RS Uvs 2011/7/21 VwSen-166059/16/Zo/Sta

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.2011
beobachten
merken

Index

90.01.01 Straßenverkehrsordnung 1960
24.01.01 Strafgesetzbuch

Norm

StVO 1960 §19 Abs5
StVO 1960 §19 Abs7
StGB §34 Abs1 Z19 StGB
  1. StVO 1960 § 19 heute
  2. StVO 1960 § 19 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 19 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  4. StVO 1960 § 19 gültig von 01.10.1994 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 19 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  6. StVO 1960 § 19 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 19 heute
  2. StVO 1960 § 19 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 19 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  4. StVO 1960 § 19 gültig von 01.10.1994 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 19 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  6. StVO 1960 § 19 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Die Bw wollte links abbiegen und ein entgegenkommender PKW-Lenker hatte angehalten, um ihr das Einbiegen zu ermöglichen. Zwischen diesem PKW und dem (aus der Sicht der Bw) linken Fahrbahnrand verblieb eine Breite zwischen 2 und 2,5 Meter, weshalb die Bw damit rechnen musste, dass neben dem anhaltenden PKW ein anderer Verkehrsteilnehmer (einspuriges oder mehrspuriges Fahrzeug) vorfährt. Die Bw hätte daher vor dem Linksabbiegevorgang darauf achten müssen, ob ihr neben dem anhaltenden PKW ein weiteres Fahrzeug entgegen kommt. Dies hat die Bw unterlassen und es ist zum Zusammenstoß mit einem neben dem angehaltenen PKW vorfahrenden PKW gekommen. Die Bw hat daher eine Vorrangverletzung begangen. Ob allenfalls auch ihr Unfallgegner eine Verwaltungsübertretung begangen hat, ist für die Beurteilung der Vorrangverletzung nicht relevant.

Für die Strafbemessung kann die Eigenverletzung der Bw in sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs1 Z19 StGB strafmildernd berücksichtigt werden.Für die Strafbemessung kann die Eigenverletzung der Bw in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 34, Abs1 Z19 StGB strafmildernd berücksichtigt werden.

Die Bw wollte links abbiegen und ein entgegenkommender PKW-Lenker hatte angehalten, um ihr das Einbiegen zu ermöglichen. Zwischen diesem PKW und dem (aus der Sicht der Bw) linken Fahrbahnrand verblieb eine Breite zwischen 2 und 2,5 Meter, weshalb die Bw damit rechnen musste, dass neben dem anhaltenden PKW ein anderer Verkehrsteilnehmer (einspuriges oder mehrspuriges Fahrzeug) vorfährt. Die Bw hätte daher vor dem Linksabbiegevorgang darauf achten müssen, ob ihr neben dem anhaltenden PKW ein weiteres Fahrzeug entgegen kommt. Dies hat die Bw unterlassen und es ist zum Zusammenstoß mit einem neben dem angehaltenen PKW vorfahrenden PKW gekommen. Die Bw hat daher eine Vorrangverletzung begangen. Ob allenfalls auch ihr Unfallgegner eine Verwaltungsübertretung begangen hat, ist für die Beurteilung der Vorrangverletzung nicht relevant.

Für die Strafbemessung kann die Eigenverletzung der Bw in sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs1 Z19 StGB strafmildernd berücksichtigt werden.Für die Strafbemessung kann die Eigenverletzung der Bw in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 34, Abs1 Z19 StGB strafmildernd berücksichtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten