Norm
StVO 1960 §93 Abs1Spruch
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe mit € 72,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 48 Stunden festgesetzt wird.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe mit € 72,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 48 Stunden festgesetzt wird.
Gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG hat der Berufungswerber € 7,20 als Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG hat der Berufungswerber € 7,20 als Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz zu entrichten.
Der Strafbetrag und der Kostenbeitrag sind binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung fällig (§ 59 Abs. 2 AVG)Der Strafbetrag und der Kostenbeitrag sind binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung fällig (Paragraph 59, Absatz 2, AVG)
Text
Die Bezirkshauptmannschaft x bestrafte *** mit Straferkenntnis vom ***, ***, wegen einer
Übertretung gemäß § 93 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 4 lit.h StVO mit einer Geldstrafe in HöheÜbertretung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 4, Litera h, StVO mit einer Geldstrafe in Höhe
von € 720,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 216 Stunden) zuzüglich € 72,-- als Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz.
Dem Berufungswerber wurde angelastet, vom *** bis *** als Eigentümer der Liegenschaft *** im Gemeindegebiet *** im Ortsgebiet nicht dafür gesorgt zu haben, dass der entlang der Liegenschaft vorhandene, dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteig entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr von Schnee gesäubert und bestreut gewesen wäre.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob *** fristgerecht Berufung und beantragte die Durchführung einer Verhandlung, im Wesentlichen mit der Begründung, dass ein Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt worden sei, das Verfahren unter völliger Missachtung der gesetzlichen Vorgaben sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung des VwGH und der UVS durchgeführt worden sei, da § 60 AVG nicht entsprochen worden sei. Die Behauptung der Zumutbarkeit und Durchführbarkeit der Schneeräumung sei unter diesen Voraussetzungen vollkommen unqualifiziert. Die Tatvorwürfe beträfen durchwegs Verunreinigungen durch Räumgut. Tatsächlich habe das auf den Beilagen erkennbare Räumgut vorwiegend Sondermüllqualität und wäre in dieser Konsistenz nur mit professionellen Räumgeräten entfernbar gewesen. Dies könne aufgrund der vorliegenden Fotos auch jederzeit auch sachverständig festgestellt werden. Die im Bescheid erfolgte Fernbeurteilung dieser technischen Frage liege jedenfalls außerhalb sowohl der rechtlichen als auch der fachlichen Kompetenz der Bescheiderlasserin. Die Behauptung, die Verpflichtung zur Entfernung des Abraummaterials obliege gemäß § 93 StVO dem Liegenschaftseigentümer, stelle eine offensichtliche, vorsätzliche Unwahrheit dar. In der StVO werde darauf mit keinem Wort bezug genommen. Diese Verpflichtung beruhe ausschließlich auf Entscheidungen des VwGH, in welchen ausdrücklich das Fehlen einer diesbezüglichen Regelung im Gesetz vorausgesetzt worden sei. Es könnten diese Entscheidungen nicht nachfolgend erlassene Gesetze außer Kraft setzen. Die Abfuhr des Räumgutes betreffenden Regelungen fänden sich in Österreich ausschließlich in einigen Straßengesetzen. Diese Gesetze seien überdies alle wesentlich nach der StVO in Kraft getreten. Es könne eine tatsächlich in der StVO nicht vorhandene Bestimmung unmöglich eine vorhandene Bestimmung des NÖ Straßengesetzes außer Kraft setzen.Gegen dieses Straferkenntnis erhob *** fristgerecht Berufung und beantragte die Durchführung einer Verhandlung, im Wesentlichen mit der Begründung, dass ein Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt worden sei, das Verfahren unter völliger Missachtung der gesetzlichen Vorgaben sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung des VwGH und der UVS durchgeführt worden sei, da Paragraph 60, AVG nicht entsprochen worden sei. Die Behauptung der Zumutbarkeit und Durchführbarkeit der Schneeräumung sei unter diesen Voraussetzungen vollkommen unqualifiziert. Die Tatvorwürfe beträfen durchwegs Verunreinigungen durch Räumgut. Tatsächlich habe das auf den Beilagen erkennbare Räumgut vorwiegend Sondermüllqualität und wäre in dieser Konsistenz nur mit professionellen Räumgeräten entfernbar gewesen. Dies könne aufgrund der vorliegenden Fotos auch jederzeit auch sachverständig festgestellt werden. Die im Bescheid erfolgte Fernbeurteilung dieser technischen Frage liege jedenfalls außerhalb sowohl der rechtlichen als auch der fachlichen Kompetenz der Bescheiderlasserin. Die Behauptung, die Verpflichtung zur Entfernung des Abraummaterials obliege gemäß Paragraph 93, StVO dem Liegenschaftseigentümer, stelle eine offensichtliche, vorsätzliche Unwahrheit dar. In der StVO werde darauf mit keinem Wort bezug genommen. Diese Verpflichtung beruhe ausschließlich auf Entscheidungen des VwGH, in welchen ausdrücklich das Fehlen einer diesbezüglichen Regelung im Gesetz vorausgesetzt worden sei. Es könnten diese Entscheidungen nicht nachfolgend erlassene Gesetze außer Kraft setzen. Die Abfuhr des Räumgutes betreffenden Regelungen fänden sich in Österreich ausschließlich in einigen Straßengesetzen. Diese Gesetze seien überdies alle wesentlich nach der StVO in Kraft getreten. Es könne eine tatsächlich in der StVO nicht vorhandene Bestimmung unmöglich eine vorhandene Bestimmung des NÖ Straßengesetzes außer Kraft setzen.
