Norm
StVO 1960 §20 Abs1Rechtssatz
Die angepasste Geschwindigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 StVO ergibt sich aus dem Zusammenhang der Aufmerksamkeit des Lenkers eines Fahrzeuges, der Geschwindigkeit, der Sichtverhältnisse und der richtigen Abstimmung dieser drei Voraussetzungen zueinander.Die angepasste Geschwindigkeit im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, StVO ergibt sich aus dem Zusammenhang der Aufmerksamkeit des Lenkers eines Fahrzeuges, der Geschwindigkeit, der Sichtverhältnisse und der richtigen Abstimmung dieser drei Voraussetzungen zueinander.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2013