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VerwaltungsverfahrenNorm
FSG §7 Abs1 Z2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Merli über die Berufung des Herrn G W, geb. am, P, L, vertreten durch Dr. J S , Rechtsanwalt, R, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 28.03.2011, GZ: 11.1-500-2010, wie folgt entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Rechtsgrundlagen:
§§ 35 Abs 1, 7 Abs 1 Z 2, Abs 3 Z 9, 24 Abs 1 Z 1, 32 Abs 1 Z 1 Führerscheingesetz 1997, BGBl I 1997/120 i.d.g.F. (im Folgenden FSG); § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl 1991/51 i.d.g.F. (im Folgenden AVG).Paragraphen 35, Absatz eins, 7, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3, Ziffer 9, 24, Absatz eins, Ziffer eins, 32, Absatz eins, Ziffer eins, Führerscheingesetz 1997, BGBl römisch eins 1997/120 i.d.g.F. (im Folgenden FSG); Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl 1991/51 i.d.g.F. (im Folgenden AVG).
Text
Mit dem bekämpften Bescheid vom 28.03.2011 wurde dem Berufungswerber unter Spruch I die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 3 Monaten, gerechnet vom Tage der Rechtskraft dieses Bescheides an, entzogen. Unter Spruch II untersagte die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag dem Berufungswerber das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen bis zum Ablauf der im Spruch I des Bescheides ausgesprochenen Entziehung.Mit dem bekämpften Bescheid vom 28.03.2011 wurde dem Berufungswerber unter Spruch römisch eins die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 3 Monaten, gerechnet vom Tage der Rechtskraft dieses Bescheides an, entzogen. Unter Spruch römisch zwei untersagte die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag dem Berufungswerber das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen bis zum Ablauf der im Spruch römisch eins des Bescheides ausgesprochenen Entziehung.
Die belangte Behörde begründete die Entziehung der Lenkberechtigung und den Ausspruch des Lenkverbotes damit, dass der Berufungswerber mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 15.12.2010, 13 Hv 160/10p, wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung am 01.11.2010 gemäß § 83 Abs 1 und 84 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden sei. Dadurch habe der Berufungswerber eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 9 FSG gesetzt.Die belangte Behörde begründete die Entziehung der Lenkberechtigung und den Ausspruch des Lenkverbotes damit, dass der Berufungswerber mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 15.12.2010, 13 Hv 160/10p, wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung am 01.11.2010 gemäß Paragraph 83, Absatz eins und 84 Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden sei. Dadurch habe der Berufungswerber eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 9, FSG gesetzt.
Hinsichtlich der Wertung der Tat verwies die belangte Behörde darauf, dass der genannten Verurteilung bereits zwei einschlägige gerichtliche Verurteilungen des Landesgerichtes Leoben zu den GZ: 14 Hv 138/07 f und 14 Hv 56/09 z aus den Jahren 2007 und 2009 vorausgegangen seien. Aus Anlass der letzten (aktuellen) Verurteilung sei von einem Widerruf der in den Vorverfahren gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen worden, jedoch unter einem die Probezeit betreffend das Verfahren zu GZ: Hv 56/09 auf fünf Jahre verlängert worden. Die gerichtlichen Verurteilungen wegen der Begehung von Delikten gegen Leib und Leben würden aufzeigen, dass der Berufungswerber nicht jene Sinnesart zu Tage lege, die von Kraftfahrzeuglenkern verlangt werde. Es sei vielmehr zu erwarten, dass sich die unbeherrschte Aggressivität des Berufungswerbers, die durch die Tathandlungen sichtbar geworden sei, auch in seinem Verhalten im Straßenverkehr (etwa durch eine betont aggressive Fahrweise oder durch aggressives Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern) zum Ausdruck kommen werde.
Diese negative Prognose werde auch gestützt durch die Vielzahl an verkehrsrelevanten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, die bereits zu zwei Führerscheinentzügen, einmal wegen eines Alkoholdeliktes (vom 19.01.2008 bis zum 19.02.2008), einmal wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet (vom 07.11.2008 bis 21.11.2008), und zur behördlichen Anordnung von insgesamt drei Nachschulungen geführt hätten.
Durch die Wertung der Tathandlung in Verbindung mit seinem sonstigen aktenkundigen Verhalten habe sich der Berufungswerber als verkehrsunzuverlässig erwiesen. Daran könne auch sein Wohlverhalten seit der Tat nichts ändern, das bei der Prognoseentscheidung im Hinblick auf das laufende Gerichtsverfahren bzw. das anhängige Führerscheinentziehungsverfahren nicht ins Gewicht fallen habe können.
