Norm
StVO 1960 §20 Abs1Spruch
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51 – AVG, Folge gegeben und die erstinstanzliche Entscheidung behoben.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 – AVG, Folge gegeben und die erstinstanzliche Entscheidung behoben.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52 – VStG, wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 – VStG, wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.
Text
Die Bezirkshauptmannschaft x erkannte die Rechtsmittelwerberin mit Straferkenntnis vom ***, Zl. ***, einer Übertretung gemäß § 20 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 für schuldig und verhängte über die Genannte eine Geldstrafe von € 40,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden.Die Bezirkshauptmannschaft x erkannte die Rechtsmittelwerberin mit Straferkenntnis vom ***, Zl. ***, einer Übertretung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 für schuldig und verhängte über die Genannte eine Geldstrafe von € 40,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden.
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG wurde der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren mit €Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG wurde der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren mit €
4,-- bestimmt.
Dagegen erhob die Rechtsmittelwerberin mittels Schreiben vom *** fristgerecht Berufung und führte aus, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nicht mit mehr als maximal 5 km/h überschritten zu haben. Ihr freches Verhalten bzw. ihre freche Antwort hätten Frau *** veranlasst, Anzeige zu erstatten. Ihr Geschwindigkeitsanzeiger habe aber keine 40 km/h erreicht. Aus den angeführten Gründen ersuche sie um Aufhebung des Bescheides.
Die Bezirkshauptmannschaft x übermittelte die gegenständliche Berufung unter Anschluss des erstinstanzlichen Strafaktes mit Schreiben vom *** und ersuchte um Berufungsentscheidung.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** in Anwesenheit der Rechtsmittelwerberin sowie der Zeugin *** unter Einbeziehung des erstinstanzlichen Strafaktes der Bezirkshauptmannschaft x *** nachstehende Beweise erhoben und dieser Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Rechtsmittelwerberin führte im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung aus, am *** gegen 18.15 Uhr ihren PKW der Marke Ford Escort mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Ortsgebiet *** auf der so genannten *** von der *** in Richtung zur *** gelenkt zu haben. Bei der *** handle es sich um eine Gemeindestraße, wo eine 30 km/h Beschränkung bestehe. Diese Straße sei im Wesentlichen gerade und es kommen gerade noch zwei Fahrzeuge aneinander vorbei. Sie sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/h gefahren und habe bereits aus einer Entfernung von ca. 60 Metern eine Frau mit ihren zwei Kindern und einem Mann auf der Fahrbahn gesehen. Die beiden Erwachsenen seien ganz rechts und die beiden Kinder auf der Fahrbahn gegangen. Sie habe sich mit ihrem Fahrzeug diesen Kinder genähert, ihr Fahrzeug nahezu angehalten und sei dann im ersten Gang vorbei gefahren. Zirka 20 Meter später habe sie dann zu Hause ihr Fahrzeug abgestellt. Kurz darauf habe sie schließlich die Frau darauf angesprochen, mit dem Fahrzeug zu schnell gefahren zu sein. Diesbezüglich führe sie aus, dass ihr Fahrzeug etwas auffrisiert und daher auch etwas lauter sei. Damals habe schönes Wetter vorgeherrscht und die Fahrbahn sei trocken gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich auch keine anderen Fahrzeuge auf der Fahrbahn befunden bzw. seien auch keine anderen Personen vorhanden gewesen. Sie sei bei dieser Fahrt ganz alleine im Fahrzeug gewesen.
Die Zeugin *** führte im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung aus, am *** gegen
18.15 Uhr gemeinsam mit ihren beiden Kindern und ihrem Lebensgefährten in *** von der *** in Richtung zur *** spaziert zu sein. Als sie im Bereich mit der Kreuzung *** –*** gewesen seien, habe sie von links Frau *** mit dem PKW mit erhöhter Geschwindigkeit auf sie zukommen gesehen. Aus ihrer Erfahrung als Fahrzeuglenkerin habe sie die Geschwindigkeit von Frau *** damals auf etwa 50 – 60 km/h geschätzt. Sie habe mit der Hand gedeutet, langsamer zu fahren. Frau *** habe die Geschwindigkeit reduziert und sei im Bereich der Kinder nahezu stehen geblieben. Das könne sie jedoch im Detail heute nicht mehr sagen. Anschließend sei diese mit aufheulendem Motor an ihren Kindern vorbei gefahren und bei ihrer Wohnadresse kurz später wieder stehen geblieben. Bei der *** handle es sich um eine lange Gerade, wo eine 30 km/h Beschränkung bestehe. Befragt hinsichtlich des Wetters führe sie aus, dass es damals schön und die Fahrbahn trocken gewesen sei. An weitere Fahrzeuge bzw. Verkehrsteilnehmer in diesem Bereich zu diesem Zeitpunkt könne sie sich nicht erinnern.
