Norm
KFG 1967 §99 Abs1Spruch
Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Berufung teilweise Folge gegeben und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 12 Stunden neu bestimmt. Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Berufung teilweise Folge gegeben und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 12 Stunden neu bestimmt. Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß § 59 Abs. 2 AVG ist der Gesamtbetrag in Höhe von € 66,-- (€ 60,-- Geldstrafe und € 6,-- Verfahrenskosten erster Instanz) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG ist der Gesamtbetrag in Höhe von € 66,-- (€ 60,-- Geldstrafe und € 6,-- Verfahrenskosten erster Instanz) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.
Text
Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit Straferkenntnis vom ***, ***, Herrn *** einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 99 Abs. 1, 134 Abs. 1 KFG 1967 schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Stunden) verhängt. Weiters wurde die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in der Höhe von € 6,-- ausgesprochen. Angelastet wurde Herrn ***, dass er am *** gegen 13.02 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der *** nächst Streckenkilometer *** als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen *** bei Nebel ohne Einschalten der vorgeschriebenen Scheinwerfer das genannte Kraftfahrzeug gelenkt habe, wodurch die Erkennbarkeit des Fahrzeuges und das richtige Abschätzen seiner Breite sowie die ausreichende Beleuchtung der Straße nicht mehr gegeben gewesen sei.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat mit Straferkenntnis vom ***, ***, Herrn *** einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 99, Absatz eins, 134, Absatz eins, KFG 1967 schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Stunden) verhängt. Weiters wurde die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in der Höhe von € 6,-- ausgesprochen. Angelastet wurde Herrn ***, dass er am *** gegen 13.02 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der *** nächst Streckenkilometer *** als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen *** bei Nebel ohne Einschalten der vorgeschriebenen Scheinwerfer das genannte Kraftfahrzeug gelenkt habe, wodurch die Erkennbarkeit des Fahrzeuges und das richtige Abschätzen seiner Breite sowie die ausreichende Beleuchtung der Straße nicht mehr gegeben gewesen sei.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung mit dem Antrag auf Behebung des Straferkenntnisses. Begründend wird ausgeführt, dass die angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen worden sei.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat am *** eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, in der eine Beweisaufnahme durch Einvernahme des Berufungswerbers, der Zeugen *** und ***, durch Verlesung eines meteorologischen Befundes der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik und durch Einsicht in den gesamten erst- und zweitinstanzlichen Verwaltungsstrafakt erfolgte.
Aufgrund dieser Beweiswürdigung ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Berufungswerber lenkte am *** gegen 13.02 Uhr im Gemeindegebiet von *** auf der *** nächst Streckenkilometer *** den Pkw mit dem Kennzeichen *** in Fahrtrichtung ***. Die Zeugin *** befand sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Beifahrersitz dieses Fahrzeuges. Eine Beleuchtung am Fahrzeug war zum genannten Zeitpunkt nicht eingeschaltet.
Ebenfalls zur genannten Zeit lenkte der Zeuge *** ein Dienstkraftfahrzeug im verfahrensgegenständlichen Bereich in die entgegengesetzte Fahrtrichtung. Die Sichtweite betrug zu diesem Zeitpunkt ca. 100 m.
Zu dieser Feststellung gelangt die Berufungsbehörde aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Unbestritten ist der Umstand, dass der Berufungswerber zum genannten Zeitpunkt am genannten Ort das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** in Fahrtrichtung *** gelenkt hat, ebenso, dass sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Beifahrersitz des genannten Fahrzeuges die Zeugin *** befand.
Hinsichtlich der Positionierung des meldungslegenden Polizisten liegt die glaubwürdige Aussage des Zeugen *** vor, wonach er zu diesem Zeitpunkt im genannten Bereich mit einem Dienstkraftfahrzeug in die entgegengesetzte Richtung unterwegs war und es sich um eine dienstliche Wahrnehmung im Begegnunsverkehr handelte. Unbestritten ist weiters der Umstand, dass zum genannten Zeitpunkt an dem vom Berufungswerber gelenkten Kraftfahrzeug die Beleuchtung nicht eingeschaltet war.