Dem Umstand, dass der Berufungswerber seinen Führerschein für die täglichen Fahrten von der Justizvollzugsanstalt Leoben zu seinem Arbeitsplatz bzw. zu Baustellen benötige, komme keine entscheidende Bedeutung zu, weil laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wirtschaftliche oder persönliche Gründe im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung nicht berücksichtigt werden dürfen.
Im Hinblick auf das oben Gesagte sei davon auszugehen, dass der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit erst nach der gesetzlichen Mindestentziehungsdauer von drei Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Entziehungsbescheides, wieder erlangen werde.
Seine fristgerecht erhobene Berufung, mit der Aktenwidrigkeit und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und die Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt worden ist, begründete G W im Wesentlichen damit, die belangte Behörde habe bei der Wertung der Tat die Tat selbst, aber auch die gerichtlichen Vorstrafen und Verwaltungsstrafen des Berufungswerbers zum Teil überbewertet, aus denen nicht automatisch eine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers für die Zukunft abgeleitet werden könne. Es sei eine gewisse Gesamtschau vorzunehmen, bei der auch mit einzubeziehen sei, dass der Berufungswerber zu einem Antiaggressionstraining verpflichtet worden sei, dass er bereits mit einem positiven Erfolg abgeschlossen habe. Der Berufungswerber sei mittlerweile auch bedingt aus seiner Freiheitsstrafe entlassen worden, wobei hiefür das positive Vollzugsverhalten und die positive Stellungnahme der Justizanstalt Leoben ausschlaggebend gewesen sei. Dies bedeute, dass auch die Staatsanwaltschaft Leoben davon ausgehe, dass die verhängte Freiheitsstrafe die notwendigen spezialpräventiven Wirkungen gezeigt habe. Auch das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren habe bereits spezialpräventive Wirkung gezeigt, zumal der Berufungswerber nunmehr verstärkt in Kenntnis davon sei, dass auch strafrechtliche Vergehen zu einem Führerscheinentzugsverfahren führen können. Obwohl der Staatsanwaltschaft Leoben und der Vollzugsanstalt bekannt gewesen sei, dass der Berufungswerber als Freigänger für den Weg zum Arbeitsplatz und retour einen PKW benütze, hätten keine Bedenken dahingehend bestanden, dass dies aus Verkehrszuverlässigkeitsgründen nicht zu tolerieren wäre. Es sei auch darauf zu verweisen, dass der Berufungswerber bei seinem Tathandlungen nie mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sei.
Zusammengefasst ergebe sich, dass die von der erstinstanzlichen Behörde angeführten Tatsachen nicht ausreichen, eine besondere Verwerflichkeit und eine besondere Gefährlichkeit der strafrechtlichen Tatbestände zu dokumentieren, die eine Entziehung der Lenkberechtigung rechtfertigen würden. Nachdem es an der Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers nicht mangle, fehle es auch an der gesetzlichen Voraussetzung des ausgesprochenen Führerscheinentzuges. Der Berufungswerber beantragte ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Aufgrund der Aktenlage und den Ergebnissen der am 26. Juni 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung, gewonnen aus den Angaben des Berufungswerbers und seiner Eltern, die er als Zeugen zur Verhandlung beigebracht hat, geht der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark bei seiner Entscheidung von folgender Sachlage aus:
G W, geb. am, erwarb am 21.07.2006 die Lenkberechtigung für die Fahrzeugklasse B (Auszug aus dem Führerscheinregister, Stand 15.03.2010). In der Folgezeit fiel der Berufungswerber, zuletzt im Jahre 2008, durch Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen auf, die zu den zwei Entziehungen der Lenkberechtigung und zu den drei Nachschulungsanordnungen, führten, die von der belangten Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides erwähnt worden sind.
