Norm
StVO 1960 §93 Abs1Rechtssatz
Die in § 93 Abs. 1 StVO normierten Verpflichtungen gelten für alle Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet, gleichgültig ob es sich bei ihnen um natürliche oder juristische Personen handelt. Wer seiner Streupflicht überhaupt nicht nachkommt, hat für die Gefahren einzustehen. Die Säuberungspflicht und Streupflicht ist eine gegenüber der Allgemeinheit bestehende gesetzliche Obliegenheit zur Verkehrssicherung.Die in Paragraph 93, Absatz eins, StVO normierten Verpflichtungen gelten für alle Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet, gleichgültig ob es sich bei ihnen um natürliche oder juristische Personen handelt. Wer seiner Streupflicht überhaupt nicht nachkommt, hat für die Gefahren einzustehen. Die Säuberungspflicht und Streupflicht ist eine gegenüber der Allgemeinheit bestehende gesetzliche Obliegenheit zur Verkehrssicherung.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2013