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82.05.22 Lebensmittelsicherheits- und VerbraucherschutzgesetzNorm
LMSVG §71 Abs2aRechtssatz
Gemäß § 71 Abs3 LMSVG ist im Straferkenntnis der zum Kostenersatz verpflichteten Partei auch der Ersatz der Kosten an die AGES vorzuschreiben. Zu einer zum Kostenersatz verpflichteten Partei iSd § 71 Abs3 LMSVG zählt gemäß § 71 Abs2a LMSVG offenbar auch eine Person, gegen die eine Verwaltungsstrafe nach dem LMSVG verhängt wurde.Gemäß Paragraph 71, Abs3 LMSVG ist im Straferkenntnis der zum Kostenersatz verpflichteten Partei auch der Ersatz der Kosten an die AGES vorzuschreiben. Zu einer zum Kostenersatz verpflichteten Partei iSd Paragraph 71, Abs3 LMSVG zählt gemäß Paragraph 71, Abs2a LMSVG offenbar auch eine Person, gegen die eine Verwaltungsstrafe nach dem LMSVG verhängt wurde.
Der von der AGES im Zuge der Gutachtenserstellung begehrte Ersatzanspruch ist entsprechend herabzusetzen, wenn in dieser Forderung auch Kosten für Tätigkeiten enthalten sind, die für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren de facto nicht von Relevanz waren.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011