In den Zeitraum 2008 bis 2010 fallen insgesamt drei gerichtliche Verurteilungen des Berufungswerbers durch das Landesgericht Leoben, unter anderem wegen eines Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs 1 StGB. Mit dem jüngsten Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 15.12.2010, 13 Hv 160/10p, wurde der Berufungswerber wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung am 01.11.2010 gemäß § 83 Abs 1 und 84 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, weil er (unter starkem Alkoholeinfluss) den ihm persönlich nicht bekannten K-P Ka ohne erkennbaren Grund vorsätzlich durch zwei Faustschläge gegen das Gesicht schwer verletzte. Die Tat hatte einen Nasenbeinbruch des Opfers zur Folge.In den Zeitraum 2008 bis 2010 fallen insgesamt drei gerichtliche Verurteilungen des Berufungswerbers durch das Landesgericht Leoben, unter anderem wegen eines Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz eins, StGB. Mit dem jüngsten Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 15.12.2010, 13 Hv 160/10p, wurde der Berufungswerber wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung am 01.11.2010 gemäß Paragraph 83, Absatz eins und 84 Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, weil er (unter starkem Alkoholeinfluss) den ihm persönlich nicht bekannten K-P Ka ohne erkennbaren Grund vorsätzlich durch zwei Faustschläge gegen das Gesicht schwer verletzte. Die Tat hatte einen Nasenbeinbruch des Opfers zur Folge.
Am 24.01.2011 trat der Berufungswerber seine Haft in der Justizanstalt Leoben an. Von 2003 bis zum Haftantritt war der Berufungswerber, ein gelernter und geprüfter Fertigteilhausbauer, ununterbrochen arbeitstätig.
Am 09.05.2011 wurde der Berufungswerber vorzeitig aus der Haft entlassen, weil er ein positives Vollzugsverhalten an den Tag legte, einen Arbeitsplatz und eine gesicherte Unterkunft vorweisen konnte und die Justizanstalt Leoben eine vorzeitige Entlassung des Berufungswerber befürwortete. Die Probezeit wurde mit drei Jahren bestimmt. Für die Dauer der Probezeit wurde für den Berufungswerber Bewährungshilfe angeordnet und ihm die Weisung erteilt, dem Gericht unaufgefordert alle zwei Monate den Nachweis einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. den Nachweis einer Arbeitssuchend-Meldung zu übermitteln (Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 31.03.2011, GZ: 33 BE 120/11 z).
Während der Haftmonate war der Berufungswerber im Status eines Freigängers bei zwei Firmen, zum größten Teil bei der Firma Wh als Zimmerer unter Vertrag. Aufgrund seiner sehr zufriedenstellenden Arbeitsweise ist der Berufungswerber bei dieser Firma nunmehr als Vorarbeiter und Partieführer zeitlich unbeschränkt beschäftigt (vergleiche vorgelegtes Schreiben des Arbeitgebers vom 22.07.2011).
Der Berufungswerber wohnt bei seinen Eltern in L, zu denen er mittlerweile wieder ein gutes Verhältnis aufbauen hat können. Sein Bruder studiert in Graz. Zu seinen früheren Freunden, mit denen er Trinktouren unternommen hat, ist der Kontakt abgebrochen (glaubwürdige Angaben des Berufungswerbers, bestätigt durch die Zeugen C W und Jo W).
Rechtliche Beurteilung:
Die hier maßgebenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten (auszugsweise):
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung:
§ 3 Abs 1Paragraph 3, Absatz eins
Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),2. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
Verkehrszuverlässigkeit:
§ 7 Abs 1Paragraph 7, Absatz eins
Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenAls verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
Abs 3Absatz 3
Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den Paragraphen 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem Paragraph 83, StGB begangen hat;
Abs 4Absatz 4
Für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Im Hinblick auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt kann der belangten Behörde zwar insoweit gefolgt werden, als dass sich der Berufungswerber durch die der letzten gerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Tat vom 01.11.2010 und deren Wertung im Sinne des § 7 Abs 4 FSG als verkehrsunzuverlässig erwiesen hat. Die Tat war in hohem Maße verwerflich, weil sie dem Berufungswerber erkennbar nur der Entladung eines Aggressionsstaus gedient hat (vergl. Abschlussbericht der Polizei vom 21.11.2010 an die Staatsanwaltschaft nach Zeugen- und Beschuldigteneinvernahmen). Spontan gewaltbereite Personen stellen auch als Lenker von Kraftfahrzeugen potenziell eine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar.Im Hinblick auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt kann der belangten Behörde zwar insoweit gefolgt werden, als dass sich der Berufungswerber durch die der letzten gerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Tat vom 01.11.2010 und deren Wertung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG als verkehrsunzuverlässig erwiesen hat. Die Tat war in hohem Maße verwerflich, weil sie dem Berufungswerber erkennbar nur der Entladung eines Aggressionsstaus gedient hat (vergl. Abschlussbericht der Polizei vom 21.11.2010 an die Staatsanwaltschaft nach Zeugen- und Beschuldigteneinvernahmen). Spontan gewaltbereite Personen stellen auch als Lenker von Kraftfahrzeugen potenziell eine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar.
