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50.01.02 Gewerbeordnung 1994Norm
Verordnung (EG) Nr 1069/2009Beachte
gleichlautende Entscheidung zu VwSen-531139/22/BMa/Sta, 531140/22/BMa/Sta, 531141/22/BMa/Sta, 531142/22/BMa/Sta, 531143/22/BMa/Sta und 531144/22/BMa/Sta vom 29. Juli 2011Rechtssatz
Der Gesetzesbegriff "unannehmbare Gefahr" (für die Gesundheit von Mensch und Tier) der Verordnung (EG) Nr 1069/2009 ist durch das Reglement der GewO 1994 determiniert, wonach jede Gesundheitsgefährdung unannehmbar ist. So stellt die GewO 1994 doch darauf ab, Gesundheitsgefährdungen, aber auch bereits unzumutbare Belästigungen zu vermeiden. Die bekämpfte Auflage ist in diesem Sinne EG – konform zu interpretieren.Der Gesetzesbegriff "unannehmbare Gefahr" (für die Gesundheit von Mensch und Tier) der Verordnung (EG) Nr 1069 aus 2009, ist durch das Reglement der GewO 1994 determiniert, wonach jede Gesundheitsgefährdung unannehmbar ist. So stellt die GewO 1994 doch darauf ab, Gesundheitsgefährdungen, aber auch bereits unzumutbare Belästigungen zu vermeiden. Die bekämpfte Auflage ist in diesem Sinne EG – konform zu interpretieren.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011