Hinsichtlich der Frage, wie weit im konkret definierten Bereich gegen 13.00 Uhr des *** die Sichtweite reichte, folgt die Berufungsbehörde den Ausführungen des Zeugen ***. Dies insbesondere deswegen, da dieser aufgrund seiner langjährigen Erfahrung im Bereich der Verkehrsüberwachung auch eine entsprechende Erfahrung beim Abschätzen von Entfernungen besitzt. Dieser Zeuge hat die Sichtweite mit ca. 100 m angegeben, während der Berufungswerber diese auf rund 300 m schätzte, die Zeugin *** nannte sogar eine Entfernung von rund 400 m.
Die von der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik eingeholte Stellungnahme ergab zwar grundsätzlich, dass gegen 13.00 Uhr die Sichtweite im betrachteten Gebiet zwischen 500 m und 700 m lag. Das Bestehen von leichtem Nebel wurde bejaht und ergänzend ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass lokal dichtere Nebelfelder mit Sichtweiten unter 500 m bestanden haben. Somit steht dieser Befund sowohl im Einklang mit den Ausführungen des Zeugen ***, des Berufungswerbers und der Zeugin ***, da sämtliche Angaben der Genannten Sichtweiten unter 500 m beinhaltet haben.
Im Übrigen muss festgestellt werden, dass eine großflächige Sichtbehinderung für die Verpflichtung zum Einschalten der Beleuchtung nicht erforderlich ist. Bereits kleinräumige Sichtbehinderungen innerhalb der Überholsichtweite reichen für die Notwendigkeit des Einschaltens der Beleuchtung aus.
Selbst für den Fall, dass die Berufungsbehörde im Rahmen der Beweiswürdigung den Ausführungen und Behauptungen des Berufungswerbers betreffend Sichtweite (ca. 300 m) gefolgt wäre, so hätte dies im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung geführt, wie im nachfolgenden noch auszuführen sein wird.
Rechtlich hat die Berufungsbehörde wie folgt erwogen:
Gemäß § 99 Abs. 1 KFG 1967 sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 und des § 60 Abs. 3 letzter Satz der StVO 1960 die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten (§§ 14 bis 17) einzuschalten, durch die anderen Straßenbenützer das Fahrzeug erkennbar gemacht, das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend beleuchtet wird; dies gilt jedoch nicht bei Übungsfahrten von Heeresfahrzeugen, sofern auf andere Art, insbesondere durch das Zusammenwirken mit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Rechnung getragen wird. An Schneeräumfahrzeugen gemäß § 17 Abs. 1 lit. b zusätzlich angebrachte Scheinwerfer zur Beleuchtung der zu räumenden Fahrbahn dürfen nur bei Fahrten mit vorgebautem Schneeräumgerät eingeschaltet sein.Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, KFG 1967 sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 3 bis 6 und des Paragraph 60, Absatz 3, letzter Satz der StVO 1960 die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten (Paragraphen 14 bis 17) einzuschalten, durch die anderen Straßenbenützer das Fahrzeug erkennbar gemacht, das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend beleuchtet wird; dies gilt jedoch nicht bei Übungsfahrten von Heeresfahrzeugen, sofern auf andere Art, insbesondere durch das Zusammenwirken mit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Rechnung getragen wird. An Schneeräumfahrzeugen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, zusätzlich angebrachte Scheinwerfer zur Beleuchtung der zu räumenden Fahrbahn dürfen nur bei Fahrten mit vorgebautem Schneeräumgerät eingeschaltet sein.
