RS Uvs 2011/8/3 VwSen-390312/3/AB

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Veröffentlicht am 03.08.2011
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Index

44.01.02 Zivildienstgesetz 1986

Norm

ZDG §61
  1. ZDG § 61 heute
  2. ZDG § 61 gültig ab 01.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  3. ZDG § 61 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. ZDG § 61 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  5. ZDG § 61 gültig von 11.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  6. ZDG § 61 gültig von 01.12.1988 bis 10.03.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  7. ZDG § 61 gültig von 01.09.1987 bis 30.11.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 336/1987

Beachte

Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

§ 61 ZDG setzt ("wer vorsätzlich den ihm zugewiesenen Dienst verlässt oder ihm fernbleibt") – in Abgrenzung zur Strafnorm des § 60 ZDG – einen tatsächlich erfolgten Dienstantritt voraus. Da der Bw den ihm zugewiesenen Zivildienst nie angetreten hat, kann das Straferkenntnis nicht auf § 61 ZDG gestützt werden.Paragraph 61, ZDG setzt ("wer vorsätzlich den ihm zugewiesenen Dienst verlässt oder ihm fernbleibt") – in Abgrenzung zur Strafnorm des Paragraph 60, ZDG – einen tatsächlich erfolgten Dienstantritt voraus. Da der Bw den ihm zugewiesenen Zivildienst nie angetreten hat, kann das Straferkenntnis nicht auf Paragraph 61, ZDG gestützt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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