Norm
KFG 1967 §99 Abs1Rechtssatz
Eine großflächige Sichtbehinderung ist für die Verpflichtung zum Einschalten der Beleuchtung nicht erforderlich. Bereits kleinräumige Sichtbehinderungen innerhalb der Überholsichtweite reichen für die Notwendigkeit des Einschaltens der Beleuchtung aus.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012