RS Uvs 2011/8/1 Senat-BN-10-1128

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Veröffentlicht am 01.08.2011
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Norm

StVO 1960 §93 Abs1
LStG NÖ 1999 §15
  1. StVO 1960 § 93 heute
  2. StVO 1960 § 93 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 93 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 93 gültig von 01.07.1983 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

In § 93 Abs. 1 StVO ist die Räumungspflicht zeitlich begrenzt. Dadurch sollen die Kontrollen und Aufsichtspflichten bezüglich des Zustandes des Gehsteigs auf ein zumutbares Maß reduziert werden. Bei einer Übertretung des § 93 Abs. 1 StVO handelt es sich daher um ein fortgesetztes Delikt.In Paragraph 93, Absatz eins, StVO ist die Räumungspflicht zeitlich begrenzt. Dadurch sollen die Kontrollen und Aufsichtspflichten bezüglich des Zustandes des Gehsteigs auf ein zumutbares Maß reduziert werden. Bei einer Übertretung des Paragraph 93, Absatz eins, StVO handelt es sich daher um ein fortgesetztes Delikt.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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