RS Uvs 2011/8/1 Senat-BN-10-1128

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Veröffentlicht am 01.08.2011
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Norm

StVO 1960 §93 Abs1
LStG NÖ 1999 §15
  1. StVO 1960 § 93 heute
  2. StVO 1960 § 93 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 93 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 93 gültig von 01.07.1983 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Die sich aus § 93 Abs. 1 StVO ergebende Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers erstreckt sich nicht nur auf die Säuberung des Gehsteigs von den witterungsbedingt darauf gelangten Schnee, sondern erstreckt sich auch auf den durch einen Schneepflug der Straßenverwaltung auf den Gehsteig verbrachten Schnee, da dem Gesetz keine diesbezügliche Einschränkung zu entnehmen ist und die in Rede stehende straßenpolizeiliche Regelung zweifellos deshalb geschaffen worden ist, um durch den in der Regel auf Grund seines örtlichen Naheverhältnisses davon betroffenen Liegenschaftseigentümer im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Fußgängerverkehrs die Säuberung des Gehsteiges von Schnee herbeizuführen.Die sich aus Paragraph 93, Absatz eins, StVO ergebende Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers erstreckt sich nicht nur auf die Säuberung des Gehsteigs von den witterungsbedingt darauf gelangten Schnee, sondern erstreckt sich auch auf den durch einen Schneepflug der Straßenverwaltung auf den Gehsteig verbrachten Schnee, da dem Gesetz keine diesbezügliche Einschränkung zu entnehmen ist und die in Rede stehende straßenpolizeiliche Regelung zweifellos deshalb geschaffen worden ist, um durch den in der Regel auf Grund seines örtlichen Naheverhältnisses davon betroffenen Liegenschaftseigentümer im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Fußgängerverkehrs die Säuberung des Gehsteiges von Schnee herbeizuführen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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