Es werde angemerkt, dass die diesbezüglich ebenfalls ausschließlich und eindeutig im NÖ Straßengesetz geregelte Kostentragungspflicht der Gemeinde im Anlassfalle, ungeachtet der Schadensform, zu Schadenersatzforderungen des Gefertigten gegen die Gemeinde führen würden. Der in den Beilagen 4, 5, 9, 10, 11, 12 und 14 der Rechtfertigung dargestellte Bereich beträfe ein kommerziell genutztes Grundstück der Gemeinde.
Am *** fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ statt.
Beweis wurde erhoben durch die Befragung des Berufungswerbers, die Einsichtnahme in die vom Berufungswerber vorgelegte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof betreffend das gegen den Berufungswerber durchgeführte Verfahren zu Senat-*** sowie die Einsichtnahme in die von der Gemeinde *** und vom Berufungswerber vorgelegten Fotos.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat erwogen:
Der Berufungswerber ist Hälfte Eigentümer der Liegenschaft ***. Sowohl die von der Gemeinde *** der Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft x beigelegten Fotos als auch die vom Berufungswerber selbst im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Lichtbilder zeigen die Schneelage zu den im Straferkenntnis angeführten Zeiten und auch den Zustand des Gehsteigs vor dem Grundstück des Berufungswerber an der ***. Auf den von der Gemeinde *** vorgelegten Fotos ist auf jedem Bild zu erkennen, dass der Gehsteig vor der Liegenschaft *** nicht vom Schnee geräumt ist, wobei aus den vom Berufungswerber vorgelegten Fotos ersichtlich ist, dass erst mit der Schneeschmelze der Schnee vom Gehsteig verschwand. Aus den Bildern ist zu entnehmen, dass während der gesamten Zeit der Gehsteig nicht geräumt wurde, gleichgültig, ob in der Zeit vom *** bis *** der bereits vorhandene Schnee liegen blieb oder durch Schneefall Neuschnee hinzukam.
Auch wenn die Gemeinde in einem kleinen Bereich im Kreuzungsbereich Grundeigentümer ist und der Berufungswerber daher dort nicht unmittelbar Anrainer der *** ist, so ist festzustellen, dass im überwiegenden Teil der Gehsteig entlang der *** unmittelbar an das Grundstück des Berufungswerbers grenzt.
Der Berufungswerber beantragte die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 letzter Satz AVG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der vom Berufungswerber eingebrachten Beschwerde vom *** gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land NÖ vom ***, Senat-***.Der Berufungswerber beantragte die Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, letzter Satz AVG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der vom Berufungswerber eingebrachten Beschwerde vom *** gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land NÖ vom ***, Senat-***.
Dazu ist auszuführen, dass es nach der Bestimmung des § 38 AVG der Behörde anheim gestellt ist, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen entweder selbst zu lösen oder aber auszusetzen.Dazu ist auszuführen, dass es nach der Bestimmung des Paragraph 38, AVG der Behörde anheim gestellt ist, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen entweder selbst zu lösen oder aber auszusetzen.