Die belangte Behörde hat den Beginn der Entziehung der Lenkberechtigung an die Rechtskraft des Entziehungsbescheides geknüpft. Nachdem der Berufungswerber das die Rechtskraft aufschiebende Rechtsmittel der Berufung ergriffen hat, ist der Entziehungsbescheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Berufungsbehörde hat die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu berücksichtigen und somit die Prognose zu stellen, ob der Berufungswerber ab Eintritt der Rechtskraft des Bescheides (das heißt: mit Erlassung der Berufungsentscheidung) noch einen weiteren Zeitraum von zumindest drei Monaten als verkehrsunzuverlässig zu gelten hat, oder ob der Berufungswerber in der Zwischenzeit seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt hat.
In diesem Zusammenhang war festzustellen, dass seit der Tat etwa 8 Monate vergangen sind, in denen der Berufungswerber einschneidende Erfahrungen - er hat erstmals die Härte Freiheitsentzuges verspürt - gemacht hat. Der Berufungswerber hat die Zeit der Haft und die Zeit im Anschluss daran offensichtlich dazu genützt, ein Antigewalttraining zu absolvieren (vergl. vorgelegtes Zertifikat des Vereins Neustart), sein bisheriges Verhalten zu überdenken und wieder Anschluss an seine Familie zu finden. Er hat Pflichtbewusstsein gezeigt, in dem er z. B. alle mit dem Freigängerstatus verbunden Verpflichtungen (pünktliches Erscheinen, täglich negative Alkoholkontrollen beim Verlassen und dem Eintreffen in der Justizanstalt) eingehalten hat. Auch die Freigänge - alle 14 Tage konnte der Berufungswerber die Zeit von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr bei seiner Familie und Freunden verbringen - verliefen ohne Auffälligkeiten.
Gleiches gilt für sein Verhalten im Straßenverkehr: Obwohl der Berufungswerber über mehrere Monate nahezu täglich mit einem Firmenfahrzeug von der Justizanstalt Leoben zu seinem Arbeitsplatz nach L und zurück zur Justizanstalt gefahren ist, und nach seiner Haftentlassung mit Fahrzeugen zu Baustellen unterwegs war, hat er sich nichts zu Schulden kommen lassen. Insbesondere ist der Berufungswerber seit dem Vorfall am 01.11.2010 weder im Straßenverkehr noch sonst aggressiv in Erscheinung getreten. Im Schreiben vom 22.07.2011 bescheinigt der Arbeitgeber dem Berufungswerber vielmehr einen höflichen Umgang mit Kunden, Freundlichkeit und Hilfsbereitschaft gegenüber Kollegen. Der Berufungswerber wirke ruhiger, besonnener, in seinem ganzen Auftreten erwachsener. Auch seine Eltern anerkennen die Entwicklungsfortschritte des Berufungswerbers und bestätigen die Einschätzung des Arbeitgebers.
Nicht zuletzt vermittelte der Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung glaubhaft den Eindruck, dass es ihm leid tut, dass er seine Eltern durch sein Verhalten so enttäuscht hat. G W erklärte sich seine Aggressionsakte mit den Folgen von Alkoholkonsum und versicherte ebenfalls glaubhaft, sein Trink- und Ausgehverhalten gänzlich geändert zu haben.
Bei dieser Sachlage ist für den Berufungswerber eine positive Zukunftsprognose abzugeben, die einer Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entgegensteht.
Aufgrund des oben Dargestellten ist nicht zu befürchten, dass der Berufungswerber die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses (aggressives) Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Auch wenn die Zeit des Wohlverhaltens während der Haft nicht gleich zu gewichten ist wie ein solches in Freiheit, so darf im Falle des Berufungswerbers nicht übersehen werden, dass er bereits die Möglichkeit hatte, sich als Freigänger während der Haftzeit und in der Zeit nach der Haft zu bewähren. Die vorzeitige Entlassung aus der Haft (bereits nach der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe) zeigt auf, dass der Berufungswerber durch sein Wohlverhalten auch das Vollzugsgericht davon überzeugen konnte, dass die verkürzte Haft zur Erreichung des Haftzieles ausreichen wird. Zusätzlich werden die vom Gericht angeordneten Begleitmaßnahmen (wie die Bewährungshilfe) den Berufungswerber bei der Festigung seiner positiven Grundeinstellungen unterstützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; Gerichtsdelikt; Wohlverhalten; FreigängerZuletzt aktualisiert am
08.02.2012