RS Uvs 2011/8/1 Senat-BN-10-1128

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Veröffentlicht am 01.08.2011
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Norm

StVO 1960 §93 Abs1
LStG NÖ 1999 §15
  1. StVO 1960 § 93 heute
  2. StVO 1960 § 93 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 93 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 93 gültig von 01.07.1983 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Die in § 93 Abs. 1 StVO normierten Verpflichtungen gelten für alle Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet, gleichgültig ob es sich bei ihnen um natürliche oder juristische Personen handelt. Wer seiner Streupflicht überhaupt nicht nachkommt, hat für die Gefahren einzustehen. Die Säuberungspflicht und Streupflicht ist eine gegenüber der Allgemeinheit bestehende gesetzliche Obliegenheit zur Verkehrssicherung.Die in Paragraph 93, Absatz eins, StVO normierten Verpflichtungen gelten für alle Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet, gleichgültig ob es sich bei ihnen um natürliche oder juristische Personen handelt. Wer seiner Streupflicht überhaupt nicht nachkommt, hat für die Gefahren einzustehen. Die Säuberungspflicht und Streupflicht ist eine gegenüber der Allgemeinheit bestehende gesetzliche Obliegenheit zur Verkehrssicherung.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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