RS Uvs 2011/7/29 30.12-40/2010, 35.12-1/2010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2011
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Verwaltungsstrafverfahren

Rechtssatz

Den Verantwortlichen des Österreichischen Roten Kreuzes (ÖRK) wurde eine Übertretung nach § 71 Abs 2 ASchG vorgehalten, da das ÖRK als Arbeitgeber "nicht für die ausreichende Reinigung der Arbeitskleidung, die zum Schutze der Arbeitnehmer erforderlich ist, gesorgt hat, obwohl er hiezu verpflichtet ist." Dieser Spruch genügt nicht § 44a Z 1 VStG, da jegliche konkrete Darlegungen dafür fehlen, aus welchem Grund der Arbeitgeber verpflichtet gewesen sein soll, für eine ausreichende Reinigung der Arbeitskleidung der Arbeitnehmer zu sorgen, und insbesondere fehlt, durch welche Art von Arbeitsstoffen (gesundheitsgefährdende, ekelerregende oder biologische (ab der Risikogruppe 2)) die Arbeitskleidung verunreinigt wird. Der Spruch müsste überdies zum Ausdruck bringen, bei welcher Art von Tätigkeit die Arbeitnehmer beschäftigt wurden, wobei die Sachverhaltsfeststellungen zeigen, dass hier aus dem Gesamttätigkeitsbereich des ÖRK die Leistungsbereiche Rettungseinsatz, Krankentransport, Blutspendedienst und Hauskrankenpflege in Frage kommen.Den Verantwortlichen des Österreichischen Roten Kreuzes (ÖRK) wurde eine Übertretung nach Paragraph 71, Absatz 2, ASchG vorgehalten, da das ÖRK als Arbeitgeber "nicht für die ausreichende Reinigung der Arbeitskleidung, die zum Schutze der Arbeitnehmer erforderlich ist, gesorgt hat, obwohl er hiezu verpflichtet ist." Dieser Spruch genügt nicht Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, da jegliche konkrete Darlegungen dafür fehlen, aus welchem Grund der Arbeitgeber verpflichtet gewesen sein soll, für eine ausreichende Reinigung der Arbeitskleidung der Arbeitnehmer zu sorgen, und insbesondere fehlt, durch welche Art von Arbeitsstoffen (gesundheitsgefährdende, ekelerregende oder biologische (ab der Risikogruppe 2)) die Arbeitskleidung verunreinigt wird. Der Spruch müsste überdies zum Ausdruck bringen, bei welcher Art von Tätigkeit die Arbeitnehmer beschäftigt wurden, wobei die Sachverhaltsfeststellungen zeigen, dass hier aus dem Gesamttätigkeitsbereich des ÖRK die Leistungsbereiche Rettungseinsatz, Krankentransport, Blutspendedienst und Hauskrankenpflege in Frage kommen.

Abgesehen davon stand noch nicht fest, dass die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA) betreffs der Arbeitskleidung auch im Berufungsfall anzuwenden waren, da das ÖRK, Landesverband Steiermark, bisher die Gefahren der biologischen Arbeitsstoffe, die bei den in Frage kommenden Tätigkeiten (unbeabsichtigt) verwendet werden, im Sinn der einschlägigen Bestimmungen des ASchG und der VbA noch nicht ermittelt und beurteilt hatte.

Schlagworte

Österreichisches Rotes Kreuz; ÖRK; Arbeitskleidung; Reinigungspflicht; Arbeitsstoffe; Konkretisierung

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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