Im Verwaltungsstrafverfahren ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 51 Abs. 7 VStG das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft tritt, wenn seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen sind. Aus dieser Bestimmung ist eine Unterbrechung oder Hemmung dieser Frist für die Zeit der Aussetzung des Verfahrens nicht festgelegt.Im Verwaltungsstrafverfahren ist zu berücksichtigen, dass gemäß Paragraph 51, Absatz 7, VStG das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft tritt, wenn seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen sind. Aus dieser Bestimmung ist eine Unterbrechung oder Hemmung dieser Frist für die Zeit der Aussetzung des Verfahrens nicht festgelegt.
Wenn auch § 24 VStG die Anwendbarkeit des § 38 AVG nicht ausschließt, so kann aufgrund dieser Verjährungsbestimmung eine Aussetzung des Verfahrens im Verwaltungsstrafverfahren nicht in Betracht kommen.Wenn auch Paragraph 24, VStG die Anwendbarkeit des Paragraph 38, AVG nicht ausschließt, so kann aufgrund dieser Verjährungsbestimmung eine Aussetzung des Verfahrens im Verwaltungsstrafverfahren nicht in Betracht kommen.
§ 93 StVO lautet: (1) Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.Paragraph 93, StVO lautet: (1) Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.
(1a) In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 für einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten.(1a) In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige gilt die Verpflichtung nach Absatz eins, für einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten.
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, dass Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden.(2) Die in Absatz eins, genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, dass Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden.
(3) Durch die in den Abs. 1 und 2 genannten Verrichtungen dürfen Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden; wenn nötig, sind die gefährdeten Straßenstellen abzuschranken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Bei den Arbeiten ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Abfluss des Wassers von der Straße nicht behindert, Wasserablaufgitter und Rinnsale nicht verlegt, Sachen, insbesondere Leitungsdrähte, Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen nicht beschädigt und Anlagen für den Betrieb von Eisenbahnen, insbesondere von Straßenbahnen oder Oberleitungsomnibussen in ihrem Betrieb nicht gestört werden.(3) Durch die in den Absatz eins und 2 genannten Verrichtungen dürfen Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden; wenn nötig, sind die gefährdeten Straßenstellen abzuschranken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Bei den Arbeiten ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Abfluss des Wassers von der Straße nicht behindert, Wasserablaufgitter und Rinnsale nicht verlegt, Sachen, insbesondere Leitungsdrähte, Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen nicht beschädigt und Anlagen für den Betrieb von Eisenbahnen, insbesondere von Straßenbahnen oder Oberleitungsomnibussen in ihrem Betrieb nicht gestört werden.
4) Nach Maßgabe des Erfordernisses des Fußgängerverkehrs, sowie der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des übrigen Verkehrs hat die Behörde, sofern im Einzelfall unter den gleichen Voraussetzungen auf Antrag des nach Abs. 1 oder 5 Verpflichteten nicht die Erlassung eines Bescheides in Betracht kommt, durch Verordnung4) Nach Maßgabe des Erfordernisses des Fußgängerverkehrs, sowie der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des übrigen Verkehrs hat die Behörde, sofern im Einzelfall unter den gleichen Voraussetzungen auf Antrag des nach Absatz eins, oder 5 Verpflichteten nicht die Erlassung eines Bescheides in Betracht kommt, durch Verordnung
a) die in Abs. 1 bezeichneten Zeiten, in denen die dort genannten Verkehrsflächen von Schnee oder Verunreinigung gesäubert oder bestreut sein müssen, einzuschränken;a) die in Absatz eins, bezeichneten Zeiten, in denen die dort genannten Verkehrsflächen von Schnee oder Verunreinigung gesäubert oder bestreut sein müssen, einzuschränken;
b) die in Abs. 1 bezeichneten Verrichtungen auf bestimmte Straßenteile, insbesondere auf eine bestimmte Breite des Gehsteiges (Gehweges) oder der Straße einzuschränken;b) die in Absatz eins, bezeichneten Verrichtungen auf bestimmte Straßenteile, insbesondere auf eine bestimmte Breite des Gehsteiges (Gehweges) oder der Straße einzuschränken;
c) zu bestimmen, dass auf gewissen Straßen oder Straßenteilen nicht alle in Abs. 1 genannten Verrichtungen vorgenommen werden müssen;c) zu bestimmen, dass auf gewissen Straßen oder Straßenteilen nicht alle in Absatz eins, genannten Verrichtungen vorgenommen werden müssen;
d) die Vorsichtsmaßregeln näher zu bestimmen, unter denen die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Verrichtungen durchzuführen sind.d) die Vorsichtsmaßregeln näher zu bestimmen, unter denen die in Absatz eins und 2 bezeichneten Verrichtungen durchzuführen sind.
