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VerwaltungsverfahrenNorm
FSG §7 Abs1 Z2Rechtssatz
Da die Erstbehörde den Beginn der Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit an die Rechtskraft des Entziehungsbescheides geknüpft hatte und dagegen eine Berufung erhoben wurde, war von der Berufungsbehörde die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu berücksichtigen und somit die Prognose zu stellen, ob der Berufungswerber ab Erlassung der Berufungsentscheidung vom 26.7.2011 noch einen weiteren Zeitraum von zumindest drei Monaten nicht verkehrszuverlässig war. Aus folgenden Gründen hatte sie zu diesem Zeitpunkt vom Gegenteil auszugehen: Zwar beging der Berufungswerber zuletzt im Jahre 2008 Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen, die zu zwei Entziehungen der Lenkberechtigung und zu drei Anordnungen einer Nachschulung führten. Außerdem wurde er im Zeitraum 2008 bis 2010 dreimal gerichtlich verurteilt, zuletzt am 15. 12. 2010 wegen Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Jedoch waren zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung seit dieser Tat bereits 8 Monate vergangen, wobei der Berufungswerber die Zeit in und nach der Haft zur Absolvierung eines Antigewalttrainings nützte sowie z. B. alle mit dem Freigängerstatus verbundenen Verpflichtungen (pünktliches Erscheinen, tägliche Alkoholkontrollen beim Verlassen und Eintreffen in der Justizanstalt) pflichtbewusst einhielt. Vor allem absolvierte er nahezu täglich unbeanstandete Fahrten mit einem Firmenfahrzeug. Am 09.05.2011 wurde der Berufungswerber mit einer Probezeit von drei Jahren vorzeitig aus der Haft entlassen, weil er ein positives Vollzugsverhalten an den Tag legte, einen Arbeitsplatz und eine gesicherte Unterkunft vorweisen konnte. Aufgrund dieser positiven - in der mündlichen Verhandlung dokumentierten - Verhaltensänderung war von einer Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit auszugehen.Da die Erstbehörde den Beginn der Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit an die Rechtskraft des Entziehungsbescheides geknüpft hatte und dagegen eine Berufung erhoben wurde, war von der Berufungsbehörde die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu berücksichtigen und somit die Prognose zu stellen, ob der Berufungswerber ab Erlassung der Berufungsentscheidung vom 26.7.2011 noch einen weiteren Zeitraum von zumindest drei Monaten nicht verkehrszuverlässig war. Aus folgenden Gründen hatte sie zu diesem Zeitpunkt vom Gegenteil auszugehen: Zwar beging der Berufungswerber zuletzt im Jahre 2008 Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen, die zu zwei Entziehungen der Lenkberechtigung und zu drei Anordnungen einer Nachschulung führten. Außerdem wurde er im Zeitraum 2008 bis 2010 dreimal gerichtlich verurteilt, zuletzt am 15. 12. 2010 wegen Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Jedoch waren zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung seit dieser Tat bereits 8 Monate vergangen, wobei der Berufungswerber die Zeit in und nach der Haft zur Absolvierung eines Antigewalttrainings nützte sowie z. B. alle mit dem Freigängerstatus verbundenen Verpflichtungen (pünktliches Erscheinen, tägliche Alkoholkontrollen beim Verlassen und Eintreffen in der Justizanstalt) pflichtbewusst einhielt. Vor allem absolvierte er nahezu täglich unbeanstandete Fahrten mit einem Firmenfahrzeug. Am 09.05.2011 wurde der Berufungswerber mit einer Probezeit von drei Jahren vorzeitig aus der Haft entlassen, weil er ein positives Vollzugsverhalten an den Tag legte, einen Arbeitsplatz und eine gesicherte Unterkunft vorweisen konnte. Aufgrund dieser positiven - in der mündlichen Verhandlung dokumentierten - Verhaltensänderung war von einer Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit auszugehen.
Schlagworte
Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; Gerichtsdelikt; Wohlverhalten; FreigängerZuletzt aktualisiert am
08.02.2012