Noch einmal befragt hinsichtlich der Geschwindigkeit führe sie aus, dass sie diese aufgrund des lauten Motors des Fahrzeuges und aus ihrer Erfahrung als Fahrzeuglenkerin so geschätzt habe. Sie habe nach dem Vorfall Frau *** darauf angesprochen, das nächste Mal in diesem Bereich beim Vorhandensein von Kindern langsamer zu fahren. Diese habe ihr jedoch mit einem zynischen „Nein“ geantwortet.
Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 20 Abs. 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht so schnell fahren, dass er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, dass er den übrigen Verkehr behindert.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht so schnell fahren, dass er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, dass er den übrigen Verkehr behindert.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ stellt fest, dass der Lenker eines Fahrzeuges seine Fahrgeschwindigkeit den Straßenverkehrs- und Sichtverhältnissen anzupassen hat, wobei die Aufmerksamkeit, Geschwindigkeit und die Sichtverhältnisse in einem derartigen Zusammenhang zu sehen sind, dass nur die richtige Abstimmung dieser drei Voraussetzungen zueinander eine angepasste Geschwindigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 StVO ergibt.Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ stellt fest, dass der Lenker eines Fahrzeuges seine Fahrgeschwindigkeit den Straßenverkehrs- und Sichtverhältnissen anzupassen hat, wobei die Aufmerksamkeit, Geschwindigkeit und die Sichtverhältnisse in einem derartigen Zusammenhang zu sehen sind, dass nur die richtige Abstimmung dieser drei Voraussetzungen zueinander eine angepasste Geschwindigkeit im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, StVO ergibt.
Das gegenständliche Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass es sich bei der *** um eine im Wesentlichen gerade, zwei Fahrstreifen aufweisende Gemeindestraße handelt, zur Tatzeit beste Witterungsverhältnisse vorherrschten und außer der Familie der Privatanzeigerin keine weiteren Verkehrsteilnehmer bzw. Fahrzeuge auf der Fahrbahn vorhanden waren. Ebenso steht erwiesenermaßen fest, dass die Rechtsmittelwerberin ihr Fahrzeug vor den Kindern der Privatanzeigerin anhielt und an diesen mit dem ersten Gang vorbei fuhr.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ kommt aufgrund der zum Tatzeitpunkt vorherrschenden Witterungsverhältnisse, Straßenverhältnisse sowie Sichtverhältnisse und im Hinblick darauf, dass die Rechtsmittelwerberin ihr Fahrzeug vor der Familie der Privatanzeigerin problemlos anhalten konnte, zum Schluss, dass der Einschreiterin eine unangepasste Geschwindigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 StVO nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren nötigen Sicherheit nachgewiesen werden konnte, obwohl diese durchaus eine Übertretung des § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 (30 km/h Beschränkung) begangen haben kann, was dieser jedoch nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten angelastet wurde, weshalb der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und mit Verfahrenseinstellung vorzugehen war.Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ kommt aufgrund der zum Tatzeitpunkt vorherrschenden Witterungsverhältnisse, Straßenverhältnisse sowie Sichtverhältnisse und im Hinblick darauf, dass die Rechtsmittelwerberin ihr Fahrzeug vor der Familie der Privatanzeigerin problemlos anhalten konnte, zum Schluss, dass der Einschreiterin eine unangepasste Geschwindigkeit im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, StVO nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren nötigen Sicherheit nachgewiesen werden konnte, obwohl diese durchaus eine Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 (30 km/h Beschränkung) begangen haben kann, was dieser jedoch nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten angelastet wurde, weshalb der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und mit Verfahrenseinstellung vorzugehen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2013