(5) Andere Rechtsvorschriften, insbesondere das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, werden durch die Abs. 1 bis 4 nicht berührt. Wird durch ein Rechtsgeschäft eine Verpflichtung nach Abs. 1 bis 3 übertragen, so tritt in einem solchen Falle der durch das Rechtsgeschäft Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers.(5) Andere Rechtsvorschriften, insbesondere das Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, werden durch die Absatz eins bis 4 nicht berührt. Wird durch ein Rechtsgeschäft eine Verpflichtung nach Absatz eins bis 3 übertragen, so tritt in einem solchen Falle der durch das Rechtsgeschäft Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers.
(6) Zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt.
In § 93 StVO sind die Pflichten der Anrainer geregelt. Der Tatbestand der Übertretung nach Abs. 1 stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Bei einem solchen obliegt dem Täter die Beweisführung für die von ihm behauptete Schuldlosigkeit (VwGH vom 27.04.2000, 98/02/0169).In Paragraph 93, StVO sind die Pflichten der Anrainer geregelt. Der Tatbestand der Übertretung nach Absatz eins, stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Bei einem solchen obliegt dem Täter die Beweisführung für die von ihm behauptete Schuldlosigkeit (VwGH vom 27.04.2000, 98/02/0169).
§ 93 Abs. 1 erster Satz StVO ist nicht gesetzwidrig und verstößt auch nicht gegen Artikel 4 Abs. 2 EMRK (VfGH vom 21.09.1984, B73/80). In diesem Erkenntnis hatte der VfGH auch sonst keine Bedenken, dass die Bestimmung des § 93 Abs. 1 StVO verfassungswidrig wäre.Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz StVO ist nicht gesetzwidrig und verstößt auch nicht gegen Artikel 4 Absatz 2, EMRK (VfGH vom 21.09.1984, B73/80). In diesem Erkenntnis hatte der VfGH auch sonst keine Bedenken, dass die Bestimmung des Paragraph 93, Absatz eins, StVO verfassungswidrig wäre.
Nach der ständigen Judikatur des OGH gelten die in § 93 Abs. 1 StVO normierten Verpflichtungen für alle Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet, gleichgültig ob es sich bei ihnen um natürliche oder juristische Personen handelt. Wer seiner Streupflicht überhaupt nicht nachkommt, hat für die Gefahren einzustehen. Die Säuberungspflicht und Streupflicht ist eine gegenüber der Allgemeinheit bestehende gesetzliche Obliegenheit zur Verkehrssicherung.Nach der ständigen Judikatur des OGH gelten die in Paragraph 93, Absatz eins, StVO normierten Verpflichtungen für alle Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet, gleichgültig ob es sich bei ihnen um natürliche oder juristische Personen handelt. Wer seiner Streupflicht überhaupt nicht nachkommt, hat für die Gefahren einzustehen. Die Säuberungspflicht und Streupflicht ist eine gegenüber der Allgemeinheit bestehende gesetzliche Obliegenheit zur Verkehrssicherung.
In § 93 Abs. 1 StVO ist die Räumungspflicht zeitlich begrenzt. Dadurch sollen die Kontrollen und Aufsichtspflichten bezüglich des Zustandes des Gehsteigs auf ein zumutbares Maß reduziert werden. Bei einer Übertretung des § 93 Abs. 1 StVO handelt es sich daher um ein fortgesetztes Delikt. Darunter ist eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu verstehen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Der Zusammenhang muss sich äußerlich durch zeitliche Verbundenheit objektivieren lassen.In Paragraph 93, Absatz eins, StVO ist die Räumungspflicht zeitlich begrenzt. Dadurch sollen die Kontrollen und Aufsichtspflichten bezüglich des Zustandes des Gehsteigs auf ein zumutbares Maß reduziert werden. Bei einer Übertretung des Paragraph 93, Absatz eins, StVO handelt es sich daher um ein fortgesetztes Delikt. Darunter ist eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu verstehen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Der Zusammenhang muss sich äußerlich durch zeitliche Verbundenheit objektivieren lassen.
