung begangen hat, ist für die Beurteilung der Vorrangverletzung nicht relevant.
Für die Strafbemessung kann die Eigenverletzung der Bw in sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs1 Z19 StGB strafmildernd berücksichtigt werden.Für die Strafbemessung kann die Eigenverletzung der Bw in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 34, Abs1 Z19 StGB strafmildernd berücksichtigt werden.
Die Bw wollte links abbiegen und ein entgegenkommender PKW-Lenker hatte angehalten, um ihr das Einbiegen zu ermöglichen. Zwischen diesem PKW und dem (aus der Sicht der Bw) linken Fahrbahnrand verblieb eine Breite zwischen 2 und 2,5 Meter, weshalb die Bw damit rechnen musste, dass neben dem anhaltenden PKW ein anderer Verkehrsteilnehmer (einspuriges oder mehrspuriges Fahrzeug) vorfährt. Die Bw hätte daher vor dem Linksabbiegevorgang darauf achten müssen, ob ihr neben dem anhaltenden PKW ein weiteres Fahrzeug entgegen kommt. Dies hat die Bw unterlassen und es ist zum Zusammenstoß mit einem neben dem angehaltenen PKW vorfahrenden PKW gekommen. Die Bw hat daher eine Vorrangverletzung begangen. Ob allenfalls auch ihr Unfallgegner eine Verwaltungsübertretung begangen hat, ist für die Beurteilung der Vorrangverletzung nicht relevant.
Für die Strafbemessung kann die Eigenverletzung der Bw in sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs1 Z19 StGB strafmildernd berücksichtigt werden.Für die Strafbemessung kann die Eigenverletzung der Bw in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 34, Abs1 Z19 StGB strafmildernd berücksichtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011