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44.01.02 Zivildienstgesetz 1986Norm
ZDG §61Beachte
Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
§ 61 ZDG setzt ("wer vorsätzlich den ihm zugewiesenen Dienst verlässt oder ihm fernbleibt") – in Abgrenzung zur Strafnorm des § 60 ZDG – einen tatsächlich erfolgten Dienstantritt voraus. Da der Bw den ihm zugewiesenen Zivildienst nie angetreten hat, kann das Straferkenntnis nicht auf § 61 ZDG gestützt werden.Paragraph 61, ZDG setzt ("wer vorsätzlich den ihm zugewiesenen Dienst verlässt oder ihm fernbleibt") – in Abgrenzung zur Strafnorm des Paragraph 60, ZDG – einen tatsächlich erfolgten Dienstantritt voraus. Da der Bw den ihm zugewiesenen Zivildienst nie angetreten hat, kann das Straferkenntnis nicht auf Paragraph 61, ZDG gestützt werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012