Die Räumpflicht besteht in der Zeit von 06.00 Uhr – 22.00 Uhr, und zwar für die Säuberung von Schnee und Verunreinigungen. Wenn der Berufungswerber vorbrachte, dass es sich bei dem auf dem Gehsteig vor seiner Liegenschaft gelagerten Material um Räumgut handelt, so ist dem entgegen zu halten, dass, auch dann wenn für diesen Fall der Begriff Schnee eventuell nicht mehr passend ist, eine Verunreinigung vorliegt, für deren Säuberung der Anrainer ebenfalls verantwortlich ist. Der Berufungswerber hat bereits im Verfahren Senat-*** vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ zu erkennen gegeben, dass er der Ansicht ist, dass er als Anrainer nicht für die Räumung des Gehsteigs verantwortlich ist, sondern dies seiner Rechtsansicht nach Sache der Gemeinde wäre. Aufgrund dieser Verantwortung liegt vorsätzliches Verhalten vor und dem Berufungswerber ist ein Gesamterfolg mit seinen wesentlichen Merkmalen (Gesamtvorsatz) anzulasten.
Im Falle eines fortgesetzten Delikts sind durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten, mögen sie auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sein. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz.
Nach der Judikatur des VwGH beschränkt sich die aus § 93 Abs. 1 StVO ergebende Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers nicht nur auf die Säuberung des Gehsteigs von den witterungsbedingt darauf gelangten Schnee, sondern erstreckt sich auch auf den durch einen Schneepflug der Straßenverwaltung auf den Gehsteig verbrachten Schnee, da dem Gesetz keine diesbezügliche Einschränkung zu entnehmen ist und die in Rede stehende straßenpolizeiliche Regelung zweifellos deshalb geschaffen worden ist, um durch den in der Regel aufgrund seines örtlichen Naheverhältnisses davon betroffenen Liegenschaftseigentümer im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Fußgängerverkehrs die Säuberung des Gehsteiges von Schnee herbeizuführen (VwGH vom 28.10.88, 88/18/0314).Nach der Judikatur des VwGH beschränkt sich die aus Paragraph 93, Absatz eins, StVO ergebende Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers nicht nur auf die Säuberung des Gehsteigs von den witterungsbedingt darauf gelangten Schnee, sondern erstreckt sich auch auf den durch einen Schneepflug der Straßenverwaltung auf den Gehsteig verbrachten Schnee, da dem Gesetz keine diesbezügliche Einschränkung zu entnehmen ist und die in Rede stehende straßenpolizeiliche Regelung zweifellos deshalb geschaffen worden ist, um durch den in der Regel aufgrund seines örtlichen Naheverhältnisses davon betroffenen Liegenschaftseigentümer im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Fußgängerverkehrs die Säuberung des Gehsteiges von Schnee herbeizuführen (VwGH vom 28.10.88, 88/18/0314).
Im vorliegenden Fall besteht kein Bescheid oder eine Verordnung im Sinne des § 93 Abs. 4 StVO.Im vorliegenden Fall besteht kein Bescheid oder eine Verordnung im Sinne des Paragraph 93, Absatz 4, StVO.
Unter Anwendung des § 93 Abs. 5 StVO beruft sich der Berufungswerber auf die Bestimmung des § 15 Abs. 3 NÖ Straßengesetz 1999, wonach bei Landesstraßen die Gemeinde im Ortsbereich bei Nebenanlagen für die Reinigung, Schneeräumung und Glatteisbekämpfung zu sorgen hat.Unter Anwendung des Paragraph 93, Absatz 5, StVO beruft sich der Berufungswerber auf die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, NÖ Straßengesetz 1999, wonach bei Landesstraßen die Gemeinde im Ortsbereich bei Nebenanlagen für die Reinigung, Schneeräumung und Glatteisbekämpfung zu sorgen hat.
Der Berufungswerber ist nicht Normadressat des NÖ Straßengesetz, er kann daraus für sich keine Rechte und Pflichten unmittelbar ableiten. Nach den Begriffsbestimmungen des § 4 NÖ Straßengesetz gelten als Straßen im Sinne dieses Gesetzes Grundflächen, die unabhängig von ihrer Bezeichnung (Straße, Weg, Platz u.dgl.) den Verkehr von Menschen, Fahrzeugen oder Tieren dienen oder dienen sollen.Der Berufungswerber ist nicht Normadressat des NÖ Straßengesetz, er kann daraus für sich keine Rechte und Pflichten unmittelbar ableiten. Nach den Begriffsbestimmungen des Paragraph 4, NÖ Straßengesetz gelten als Straßen im Sinne dieses Gesetzes Grundflächen, die unabhängig von ihrer Bezeichnung (Straße, Weg, Platz u.dgl.) den Verkehr von Menschen, Fahrzeugen oder Tieren dienen oder dienen sollen.
