Norm
KFG 1967 §99 Abs1Rechtssatz
Die Ausstattung eines Fahrzeuges mit einem Sensor zwecks automatischer Einschaltung der Beleuchtung befreit den Lenker nicht von seiner Verantwortlichkeit, das Fahrzeug bei Sichtbehinderung zu beleuchten, da nicht bloß der von einem solchen Sensor berücksichtigte Helligkeitsgrad im unmittelbaren Fahrzeugbereich relevant ist, sondern auch entsprechende Sichtweiten, die von einem derartigen Sensor jedoch nicht ausreichend berücksichtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012