Norm
StVO 1960 §93 Abs1Rechtssatz
Die sich aus § 93 Abs. 1 StVO ergebende Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers erstreckt sich nicht nur auf die Säuberung des Gehsteigs von den witterungsbedingt darauf gelangten Schnee, sondern erstreckt sich auch auf den durch einen Schneepflug der Straßenverwaltung auf den Gehsteig verbrachten Schnee, da dem Gesetz keine diesbezügliche Einschränkung zu entnehmen ist und die in Rede stehende straßenpolizeiliche Regelung zweifellos deshalb geschaffen worden ist, um durch den in der Regel auf Grund seines örtlichen Naheverhältnisses davon betroffenen Liegenschaftseigentümer im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Fußgängerverkehrs die Säuberung des Gehsteiges von Schnee herbeizuführen.Die sich aus Paragraph 93, Absatz eins, StVO ergebende Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers erstreckt sich nicht nur auf die Säuberung des Gehsteigs von den witterungsbedingt darauf gelangten Schnee, sondern erstreckt sich auch auf den durch einen Schneepflug der Straßenverwaltung auf den Gehsteig verbrachten Schnee, da dem Gesetz keine diesbezügliche Einschränkung zu entnehmen ist und die in Rede stehende straßenpolizeiliche Regelung zweifellos deshalb geschaffen worden ist, um durch den in der Regel auf Grund seines örtlichen Naheverhältnisses davon betroffenen Liegenschaftseigentümer im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Fußgängerverkehrs die Säuberung des Gehsteiges von Schnee herbeizuführen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2013