Als Bestandteile einer Straße (Straßenbauwerke) gelten nach Ziffer 2 lit.a unmittelbar dem Verkehr dienende Anlagen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Rad- und Gehwege, Parkplätze, Abstellflächen, Haltestellen, der Grenzabfertigung dienende Flächen, Zu- und Abfahrten und Bankett.Als Bestandteile einer Straße (Straßenbauwerke) gelten nach Ziffer 2 Litera a, unmittelbar dem Verkehr dienende Anlagen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Rad- und Gehwege, Parkplätze, Abstellflächen, Haltestellen, der Grenzabfertigung dienende Flächen, Zu- und Abfahrten und Bankett.
Unter lit.b gelten bauliche Anlagen im Zuge einer Straße, wie Tunnels, Brücken, Durchlässe, Straßengräben, Böschungen, Stütz- und Wandmauern und Anlagen zur Ableitung anfallender Wässer als Bestandteile einer Straße.Unter Litera b, gelten bauliche Anlagen im Zuge einer Straße, wie Tunnels, Brücken, Durchlässe, Straßengräben, Böschungen, Stütz- und Wandmauern und Anlagen zur Ableitung anfallender Wässer als Bestandteile einer Straße.
Der Begriff der Nebenanlagen im Sinne des § 15 NÖ Straßengesetz ist in den Begriffsbestimmungen nicht definiert. Es ist aber davon auszugehen, dass Gehsteige als „unmittelbar dem Verkehr dienende Anlage“ nicht unter dem Begriff der Nebenanlage als terminus technicus des § 15 zu subsumieren ist.Der Begriff der Nebenanlagen im Sinne des Paragraph 15, NÖ Straßengesetz ist in den Begriffsbestimmungen nicht definiert. Es ist aber davon auszugehen, dass Gehsteige als „unmittelbar dem Verkehr dienende Anlage“ nicht unter dem Begriff der Nebenanlage als terminus technicus des Paragraph 15, zu subsumieren ist.
Gemäß § 99 Abs. 4 lit. h StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu € 72,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 48 Stunden zu bestrafen, wer entgegen der sich für ihn aus § 93 ergebenden Verpflichtung nicht für die Säuberung oder Bestreuung der Straße sorgt, d.h. die Höchststrafe für eine derartige Übertretung beträgt € 72,--. Aus welchen Überlegungen heraus die Erstinstanz zu einer Strafe in Höhe von € 720,-- kommt, ist aus der Begründung des Straferkenntnisses nicht ableitbar. Die verhängte Strafe war daher auf das nunmehrige Ausmaß herabzusetzen, wobei die Verhängung der Höchststrafe gerechtfertigt ist, da der Berufungswerber vorsätzlich handelte und über einen längeren Zeitraum den gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkam bzw. wie aus den früheren Verfahren zu erkennen ist, nicht nachzukommen bereit ist.Gemäß Paragraph 99, Absatz 4, Litera h, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu € 72,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 48 Stunden zu bestrafen, wer entgegen der sich für ihn aus Paragraph 93, ergebenden Verpflichtung nicht für die Säuberung oder Bestreuung der Straße sorgt, d.h. die Höchststrafe für eine derartige Übertretung beträgt € 72,--. Aus welchen Überlegungen heraus die Erstinstanz zu einer Strafe in Höhe von € 720,-- kommt, ist aus der Begründung des Straferkenntnisses nicht ableitbar. Die verhängte Strafe war daher auf das nunmehrige Ausmaß herabzusetzen, wobei die Verhängung der Höchststrafe gerechtfertigt ist, da der Berufungswerber vorsätzlich handelte und über einen längeren Zeitraum den gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkam bzw. wie aus den früheren Verfahren zu erkennen ist, nicht nachzukommen bereit ist.
Die persönlichen Verhältnisse laut seinen Angaben wurden bei der Beurteilung der Angemessenheit der Geldstrafe berücksichtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 64 VStG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 64, VStG.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2013