Im gegenständlichen Fall wird auch vom Berufungswerber grundsätzlich nicht in Abrede gestellt, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt Nebel herrschte. Weiters ist zu einer korrekten rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen, dass sich der verfahrensgegenständliche Bereich im Freilandgebiet befindet. Unabhängig von allfällig örtlich bedingten Beeinträchtigungen der Sichtweite (zB unübersichtliche Kurven, Bäume, Häuser und dergleichen) vertritt die Berufungsbehörde die Ansicht, dass eine ausreichende Sichtweite – die das Einschalten der Beleuchtung am Kraftfahrzeug nicht erfordert – nur dann vorliegen kann, wenn diese zumindest der Überholsichtweite entspricht. Unter Berücksichtigung des Umstandes von Freilandgebiet und der damit – abgesehen von bestimmten einschränkenden Faktoren – grundsätzlichen zulässigen Geschwindigkeit von 100 km/h in beide Fahrtrichtungen – muss von einer Überholsichtweite von deutlich über 500 m ausgegangen werden. Alleine aufgrund dieses Umstandes ist daher – wie bereits erwähnt – nicht von Bedeutung, ob die Sichtweite etwa 100 m oder – wie der Berufungswerber ausführt – rund 300 m – betragen hat. In jedem der beiden Fälle handelt es sich dabei nämlich um Sichtweiten, die deutlich unter der erforderlichen Überholsichtweite liegen und somit das Einschalten der Fahrzeugbeleuchtung jedenfalls erforderlich gemacht haben. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h pro Sekunde rund 28 m zurückgelegt werden. Berücksichtigt man diesen Umstand auch für den Gegenverkehr, so nähern sich zwei entgegenkommende Fahrzeuge (bei einer Geschwindigkeit von je 100 km/h) pro Sekunde um ca. 56 m an.
Damit ist der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung jedenfalls erfüllt.
Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs. 1 VStG, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt Paragraph 5, Absatz eins, VStG, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Unter diesem Gesichtspunkt hat der Berufungswerber lediglich vorgebracht, dass sein Kraftfahrzeug mit einem Sensor zwecks automatischer Einschaltung der Beleuchtung ausgestattet sei. Nach Ansicht der Berufungsbehörde kann die Ausstattung eines Fahrzeuges mit einem derartigen Sensor dem Lenker eines Kraftfahrzeuges die Verantwortung für die Beurteilung der Notwendigkeit des Einschaltens der Beleuchtung nicht abnehmen. Wie bereits dargelegt geht es nicht bloß um den Helligkeitsgrad im unmittelbaren Fahrzeugbereich sondern auch um entsprechende Sichtweiten. Diese werden aber vom namhaft gemachten Sensor nicht ausreichend berücksichtigt. Der Berufungswerber hat somit die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch zu verantworten.
Hinsichtlich der Strafzumessung ist zunächst darauf zu verweisen, dass gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 der gesetzliche Strafrahmen bis zu € 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen) beträgt. Alleine unter diesem Gesichtspunkt ist somit davon auszugehen, dass die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 60,-- im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt ist, weshalb eine detaillierte Prüfung entsprechend den Strafzumessungsregeln gemäß § 19 VStG entbehrlich ist, da selbst im Falle von ungünstigen persönlichen Verhältnissen eine weitere Herabsetzung nicht mehr möglich erscheint.Hinsichtlich der Strafzumessung ist zunächst darauf zu verweisen, dass gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 der gesetzliche Strafrahmen bis zu € 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen) beträgt. Alleine unter diesem Gesichtspunkt ist somit davon auszugehen, dass die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 60,-- im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt ist, weshalb eine detaillierte Prüfung entsprechend den Strafzumessungsregeln gemäß Paragraph 19, VStG entbehrlich ist, da selbst im Falle von ungünstigen persönlichen Verhältnissen eine weitere Herabsetzung nicht mehr möglich erscheint.
Hingegen war die Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß herabzusetzen, da diese mit 42 Stunden deutlich überhöht ist.
Da somit der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, gelangen Kosten für das Berufungsverfahren im Ausmaß von 20 % des Strafbetrages nicht zur Vorschreibung.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012