Norm
StVO 1960 §93 Abs1Rechtssatz
In § 93 Abs. 1 StVO ist die Räumungspflicht zeitlich begrenzt. Dadurch sollen die Kontrollen und Aufsichtspflichten bezüglich des Zustandes des Gehsteigs auf ein zumutbares Maß reduziert werden. Bei einer Übertretung des § 93 Abs. 1 StVO handelt es sich daher um ein fortgesetztes Delikt.In Paragraph 93, Absatz eins, StVO ist die Räumungspflicht zeitlich begrenzt. Dadurch sollen die Kontrollen und Aufsichtspflichten bezüglich des Zustandes des Gehsteigs auf ein zumutbares Maß reduziert werden. Bei einer Übertretung des Paragraph 93, Absatz eins, StVO handelt es sich daher um ein fortgesetztes Delikt.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2013